Urkunden: doppelseitig und nur einmal einreichen

  • § 24a GBV

    Urkunden oder Abschriften, die nach § 10 der Grundbuchordnung bei den Grundakten aufzubewahren sind, sollen tunlichst doppelseitig beschrieben sein, nur die Eintragungsunterlagen enthalten und nur einmal zu der betreffenden Grundakte eingereicht werden. § 18 der Grundbuchordnung findet insoweit keine Anwendung. Das Bundesministerium der Justiz gibt hierzu im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen und der Bundesnotarkammer Empfehlungen heraus.

    Oft bekommt man Kaufverträge 3x: AV, als Anhang zur Grundschuld und für die Eigentumsänderung.

    Es gibt Notare, die mit Teilausfertigungen arbeiten. Dies setzt allerdings beim Notar viel Puzzelarbeit voraus und da wird dann schnell bei der Teilausfertigung etwas vergessen. Sowas beanstande ich sehr ungerne, weil die Idee eigentlich gut ist.
    Die Notariatsmitarbeiter im Forum werden sagen, wir reichen nur 3x ein, weil es sonst Ärger mit den Rechtspflegern gibt :D . Dennoch sei an diese Regelung erinnert.

  • Ich staune ja immer wieder, was nicht doch so alles per Gesetz oder Verordnung geregelt ist!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Beifügung einer Kaufvertragsausfertigung bei Grundschuldbestellungsformularen ist korrekt und zwingend erforderlich, aber aus anderen Gründen als gedacht.

    Ich handhabe es generell so, dass ich - um den Papieraufwand möglichst gering zu halten - Teilausfertigungen anfertige.

    Die Beifügung einer (auszugsweisen) Ausfertigung des Kaufvertrages bei der Grundschuld ist aus vollstreckungsrechtlichen Gründen erforderlich, wenn ein Bevollmächtigter (Mitarbeiter eines Notars) handelt. In diesem Fall muss bei der Vollstreckung außerhalb des Grundbuches die Vollmacht in ordnungsgemäßer Form nachgewiesen werden. Entweder wird der beteiligten Gläubigerin eine Ausfertigung der Kaufvertragsurkunde zur Verfügung gestellt oder es wird halt eine auszugsweise Ausfertigung der Urkunde beigefügt.

    In dem Landgerichtsbezirk, in dem ich tätig bin, besteht noch eine besondere Problematik. Die zuständige Notarprüferin verlangt hier die Beifügung eines ordnungsgemäßen Vollmachtsnachweises zu der Urkunde. Entsprechende Ausführungen befinden sich in den mir vorliegenden Prüfungsberichten. Ich kann auch nicht erkennen, dass die Notarprüferin Unrecht hat. Diese Umstände machen die Akten bedauerlicherweise sehr umfangreich.

    Solange der Gesetzgeber nicht in der Lage ist, bestehende Gesetze aufeinander abzustimmen, so dass sich die Rechtsprechung darauf einstellen kann, werden wir mit diesen Problemen leben müssen

  • "...sollen tunlichst doppelseitig beschrieben sein...und nur einmal zu der betreffenden Grundakte eingereicht werden..."

    Finde ich eigentlich total unpraktisch, ich bearbeite Urkunden viiiel lieber, wenn sie nicht in der Akte eingeheftet sind und ich nicht immer Vorder- und Rückseite blättern muß.
    Zumal bei Baugebieten etc. schnell die Akte mehrbändig wird (na klar, vorallem natürlich dann, wenn die Urkunden so eingereicht werden, wie ich`s am liebsten habe ;) ) und ich dann rückenunfreundliche Pakete in mein Büro schleife, um aus dem Vorband den Kaufvertrag rauszuwühlen.

    Aber ich kann da Ulf nur verblüfft zustimmen: was nicht alles offiziell geregelt ist...

    Bei uns sind Teilausfertigungen (es fehlt dann nur die Auflassung) für die Eintragung der AV die Regel, es wird nur sehr selten der KV der Grundschuldbestellung beigefügt und bei Eigentumsumschreibung kommt dann nochmal der komplette KV.

  • Zitat von Kirsten


    Finde ich eigentlich total unpraktisch,` 


    Das ging mir immer genauso. Ich habe zwar gesehen, daß die Akten langsam verstopften, aber aus arbeitsergonomischen Gründen fand ich es natürlich schöner nicht ständig in den Akten blättern zu müssen.


  • Wieso eigentlich das?:daumenrun Der 24a GBV ist doch genau dafür gemacht: Natürlich gehört die Vollmacht zur Urkunde, das bedeutet doch aber noch lange nicht, das diese auch dem GBA zum x-ten Male mit eingereicht werden muss:teufel::teufel::teufel: Mach doch bitte eine Teilausfertigung und reiche die bei uns ein!
    Heute bekam ich ein Paket vorgelegt: ein Stuttgarter Notar beurkundet in einem ca. 4 cm (in Worten: vierzig Millimeter:teufel::teufel::teufel:) dicken urkundlich verbundenem:wechlach: Papierhaufen die Übertragung einer Filiale eines Lebensmitteldiscounters; ich überlege, ob ich ihm diese Zumutung unter Berufung auf § 24a GBV zurückschicke und auf Vorlage einer Teilausfertigung bestehe. Was meint das Forum dazu? Ich werde über meinen Winterurlaub nächste Woche erst mal darüber nachdenken und bin auf Eure Meinungsäußerungen schon heute sehr gespannt.

  • In § 24 a GBV ist (aus Deiner Sicht: leider) geregelt, dass § 18 GBO keine Anwendung findet und dass man die (ggf. auch mehrfache) vollständige Einreichung von Eintragungsunterlagen daher auch nicht beanstanden kann.

    Der Sinn des § 24 a GBV besteht darin, die Sondierung der Eintragungsunterlagen i.S. des § 10 a GBO zu ermöglichen (Meikel/Ebeling § 24 a GBV RdNr.1). Die derzeit nicht über unverbindliche Empfehlungen hinausgehende Norm eröffnet den Beteiligten des weiteren die Möglichkeit, Daten von den Grundakten fern zu halten, von denen sie nicht wollen, dass sie durch eine Grundbucheinsicht Dritten zugänglich werden (Demharter FGPrax 2001, 52).

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