Hallo Zusammen,
zunächst hoffe ich mal, dass ich als Nicht-Rechtspfleger oder -Anwalt hier überhaupt mitmachen darf
Falls ja, hätte ich da folgenden Fall:
Schuldner befindet sich in der Regelinsolvenz. Seine selbständige Tätigkeit ist seit 2 Jahren vom IV freigegeben. Jetzt entwickelt er eine Geschäftsidee und gründet mit Partnern eine GmbH. Die Stammeinlage zahlt er unzweifelhaft aus den Erträgen der selbst. Tätigkeit. Die Sache boomt und kurz drauf steigt ein Investor in die GmbH mit ein.
Das kriegen die Gläubiger mit und führen einen Unwirksamkeitsbeschluss gem.§ 35 Abs. 2 S. 3 InsO herbei. Und jetzt stellt sich natürlich die Frage, ob dieser Beschluss ex tunc oder ex nunc gilt. Bei ex tunc würden die Anteile in die Masse fallen und der Schuldner (nebst Investor) dumm gucken. Bei ex nunc hätten die Gläubiger nix von dem Beschluss, da die Anteile m.E. beim Schuldner bleiben. Geld (Ausschüttungen) aus der Beteiligung wird es in den nächsten Jahren nicht geben, da erstmal das Wachstum finanziert werden muß und keine ausschüttungsfähigen Überschüsse entstehen.
Die Literatur ist wohl überwiegend der Meinung, der Beschluss gilt ex nunc. Der Hamburger Kommentar sieht das wohl anders. Rechtsprechung habe ich nur vom AG Duisburg gefunden (60 IN 26/09). Dieses ist für ex nunc.
Andere Frage: Angenommen, das Gericht spricht sich in dem Beschluss für ex tunc aus: Hat der Schuldner eine Möglichkeit sich zu wehren? Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss sieht die InsO ja nicht vor (§ 6 InsO).
Hat jemand Erfahrung oder weiss näheres?
Danke und Gruß
Brenner