Anwaltswechsel durch Umzug des Mandanten - Fälligkeit d. Vergütung?

  • Habe hier folgenden Fall: RA A aus dem hiesigen Gerichtsbezirk stellt einen Antrag auf nachträgliche Bewilligung der Beratungshilfe bzgl. Unterhalt. Aus dem Antrag ergibt sich, dass der Mandant seinen Wohnsitz 200 km entfernt hat. Auf Nachfrage teilt RA A mit, dass der Mandant zum Zeitpunkt des Tätigwerdens seinen Wohnsitz noch im hiesigen Gerichtsbezirk hatte, nunmehr aber umgezogen ist und ein Anwalt an seinem neuen Wohnort die weitere Vertretung in dieser Angelegenheit übernimmt. RA A will nun seine Vergütung hier abrechnen, weil für ihn die Angelegenheit ja erledigt ist. Bin mir nicht so sicher, wie ich das jetzt handhaben soll, weil ja die Angelegenheit selbst noch nicht erledigt ist, sondern von einem anderen Anwalt fortgeführt wird. Evtl. rechnet ja der neue Anwalt bei dem für den Mandanten nunmehr zuständigen Gericht nochmal ab.

  • Selten so eine dämliche Begründung zur Fälligkeit der Gebühren gelesen...

    Und zur Sicherheit würde ich gleich noch eine Mitteilung an das "neue" Gericht machen (bei dem nach h. M. ohnehin die Gebühren - auch bei einem nachträglichen Antrag - abzurechnen wären), damit nicht "aus Versehen" zwei Mal die Gebühren geltend gemacht werden.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Selten so eine dämliche Begründung zur Fälligkeit der Gebühren gelesen...


    :confused:wenn das Mandat beendet ist, ist die Angelegenheit doch auch beendet? worauf soll der RA denn jetzt warten? Dass der andere RA, den er gar nicht kennt, die Sache insgesamt irgendwann beendet??

  • Selten so eine dämliche Begründung zur Fälligkeit der Gebühren gelesen...


    :confused:wenn das Mandat beendet ist, ist die Angelegenheit doch auch beendet? worauf soll der RA denn jetzt warten? Dass der andere RA, den er gar nicht kennt, die Sache insgesamt irgendwann beendet??

    Ok, ich schränke insoweit ein: WENN eine Mandatsbeendigung vorliegt (Nachweis?!), dann kann der Anwalt seine Gebühren (beim Gericht am NEUEN Wohnort!) abrechnen. Im Sinne des Mandanten wird das aber wahrscheinlich alles nicht sein...

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Schoreit/Groß (Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe, 10. Auflage) schreiben in Randziffer 5 zu § 4 BerHG, dass bei einem nachträglichen Antrag das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Antragsteller zum Zeitpunkt des Antrags lebt. Wenn er also zwischen dem ersten Aufsuchen des Anwalts und der (nachträglichen) Antragstellung umgezogen ist, ist das Gericht seines neuen Wohnorts zuständig.

    Damit wäre in Deinem Fall doch Deine Zuständigkeit nicht gegeben > Abgabe.

    Damit wäre hier auch die Gefahr gebannt, dass ein anderer Anwalt in gleicher Sache nochmals abrechnet, denn dieser Antrag wäre ja wohl wieder an dasselbe Gericht zu richten (außer der Kerl zieht nochmal um...)

    Begründet wird diese Meinung folgendermaßen:
    BayObLG Rpfleger 1996, 33 = AnwBl 1998, 56; zust. OLG Zweibrücken JurBüro 1998, 197 = NJW-RR 1998, 1075; OLG Köln OLG Report 2001, 297;

  • Selten so eine dämliche Begründung zur Fälligkeit der Gebühren gelesen...


    :confused:wenn das Mandat beendet ist, ist die Angelegenheit doch auch beendet? worauf soll der RA denn jetzt warten? Dass der andere RA, den er gar nicht kennt, die Sache insgesamt irgendwann beendet??


    nicht zwingend

    Eine Mandatsbeendigung kann auch durch Kündigung der Vollmacht eintreten, weil sich der Mandant lieber von einem anderen RA vertreten lassen möchte.

  • Selten so eine dämliche Begründung zur Fälligkeit der Gebühren gelesen...


    :confused:wenn das Mandat beendet ist, ist die Angelegenheit doch auch beendet? worauf soll der RA denn jetzt warten? Dass der andere RA, den er gar nicht kennt, die Sache insgesamt irgendwann beendet??


    nicht zwingend

    Eine Mandatsbeendigung kann auch durch Kündigung der Vollmacht eintreten, weil sich der Mandant lieber von einem anderen RA vertreten lassen möchte.


    :confused: Mandatsbeendigung ist doch hier durch "Kündigung der Vollmacht" eingetreten, weil sich der Mdt lieber von einem anderen RA am neuen Wohnort vertreten lassen möchte.

  • Ich wollte nur verdeutlichen, dass durch den RA-Wechsel nicht automatisch eine Beendigung der Angelegenheit (also des Gegenstandes der Beratungshilfe) eintritt.


    Wenn ein Kläger im Zivilverfahren seinen RA wechselt, ist dadurch auch nicht die Angelegenheit (z. B. Streit über eine Forderung) abgeschlossen.

  • Ich wollte nur verdeutlichen, dass durch den RA-Wechsel nicht automatisch eine Beendigung der Angelegenheit (also des Gegenstandes der Beratungshilfe) eintritt.


    Wenn ein Kläger im Zivilverfahren seinen RA wechselt, ist dadurch auch nicht die Angelegenheit (z. B. Streit über eine Forderung) abgeschlossen.


    ja, aber für den Anwalt ist die Angelegenheit doch abgeschlossen. Wann, wenn nicht jetzt sollte seine Vergütung denn fällig werden?

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