Rechtswahl nur durch einen der Ehegatten

  • Hallo,

    ich habe als Erwerber einen serbischen Staatsangehörigen, verheiratet im gesetzlichen Güterstand (Errungenschaftsgemeinschaft). Das Eigentum soll auf ihn allein übergehen. Der serbische Käufer hat alleine - also ohne die Mitwirkung der Ehefrau - eine Rechtswahl bezüglich des zu erwerbenden Grundbesitzes getroffen und Deutsches Recht gewählt und den Kaufvertrag abgeschlossen.

    Nach den Ausführungen in Hügel muss ich als Grundbuchamt keine weitere Prüfung vornehmen, wenn die nicht nur theoretische Möglichkeit des Erwerbs von Alleineigentum besteht.

    Die serbischen Eheleute können durch Vereinbarung von der gemeinsamen Verwaltung des Vermögens abweichen und festlegen, dass ein Ehegatte alleine das gemeinsame Vermögen verwaltet.

    Dass hieße doch für mich, dass grundsätzlich die Möglichkeit des Alleinerwerbs durch den Käufer besteht und ich keine weiteren Nachforschungen anstellen muss, auch wenn es mir reichlich komisch vorkommt, wenn die Rechtswahl nur durch einen der Ehegatten getroffen wird. Oder??

    Bin gerade etwas überfragt und habe in der Suchfunktion nichts passendes gefunden.

    Oft macht man sich das Leben schwer, obwohl es gar nicht nötig wär. ;)

  • Hat der Ehemann wirklich eine Rechtwahl alleine getroffen (was m.E. wohl nicht möglich wäre) oder hat er alleine gesagt, dass eine Vereinbarung mit der Ehefrau vorliegt?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
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  • Er hat im Kaufvertrag klargestellt, dass er in Serbien die Ehe geschlossen hat und dass er und seine Ehefrau die serbische Staatsangehörigkeit besitzen. Und dann weiter erklärt: "Ich vereinbare und wähle daher für das unbewegliche Vermögen gemäß Artikel 15 EGBGB Deutsches Recht."

    Wegen einer evtl. alleinigen Verfügungsbefugnis über das eheliche Vermögen ist im Vertrag keinerlei Erklärung enthalten. Die Ehefrau hat auch in keiner Weise mitgewirkt.

    Oft macht man sich das Leben schwer, obwohl es gar nicht nötig wär. ;)

  • Dann hätte ich doch erhebliche Zweifel daran, dass eine wirksame Rechtswahl vorliegt! Nach meinem Verständnis kann niemand alleine eine "Vereinbarung" treffen - auch nicht eine Rechtswahlvereinbarung. Daher dürfte auch hinsichtlich des Grundstücks serbisches Güterrecht gelten.

    Ulf

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  • Darf ich hier mal kurz dazwischenfragen? Passt grad so gut.

    Bei mir kaufen Ehegatten zu je 1/2. Beide sind serbische Staatsangehörige und leben seit 19 Jahren in Deutschland. Angaben zu Ort und Zeitpunkt der Eheschließung oder eine ausdrückliche Rechtswahl habe ich nicht.
    Ich meine, irgendwo mal gelesen zu haben, dass Ehegatten ihr erworbenes Vermögen quasi teilen können. Das hätten sie durch den Kaufvertrag ja getan. Danach wäre eine Eintragung zu je 1/2 möglich.
    Stimmt das so? Würdet Ihr noch was anfordern oder eintragen?

  • In meinen Unterlagen finde ich zu Serbien nur die Angabe "Errungenschaftsgemeinschaft". Ob es Ausnahmen oder andere mögliche Regelungen nach dem serbischen Güterrecht gibt, kann ich daher nicht sagen.

    Ich würde daher davon ausgehen, dass auch hier eine Errungenschaftsgemeinschaft nach serbischem Güterrecht besteht.

    Ulf

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  • Das bedeutet dann aber, dass ich eine ausdrückliche Rechtswahl der Beteiligten oder die Angabe, dass sie nach deutschem Recht verheiratet sind (laut Urkunde nur "ohne güterrechtlichen Vertrag lebend"), bräuchte, um sie zu je 1/2 einzutragen, oder?

  • Grundsätzlich hast Du keine Prüfungsverpflichtung. Du prüft ja auch nicht, ob Deutsche in Gütergemeinschaft leben usw.
    Im vorliegenden Fall frage ich - um eine spätere Berichtigung zu vermeiden - bei dem Notar nach und verweise auf die serbische Errungenschaftsgemeinschaft.

  • Wenn beide serbische Staatsangehörige sind, können sich die Ehewirkungen nach deutschem und nach serbischem Recht nur nach serbischem Recht richten.

    In der Errungenschaftsgemeinschaft nach serbischem Recht gibt es zwar Eigengut, allerdings setzt das fast immer Surrogation von bereits vorhandenem Vermögen voraus. Einzig das Vorhandensein von Eigengut aufgrund Teilung des gemeinsamen Vermögens nach Art. 168 FamFG bildet eine Ausnahme. Aber wie wahrscheinlich das ist ... ? Da gab es vor nicht allzu langer Zeit eine Entscheidung (finde ich nur gerade nicht), wonach schon berücksichtigt werden müsse, wie theoretisch die Möglichkeit des Alleinerwerbs denn sei (oder so ähnlich) ...

    Wenn die beiden also nun ohne Zwischenfianzierung erwerben, kann natürlich entsprechendes Vermögen in Form von Eigengut vorhanden sein. Müssen die beiden erst finanzieren, so spricht das eher gegen das Vorhandensein freien Vermögens, so dass ich dann noch mal genauer überlegen würde.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Blöderweise liegt mir der Fall jetzt schon zur Auflassung vor, AV ist bereits für die Ehegatten zu je 1/2 eingetragen. Außerdem eine Finanzierungsgrundschuld. Was nun? Könnte mir eine nachträgliche Rechtswahl der Käufer auf deutsches Recht helfen? und wenn ja, würde das formlos reichen? Oder komm ich doch irgendwie mit der Teilung des Vermögens weiter?

  • Formlose Rechtswahl ist unwirksam, Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 14 Abs. 4 EGBGB. Die Rechtswahl muss notariell beurkundet sein.

    Nach Palandt/Thorn Art. 15 EGBGB Rn. 21 ist Rechtswahl jederzeit möglich und gilt vom Zeitpunkt der Rechtswahl an auch für bereits vorhandenes Vermögen.

    Ob die Rechtswahl im Hinblick auf etwaige Kollisionen mit dem serbischen Recht sinnvoll ist, müssen die Beteiligten, evtl. mit dem Notar oder auch anders überlegen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Werde das Thema Rechtswahl mal mit dem Notariat abklären. Hab ich Dich richtig verstanden, dass grundsätzlich ohne Rechtswahl nur serbisches Recht Anwendung finden kann (selbst wenn sie gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland hatten und auch hier geheiratet haben), weil sie beide serbische Staatsangehörige sind?

    Was heißt das denn jetzt für die Auflassung? Zu je 1/2 (wie in der AV) kann ich sie ja ohne Rechtswahl nicht eintragen? Bräuchte ich ggf. dann eine neue Auflassung für die beiden in Errungenschaftsgemeinschaft?

  • Werde das Thema Rechtswahl mal mit dem Notariat abklären. Hab ich Dich richtig verstanden, dass grundsätzlich ohne Rechtswahl nur serbisches Recht Anwendung finden kann (selbst wenn sie gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland hatten und auch hier geheiratet haben), weil sie beide serbische Staatsangehörige sind?


    Richtig, weil die gemeinsame Staatsangehörigkeit vorrangig ist. Die anderen Anknüpfungstatbestände gelten nur hilfsweise, also wenn die Staatsangehörigkeit nicht gemeinsam ist.

    Zitat

    Was heißt das denn jetzt für die Auflassung? Zu je 1/2 (wie in der AV) kann ich sie ja ohne Rechtswahl nicht eintragen? Bräuchte ich ggf. dann eine neue Auflassung für die beiden in Errungenschaftsgemeinschaft?


    Ich würde in einer Zwischenverfügung auf das Problem hinweisen. Behebungsmöglichkeit: Rechtswahl. Falls Eintragung in Errungenschaftsgemeinschaft gewollt sein sollte, bedarf es einer neuen Auflassung. In dem Zuge kann der Notar ggf. auch darstellen, warum wir uns auf dem Holzweg befinden ... dann sehen wir weiter.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wäre wirklich eine neue Auflassung zur Eintragung in Errungenschaftsgemeinschaft erforderlich?

    Ohne Rechtswahl ist doch ein anderer Erwerb gar nicht möglich. Also selbst wenn an die Ehegatten in Bruchteilen aufgelassen wird, erfolgt doch der Erwerb in Errungenschaftsgemeinschaft.

    Ich hätte daher gesagt, dass nur ein geänderter Antrag her muss, wenn keine Rechtswahl erfolgt. Evtl. kann man vielleicht noch sagen, dass wegen § 47 GBO außerdem eine geänderte Bewilligung (des Verkäufers) nachzureichen wäre.
    Eine neue Auflassung zu verlangen, finde ich hingegen unnötig.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
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  • Ich habe mittlerweile vom Notariat eine Urkunde bekommen, in der die Ehegatten eine Rechtswahl auf deutsches Recht getroffen haben. Eintragung zu je 1/2 ist daher erfolgt.

    Vielen Dank Euch allen!

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