Antrag auf Eintragung der Eigentumsumschreibung durch den Erwerber

  • Hallo,
    ich habe hier was, das ich so noch nie gesehen hab und von dem ich auch nicht denke, dass es so geht:

    Im Jahr 2005 wurde ein Kaufvertrag geschlossen, die Erwerbsvormerkung wurde in das Grundbuch eingetragen.
    Nun habe ich ein Schreiben der Erwerber erhalten. Sie legen eine beglaubigte Abschrift der Auflassung vor und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts in der sie als Empfänger im Adressfeld stehen.
    Im formlosen Anschreiben beantragen sie den Vollzug der Auflassung und die Löschung der Erwerbsvormerkung.

    Habt ihr sowas schonmal gesehen und geht sowas?

    Ich denke, dass erstens eine Ausfertigung erteilt für das Grundbuchamt vorliegen müsste und zweitens der Notar dies einreichen müsste...

    Danke.

  • Frage vorab: Wurde in der Urkunde ausdrücklich gesagt, dass die Eintragungsbewilligung noch nicht erklärt wird ? (s. dazu Demharter, GBO, 27. Auflage 2010, § 20 RN 2)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die nach § 29 GBO erforderlichen Urkunden können sowohl in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift vorgelegt werden (K/E/H/E, 5. Aufl., R.-Nr. 116 zu § 29 GBO).
    Der Antrag kann von jedem Betroffenen bzw. Begünstigten formlos gestellt werden (§ 13 GBO).
    Wenn alle anderen Formalitäten wie Bewilligung, UB, Vorkaufsrecht etc. stimmen, musst Du wohl eintragen.

  • Das sehe ich auch so:

    Der Umstand, dass die Auflassung erklärt wurde, kann auch anhand einer beglaubigten Abschrift der betreffenden Urkunde nachgewiesen werden (s. die Nachweise in Fußnote 1 bei Schöner/Stöber, RN 3342), denn diese reicht „entgegen mitunter vertretener gegenteiliger Ansicht“ (so Schöner/Stöber, RN 170) zur Eigentumsumschreibung aus. Auch auf das Antragsrecht kann gegenüber dem GBA nicht wirksam verzichtet werden (LG Ffm, Rpfleger 1992, 58; LG Magdeburg, Rpfleger 1996, 244; Vorlagebeschluss des OLG Karlsruhe, BWNotZ 1994, 69; s. a. die Darstellung der h.M. bei Heinzmann, BWNotZ 3/2005, 50/64 Fußn. 92). Auch für die Eintragungsbewilligung reicht die Vorlage einer beglaubigten Abschrift dann aus, wenn z. B. -wie vorliegend- der Erwerber einen Anspruch aus § 51 BeurkG auf Erteilung einer Ausfertigung der UR hat (Schöner/Stöber, RN 171, Alternative 1). Legt der Auflassungsempfänger also die die Auflassung enthaltende UR vor und ist in der UR auch die Bewilligung zur Umschreibung des Eigentums nach § 19 GBO enthalten, dann steht der Eigentumsumschreibung nichts (außer das etwaige Fehlen der UB/VR-Verzicht etc) im Wege.

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  • Ich habe gerade festgestellt, dass mir noch die Negativbescheinigung nach BauGB fehlt.
    Hab daraufhin jetzt doch einfach mal bei dem beurkundenden Notar angerufen. Dort wurde mir mitgeteilt, dass die Auflassung derzeit nicht vorgelegt wird, da die Notarkosten noch nicht bezahlt wurden und in diesem Fall hat der Notar wohl ein Zurückbehaltungsrecht (wusste ich auch nicht...). Die Negativbescheinigung liegt bei dem Notar und er gibt sie natürlich nicht raus, solange die Kosten nicht bezahlt sind...

    Was würdet ihr jetzt machen an meiner Stelle?

  • Dem Ast. eine Zwischenverfügung schicken.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Und veilleicht die Eintragung von einer Vorschusszahlung abhängig machen? Habe ich ewig nicht mehr in Erwägung ziehen müssen, ist daher nur so eine Idee, von der ich ad hoc nicht sagen kann, ob sie im vorliegenden Fall zulässig ist.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • ob sie im vorliegenden Fall zulässig ist.

    Ich meine, das ist fallbezogen zu entscheiden. Ich fordere bei Pappenheimers immer Vorschuss an, auch bei im Ausland wohnsitzenden Kostenschuldnern (weil's da technische Probleme mit der Sollstellung gibt) . Und hier weiß Christina ja schon, dass es mit der Zahlungsmoral haperig ist, also hätte ich keine Bedenken gegen eine Vorschussanforderung.

  • Und veilleicht die Eintragung von einer Vorschusszahlung abhängig machen? Habe ich ewig nicht mehr in Erwägung ziehen müssen, ist daher nur so eine Idee, von der ich ad hoc nicht sagen kann, ob sie im vorliegenden Fall zulässig ist.

    ob sie im vorliegenden Fall zulässig ist.

    Ich meine, das ist fallbezogen zu entscheiden. Ich fordere bei Pappenheimers immer Vorschuss an, auch bei im Ausland wohnsitzenden Kostenschuldnern (weil's da technische Probleme mit der Sollstellung gibt) . Und hier weiß Christina ja schon, dass es mit der Zahlungsmoral haperig ist, also hätte ich keine Bedenken gegen eine Vorschussanforderung.


    Nach § 8 KostO ist in Grundbuchsachen Vorschuss zu erheben, wenn es angebracht erscheint (Abs. 2 Satz 1), und hier ist es wohl angebracht:teufel:.
    Ansonsten handhabe ich dies wie Miss Elli.

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