Nach den mir vorliegenden Kommentierungen ist der Beschwerdewert gem. § 464 b i.V.m. § 304 Abs. 3 StPO aus dem Unterschiedsbetrag des geltend gemachten Gesamtbetrags und des festgesetzten Gesamtbetrags zu berechnen (also einschl. Mwst., Auslagenpauschale, Kopiekosten usw.).
Gibt es da auch andere Meinungen zur Berechnung ?