Beantragt ist eine Vormerkung. Im Vertrag heißt es:
"Die Vertragsteile verpflichten sich gegenseitig, zur Erschließung des Vertragsobjekts und der Restfläche zu gegebener Zeit Ver- und Entsorgungsleitungsrechte und entsprechende Dienstbarkeiten zu bestellen. Den Inhalt dieser Rechte bestimmt der jeweilige Anspruchsberechtigte nach seinem billigen Ermessen gemäß § 315 BGB; der Ausübungsbereich der Rechte darf allerdings nicht dort liegen, wo nach den geltenden öffentlich rechlichen Vorschriften eine Bebauung des dienenden Grundbesitzes zulässig ist.
Zur dinglichen Sicherung dieser Ansprüche ... bewilligen ... die Eintragung einer Vormerkung ..."
Ich habe arge Zweifel, ob die gesicherten Ansprüche ausreichend bestimmt sind. Wie seht Ihr das?