Hallo an Alle,
wie verhält es sich denn, wenn jemand eine Zwangshypothek eintragen lassen möchte und es sich hierbei um ein herrenloses Grundstück handelt? - Meiner Meinung nach ist der Sachverhalt unlösbar:
Selbst wenn nach § 787 ZPO ein Vertreter bestellt ist, an den zugestellt werden kann, so mangelt es doch an der Voreintragung gemäß § 39 GBO. Der Antrag müsste gemäß § 18 GBO zurückgewiesen werden, denn für eine Zwischenverfügung ist kein Raum. - Wie seht Ihr das?
Danke schon mal im Voraus für Eure Mühe.:)