Erledigungsreihenfolge - § 17 GBO

  • Guten Morgen,
    folgender Grundbuchstand:
    II/1 - II/3 Vormerkungen für Dienstbarkeiten an einer Teilfläche
    II/4 - Aufl. vormerkung für Erwerber 1 bezügl. Teilfläche
    III/1 - FinanzierungsGS Erwerber 1 - lastet am ganzen Grdst.

    Antrag 1: Eigentumsumschreibung bezügl. Teilfläche Erwerber 1 und
    Löschung der Vormerkung = Zwischenverfügung

    Antrag 2: Aufl.vormerkung bezügl. dreier Teilflächen für Erwerber 2
    - keine Eintragungshindernisse -

    Antrag 3: FinanzierungsGS - lastend am ganzen Grdst. -
    + Aufl.vormerkung bezügl. Teilfläche für Erwerber 3
    - keine Eintragungshindernisse -

    Können die Anträge 2 und 3 vor der Erledigung von Antrag 1 vollzogen werden?

  • Ich bin noch nicht sehr lange im Grundbuch, aber m.E. sind betroffen im Sinne von
    § 17 GBO:
    - bei Antrag 1 das Eigentum und das Recht II/4
    - bei Antrag 2 das Eigentum und
    - bei Antrag 3 wiederum das Eigentum.
    Ich denke daher, dass die Anträge 2 und 3 nicht vor der Erledigung von Antrag 1 vollzogen werden können.

  • Ich stimme „homer“ zu.

    Ich gehe davon aus, dass bei den Anträgen 2 und 3 der Käufer vom Antrag 1 als Verkäufer auftritt, damit fehlt es an der Voreingetragenheit des Verkäufers.

    Sollte der noch eingetragene Eigentümer der Verkäufer bei den Anträgen 2 und 3 sein, könnten diese vollzogen werden, aber dann nicht die AV II/4 bei der Eigentumsumschreibung löschen.

  • Verkäufer bei den Anträgen zu 2 und 3 ist der eingetragene Eigentümer. Er verkauft halt nach und nach diverse Teilflächen seines Grundstücks.

    Mein Problem ist, dass ich, wenn ich die Anträge zu 2 und 3 vor Antrag 1 vollziehe, damit weitere Eintragungshindernisse bezügl. Antrag 1 schaffe.
    Ich benötige dann zum Einen eine unbedingte Löschungsbewilligung für das Recht II/4 und zum Anderen muss auch die Gläubigerin der FinanzierungsGS des Erwerbers 3 die vom Erwerber 1 erworbene Teilfäche aus der Pfandhaft freigeben. Wie löst man dies praktisch? Kann man unter Hinweis auf die vollzogenen Anträge zu 2. und 3. die ursprüngliche Zwischenverfügung ergänzen?

  • Stimme den Vorpostern zu.

    Sind die Anträge vom selben Notar? Wahrscheinlich eher nicht.
    Falls doch, gehe ich davon aus, dass der Notar bei Antrag 2 und 3 davon ausging, dass die erste Teilfläche bereits abgeschrieben wurde.
    Daher wäre dann für das Finanzierungsgrundpfandrecht eine Pfandhaftentlassung (bei Vollzug von Antrag 1) notwendig.

    Dies würde ich dem Notar (evtl. auch telefonisch) mitteilen.

    Edit: Hast die Erklärung (zum Teil) vor meiner Frage geliefert.

    Du kannst die Zwischenverfügung immer ergänzen, klar. Hier würde ich aber telefonisch auf die notwendige Pfandhaftentlassung hinweisen. Der Notar kann dann entscheiden, ob er es tatsächlich so haben möchte.

  • Also bei dem 2. Antrag sehe ich gar kein Problem: die AV wird einfach eingetragen als "lastend auf ...".

    Bei dem 3. Antrag sehe ich als einziges "Problem", dass später eine Pfandhaftentlassung erforderlich wird für die Teilflächen, die nicht an 3. veräußert werden, wie ihr es schon geschrieben habt
    ABER: die Grundschuld dürfte im Hinblick auf die vorher gestelltern Anträge für die Erwerber 1 und 2 doch ohnehin keine Bedeutung haben (Sinn der Vormerkung). Insofern kann man vielleicht eher bei 3. nachhaken, weil die anderen beiden sich darauf beziehen könnten, dass ihre Vormerkungen vorrangig sind und dadurch haben sie auch nichts mit der Grundschuld zu tun (oder habe ich das jetzt was falsch verstanden?).

    Was meinst du für eine unbedingte Löschungsbewilligung für II/4?

  • Antrag 1 ist von dem einen Notar und Anträge 2 und 3 sind von einem anderen Notar. Beide Notare wissen aber von den jeweils hier vorliegenden Anträgen.

    Bisher liegt zu Antrag 1 nur eine Löschungsbewilligung zu II/4 mit dem Zusatz, "sofern keine weiteren Eintragungen außer mit Zustimmung oder Mitwirkung des Käufers in der Zwischenzeit vorgenommen wurden". Das wäre nach Vollzug der Anträge 2 und 3 aber ja der Fall, so dass ich eine Löschungsbewilligung ohne Einschränkung brauche.

  • Mal ne blöde Frage: Seit wann kann man den Teilflächen umschreiben?

    Zum eigentlichen Problem:
    Würde die Frist der ZV abwarten, wenn behoben wurde, kannst Du alles eintragen, wenn nicht den Antrag 1 zurückweisen und 2 und 3 erledigen. Dann hat der Notar den schwarzen Peter, wenn er den Antrag neu stellt und Zwischeneintrgungen erfolgt sind.

    Sollten die Antragsteller 2 und 3 drängeln, auf den vorrangigen zwischenverfügten Antrag 1 hinweisen.

    Bei mir war es oft so, dass sich die Notare dann untereinander kurzgeschlossen und das Problem gemeinsam beseitigt haben.

    Die Wahrheit geht manchmal unter, aber sie ertrinkt nicht.
    (Ungarisches Sprichwort)

  • Auguste: Die Teilfläche soll im Zuge des Eigentumswechsels natürlich auf ein anderes Blatt abgeschrieben werden. Es fehlen aber bisher noch der amtliche Veränderungsnachweis und die Identitätserklärung.

    Ich hatte ursprünglich vor, genau so zu verfahren, wie du es vorgeschlagen hast. Leider hat der Notar zu Antrag 1 eine Fristverlängerung von 2 Monaten beantragt (und auch bekommen), weil es beim hiesigen Liegenschaftsamt Reste gibt und er die Identitätserklärung daher auch noch nicht beibringen kann. Deshalb habe ich nun überlegt, ob ich die Anträge 2 und 3 schon jetzt vollziehen kann. Denn so lange kann (und will) ich die Anträge hier nicht einfach liegen lassen.

    Ich werd aber heut mal Kontakt mit dem Notar zu den Anträgen 2 und 3 aufnehmen. Mal sehen, ob der drängelt...

  • so ganz verstehe ich den Antrag 1 auch nicht:

    Wenn noch keine Veränderungsnachweise des Katasteramts und auch noch keine Identitätserklärung zu der Auflassung der Teilfläche vorliegen, dann kann der Antrag 1 nicht vollzogen werden und er müßte m.E. zurückgewiesen werden. Ein vom Notar behebbares Eintragungshindernis würde ich verneinen, denn schließlich kann die Zerlegung/Vermessung/Fortführung nicht vom Notar gemacht werden. Außerdem ist der 1. Antrag auch aus dem Grund zurückzuweisen, weil weitere Anträge vorliegen, die eintragungsreif sind. Unsere Notare hier reichen den Eigentumsumschreibungsantrag immer erst dann ein, wenn sie die Identitätserklärung dazu beifügen können, das ist zwar manchmal auch schon bevor wir die Zerlegung im Grundbuch haben, aber das ist unerheblich, denn die amtl. VN liegen ja vor.

  • Das wurde in unserem GBA bisher nicht so gehandhabt, sondern immer mit Zwischenverfügung beanstandet. Ich werd dies mal mit meinen Kollegen besprechen, denn eigentlich überzeugen mich deine Überlegungen.

  • Ich hätte dem Notar keine Fristverlängerung gewährt...

    Er wusste schon bei Antragstellung, dass der Antag nicht vollzugsreif ist. Der Antrag hätte schon deshalb sofort zurückgewiesen werden können. Zwischenverfügung ist nur bei einfachen, leicht behebbararen Mängeln angezeigt. Ein solcher liegt hier offensichtlich nicht vor.

    Ich würde dem Notar jetzt mitteilen, dass die gewährte Fristverlängerung aufgrund nachfolgender vollzugsreifer Anträge nicht mehr vertretbar ist und Zurückweisung androhen. Wahrscheinlich nimmt er den Antrag dann zurück...

    Die Wahrheit geht manchmal unter, aber sie ertrinkt nicht.
    (Ungarisches Sprichwort)

  • Auf bewusst unvollständige Anträge reagiere ich böse, am Anfang ein Anruf später im Wiederholungsfall Rückweisung.

    Eine Zwischenverfügung war ausgeschlossen, da der Mangel nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann.
    Meikel, GBO Kommentar 10. Aufl. § 18 Rn. 34 - 36.

    Bewusst unvollständiger Antrag

    Der Antrag … ist bewusst unvollständig eingereicht worden. 
    Auch in der Zwischenzeit ist keine Behebung des Hindernisses eingegangen.
    Da spätere Anträge vollzogen werden können, ist der Antrag auf …. zurückzuweisen.
    Demharter, Grundbuchordnung, 21.Auflage, § 18 Rn 23.
    Siehe auch Meikel GBO § 18 Rn 83

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