Probleme mit BerH Angelegenheit / Zuständigkeit

  • Hallo,
    ich habe folgende Frage an euch:
    Vater eines volljährigen, unter Betreuung stehenden Kindes stellt Antrag auf BerH.
    Sein Begehren lautet:
    Er möchte seine Tochter, die in einem ca. 200 km entfernten betreuten Wohnen untergebracht ist
    zu sich nehmen. Das Kind steht aber unter Bereuung.


    Worauf soll dieser Antrag hinauslaufen?
    Bertungshilfe, in welcher Angelegenheit?
    Leider kenne ich mich zu wenig im BetreuungsR aus, um beurteilen zu können, ob es da anderweite Möglichkeiten gibt.
    Habt ihr schon einmal soetwas gehabt?

  • Hier wäre der Aufgabenkreis des Betreuers und vor allem die Person des Betreuers interessant.

    Ich versuche mal 2 Konstellationen zu erklären (Betreuer X hat jeweils Aufgabenkreis "Aufenthaltsbestimmung"):

    1. Der Vater ist der Betreuer: Er kann dann vom Gericht beraten werden. Keine Beratungshilfe.

    2. Der Vater ist nicht Betreuer: Er möge sich zunächst an den Betreuer wenden. Der kann ihm dann schon sagen, ob die Betreute ihren Wohnort verlassen kann/soll/muss/darf/will. Dann kann man auch näher darauf eingehen.

  • Nun ja, was sagt er denn zum Betreuer? Wer ist das und hat er mit ihm schon Kontakt aufgenommen? Wo ist derzeit das rechtliche Problem? Als Vermittler zwischen ihm und dem Betreuer könnte evtl. auch das Betreuungsgericht dienen.

    Es hört doch jeder nur, was er versteht.

    (Goethe)

  • Nun ja, was sagt er denn zum Betreuer? Wer ist das und hat er mit ihm schon Kontakt aufgenommen? Wo ist derzeit das rechtliche Problem? Als Vermittler zwischen ihm und dem Betreuer könnte evtl. auch das Betreuungsgericht dienen.

    Also quasi wie Mars... ;)

    Es hört doch jeder nur, was er versteht.

    (Goethe)

  • schreib dem Vater doch einfach und frag ihn, ob es einen rechtlichen Konflikt gibt (z.B. unterschiedliche Meinungen er und Betreuer oder mit Heim etc.), oder ob es sich nur um organisatorische Massnahmen bei der Beratung handelt.
    Und dann frage (wie immer) nach dem vergeblichen eigenen Bemühen.
    Nicht zuletzt beachte, dass ggf. ein gerichtliches Verfahren (Betreuungsverfahren) anhängig sein könnte.

  • Grundsätzlich sind erst mal die Aufgabenkreise wichtig:
    Hat der Betreuer Aufenthaltsbestimmung und Wohnungsangelegenheiten, entscheidet er allein, wo die Betroffene lebt.
    Hat er diese Aufgabenkreise nicht, ist die Betroffene möglicherweise ausreichend geschäftsfähig und kann selbst über einen Umzug entscheiden und diesen in die Wege leiten.
    Der Vater ist aber nicht berechtigt, hier etwas zu veranlassen.

    Beratungshilfe ist hier der völlig falsche Ansatz. Auch ein Anwalt kann sich nur freundlich an den Betreuer wenden, ihm aber keineswegs etwas vorschreiben. Es ist also sinnlos.
    Mit dem Betreuer kann sich der Vater auch selbst in Verbindung setzen und wenn da ein ordentliches Verhältnis besteht, werden die beiden auch eine gemeinsame vernünftige Lösung finden.
    Hier scheinen mir die Fronten eher verhärtet, warum auch immer. Der Vater kann sich nur an das Betreuungsgericht wenden und einen Betreuerwechsel anregen, wenn er der Meinung ist, dass der jetzige Betreuer nicht ausreichend im Interesse der Betroffenen handelt. Stellt sich mir allerdings die Frage, warum man den Vater nicht sowieso zum Betreuer bestellt hatte.
    Übrigens ist auch für einen solchen Antrag die Beauftragung eines Anwaltes nicht anzuraten, weil es hierfür keine Prozesskostenhilfe gibt. Der Vater müssten den Anwalt also selbst bezahlen.

  • [FONT=&quot]wir sehen also, die Rechtslage ist recht kompliziert. Wenn es so ist..wenn es so ist. ..er könnte oder könnte nicht. Ist es denn dann wirklich so abwegig, dem Antragsteller zumindest für eine BERATUNG BerH zu bewiligen?? Anders gesagt: DRÄNGT es sich denn nicht auf???[/FONT]

  • Beratungshilfe für den Vater scheidet aus. Der hat doch kein rechtliches Problem.
    Er ist kein Vertreter der Tochter .
    Was ich mir noch unter Umständen vorstellen könnte, eventuell und ganz am Rande.
    Wenn das Kind unbedingt zum Vater ziehen will und der Betreuer nicht mitspielt, Beratungshilfe für das Kind. Aber wie gesagt da gibt auch der Sachverhalt zu wenig her.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Nein. Denn die Wortwahl "Wenn es so ist..." liegt am bisher dünnen Sachverhalt und soll vermutlich nur die Möglichkeiten in den unterschiedlichen Situationen darstellen....

    Es hört doch jeder nur, was er versteht.

    (Goethe)

  • Genau. Alle Überlegungen hier sind im Grunde nur Kaffeesatzleserei, denn über den zugrundeliegenden SV ist zu wenig bekannt.

    Wer ist denn nun Betreuer? Der Vater? Wenn nicht: Warum nicht? Was sagt der ggfs. fremde Betreuer zu dem Umzugsbegehren? Welche AK'e sind überhaupt angeordnet? Was hält die Betreute von dem Umzug? Was das BetrG? ....

  • Nun, ich habe den Vater an das Betreuungsgericht und den Betreuer verwiesen.
    Der Vater ist nicht Betreuer der Tochter, sondern ein Berufsbetreuer.
    Ich habe ihm die Sache erklärt und ihn gebeten sich nochmals an das Betreuungsgericht zu wenden
    ( er hatte schon einen Brief dorthin verfasst, jedoch ohne klare Aussage, was er denn eigentlich begehrt..., woraufhin zurück geantwortet
    wurde, dass nicht klar sein, was er mit dem Brief eigentlich sagen wollte:confused:).
    Mal sehen, ob ich wieder etwas von dem Vater höre...

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!