§ 24a GBV
Urkunden oder Abschriften, die nach § 10 der Grundbuchordnung bei den Grundakten aufzubewahren sind, sollen tunlichst doppelseitig beschrieben sein, nur die Eintragungsunterlagen enthalten und nur einmal zu der betreffenden Grundakte eingereicht werden. § 18 der Grundbuchordnung findet insoweit keine Anwendung. Das Bundesministerium der Justiz gibt hierzu im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen und der Bundesnotarkammer Empfehlungen heraus.
Oft bekommt man Kaufverträge 3x: AV, als Anhang zur Grundschuld und für die Eigentumsänderung.
Es gibt Notare, die mit Teilausfertigungen arbeiten. Dies setzt allerdings beim Notar viel Puzzelarbeit voraus und da wird dann schnell bei der Teilausfertigung etwas vergessen. Sowas beanstande ich sehr ungerne, weil die Idee eigentlich gut ist.
Die Notariatsmitarbeiter im Forum werden sagen, wir reichen nur 3x ein, weil es sonst Ärger mit den Rechtspflegern gibt . Dennoch sei an diese Regelung erinnert.