RVG und Auslagen des Nachlasspflegers

  • Mein Nachlasspfleger hat im Rahmen der Sicherung des Nachlasses privatschriftliche Urkunden über die Gewährung von Darlehen durch den Erblasser gefunden.
    Er hat mit NL Genehmigung diese Darlehn gekündigt und versucht zurückzufordern.
    Der Rückzahlungsanspruch wird bestritten.
    Ich bin mit ihm übereingekommen, zunächst die Erbenermittlung voranzubringen, die möglicherweise zügig abgeschlossen werden kann.
    Er hat in seinen Darlehnsrückzahlungsforderungen Gebühren nach RVG geltendgemacht und beabsichtigt, diese Kosten als Auslagen dem Nachlass zu entnehmen.
    Ist das zulässig?

  • war es nicht so, dass der Nachlasspfleger wenn er als Rechtsanwalt tätig wird, (für Tätigkeiten, die ein anderer "sinnvollerweise" an einen Rechtsanwalt abgibt), seine Gebühren nach RVG abrechnen kann. Als Anwalt.. nicht als Npfl....

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

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    Geteilte Freud´ ist doppelte Freud´, geteilte Sorgen sind halbe Sorgen.

  • Sollte rechtlich möglich sein.
    Hier wird erwartet dass ich solche Tätigkeiten ( incl. Prozesse AG ) nach NL-Pfleger Stundensatz selber mache, teilweise für 33,50 EUR/Stunde.

    Solltest aufpassen dass nicht alle komplexen Tätigkeiten ( Zwangsvollstreckung, Mahnbescheide, Abwicklung Mietverhältnisse pp ) nach RVG abgerechnet werden.
    Würde bei " meinen " Gerichten nicht laufen ( auch nicht die Bestellung eines RA ).

    Habe daneben gerade ( aussergerichtlich aber streitig ) ein vom Erblasser gewährtes Darlehen von 200 TEUR eingetrieben.
    Hat man mir 5 Stunden á 46,00 EUR anerkannt.:mad:

  • Mir stellt sich die Frage, ob die von mir umschriebene Tätigkeit des NLP nicht unter " sichern und verwalten " fällt und damit mit der hier grundsätzlich gewährten Vergütung von 100 -130 EUR pro Stunde abgegolten ist.
    Sonst könnte ja jedes Verzugsschreiben gleich die RVG Gebühren auslösen?!
    Im Hinblick auf die nah abzuschließende Erbenermittlung sollen die Erben dann selbst entscheiden, ob sie den Prozess vor dem LG führen möchten.

  • Mir stellt sich die Frage, ob die von mir umschriebene Tätigkeit des NLP nicht unter " sichern und verwalten " fällt und damit mit der hier grundsätzlich gewährten Vergütung von 100 -130 EUR pro Stunde abgegolten ist.Sonst könnte ja jedes Verzugsschreiben gleich die RVG Gebühren auslösen?!Im Hinblick auf die nah abzuschließende Erbenermittlung sollen die Erben dann selbst entscheiden, ob sie den Prozess vor dem LG führen möchten.

    sehe ich ähnlich.Bei uns wird allenfalls mal eine Antrag auf Nachlaßinsolvenz nach RVG abgerechnet. Alles andere nicht gesondert. Stelle mir gerade vor was da an Gebühren z.B. für aussergerichtliche Vergleiche etc. (z.B. mit Vermieter Schönheitsreparaturen etc.) entstehen könnte.Würde mich mal innteressieren, ob die ermittelten Erben bei Euch sich nicht beschweren gegen solch hohe Stundensätze. Ist zwar rechrens - ich weiss.Aber bei uns quakte letztens schon einer rum beim Stundensatz von 40,- €. (Den hab ich erst mal zusammengefaltet)

  • @hawkwind

    ich kann Dir nur zustimmen mit dem zusammenfalten von gefundenen rumquakenden Erben. Ich wiederhole mich gern, Leute kümmert euch um eure Familien, dann müßt ihr auch nicht erst durch eine Erbenermittlung gefunden werden.

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  • Ich halte es hier so: Falls NP den Höchstsatz geltend macht, kann er nicht zusätzlich noch was nach RVG erhalten, bleibt er (weit) drunter, dann ist es in Ordnung.

    Man tut sich leichter, wenn man mit dem RA vor Bestellung zum NP diese Fragen abklärt. :cool:

  • Dieser Pfleger ist relativ neu im Geschäft, hoch motiviert und sehr belesen.

    Bisher hat noch kein anwaltlicher Pfleger hier RVG Gebühren abgerechnet, sodass ich diesen Fall noch nicht hatte.
    So werde ich weiter forschen und sehr genau hingucken, wenn die Abrechnung dann kommt.
    Vielen Dank für die Hinweise und Anregungen.

  • Für Tätigkeiten, die über den üblichen Ramen hinausgehen und für die ein Pfleger, der der jeweiligen Berufsgruppe nicht angehören würde, die kostenpflichtige Hilfe eines entsprechenden Berufsangehörigen (z.B. Anwalt od. Steuerberater) in Anspruch genommen jätte, kann auch der Nachlasspfleger (analoge Betrachtung) diese Kosten als (zusätzliche) Aufwendungen geltend machen. (OLG Düsseldorf, FamRZ 2008, 76) http://www.v-a-k.de/index.php?id=1…ed68227d28819e2

    Ein Rechtsanwalt als Nachlasspfleger kann insbesondere dann nach dem RVG liquidieren, wenn er Prozesse zu führen oder schwierige Verträge zu entwerfen hat. (Jochum/Pohl; 4. Auflage Rn. 908)


    Ob und welchen Stundensatz der Nachlasspfleger erhält, hat mit der Frage, ob solche zusätzlichen und besonderen Tätigkeiten besonders abgerechnet werden können, nichts zu tun. Natürlich kann nur 1x für die Tätigkeit abgerechnet werden. Das ist klar.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Für Tätigkeiten, die über den üblichen Ramen hinausgehen und für die ein Pfleger, der der jeweiligen Berufsgruppe nicht angehören würde, die kostenpflichtige Hilfe eines entsprechenden Berufsangehörigen (z.B. Anwalt od. Steuerberater) in Anspruch genommen jätte, kann auch der Nachlasspfleger (analoge Betrachtung) diese Kosten als (zusätzliche) Aufwendungen geltend machen. (OLG Düsseldorf, FamRZ 2008, 76) http://www.v-a-k.de/index.php?id=1…ed68227d28819e2

    Ein Rechtsanwalt als Nachlasspfleger kann insbesondere dann nach dem RVG liquidieren, wenn er Prozesse zu führen oder schwierige Verträge zu entwerfen hat. (Jochum/Pohl; 4. Auflage Rn. 908)


    Ob und welchen Stundensatz der Nachlasspfleger erhält, hat mit der Frage, ob solche zusätzlichen und besonderen Tätigkeiten besonders abgerechnet werden können, nichts zu tun. Natürlich kann nur 1x für die Tätigkeit abgerechnet werden. Das ist klar.

    :dito: (das war das was ich auch sagen wollte..... mein Post war nur etwas kürzer ausgefallen.. ;) )

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