nachträgliche Feststellung einer Ausfallforderung 1 Jahr nach Schlusstermin?!?

  • Hallo!

    Ich habe hier 1 Jahr nach Veröffentlichung des Schlussverzeichnisses und Abhaltung des Schlusstermins ohne anwesende Gläubiger nur mit dem Verwalter einige Tabellenberichtigungen bekommen.
    Unter diesen befand sich auch eine nachträgliche Feststellung in Höhe eines Teilbetrags bezüglich einer Gläubigerin, die zum Zeitpunkt des Schlusstermins mit einem Ausfall in voller Höhe festgestellt war.
    Ich habe auf den Fristablauf gem. §§ 189, 190, 193 InsO hingewiesen.
    Daraufhin hat mich der Insolvenzverwalter auf § 190 Abs. 3 InsO hingewiesen und vorgetragen, da er allein die Verwertung durchgeführt habe, würde die Frist gem. § 190 Abs. 1, 189 InsO für ihn bzw. für diese Tabellenberichtigung nicht gelten.
    Vorliegend war es wohl so, dass die Situation hinsichtlich der Absonderungsgläubiger sehr verworren war (wer in welcher Höhe wie viel bekommt). Dies wurde aber im Schlussbericht nicht deutlich, sondern es wurde lediglich angedeutet, dass die Absonderungsgläubiger noch von der Masse X ihren Teil zu bekommen haben, sprich noch nicht an diese ausgeschüttet ist.
    Ich meine die nachträgliche Änderung des SV funktioniert so nicht, da das alte SV bestandskräftig geworden ist und die restlichen Gläubiger keine Chance haben sich zu dem neuen SV zu äußern, da der Schlusstermin ja bereits gelaufen ist. Meiner Meinung nach hätte die Ausfallgläubigerin spätestens im Termin Einwendungen gegen ihre Nichtberücksichtigung erheben müssen.
    Hatte jemand von euch diesen Fall schon mal? Gibts Entscheidungen zu diesem Thema? Der Insolvenzverwalter hat nämlich schon "falsch" verteilt und rückt auch nach telefonischem Hinweis meinerseits von seiner Meinung nicht ab.

  • ob die Entscheidung des LG Krefeld, 7 T 23/11 passt, musst Du mal prüfen. Die sagen, Änderung nur nach § 189 - §192 InsO. Wenn aber der zur Verwertung berechtigte Gläubiger nur innerhalb der Frist den Ausfall mitteilen kann, um noch in das Verzeichnis zu kommen, sollte der Verwalter diese Frist ebenfalls einhalten. Wegen § 196 InsO verstehe ich das alles sowieso nicht, wenn alles verwertet gewesen wäre, hätte man den Ausfall feststellen und dann die SR legen können und müssen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ob Tabellenberichtigungen auch noch nach Verfahrensaufhebungen noch möglich sind, mag dahingestellt sein. Änderungen des Schlussverzeichnisses sind nur im Wege des Einwendungsdurchgriffs im Schlusstermin noch möglich.
    Der Verwalter hat nach dem Schlussverzeichnis auszuschütten, welches nach dem Ergebnis des Schlusstermins maßgeblich ist. Tut er dies nicht, ist dies zu beanstanden, ganz egal welche "Meinung" der Verwalter dazu hat.

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    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Also beanstandet habe ich das ganze schonmal. Allerdings bleibt der Verwalter stur. Wie gehe ich damit nun weiter um?
    Mache ich nur einen Vermerk, dass die Ausschüttung meiner Meinung nach falsch war und hebe dann das Verfahren nach "falscher" Verteilung auf? Muss ich die Gläubiger über diese Falschverteilung informieren oder geht meine Aufsichtspflicht als Gericht nicht so weit? Oder mache ich einen Vermerk, informiere die Gläubiger nicht, hebe aber auch nicht auf, weil ja noch keine ordnungsgemäße Schlussverteilung stattgefunden hat?

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