Hallo!
Folgender Fall:
Im Grundbuch eingetragen ist eine GbR, bestehend aus 2 Gesellschaftern A und B. A hat seinen 90 % Anteil auf B übertragen, sodass B alleiniger Gesellschafter wäre, was ja nicht geht, da es keine Einmannpersonengesellschaften gibt. Folglich ist die GbR beendet, weil A seinen Anteil an B übertragen hat. Das Gesellschaftsvermögen geht ja dann im Wege der Anwachsung (ohne Auflassung) in das Alleineigentum des verbleibenden Gesellschafters. Es wurde jetzt ein Antrag auf Eigentumsumschreibung auf den verbleibenden Gesellschafter B gestellt. Eingereicht würde ein Auseinandersetzungsvertrag mit Auflassung und Bewilligung zur Eigentumsumschreibung. M.E. ist doch der Anteilsübertragungsvertrag zur GB-Berichtigung vorzulegen, weil sich aus diesem ja ergibt, dass A seinen Anteil auf B übertragen hat. In dem Auseinandersetzungsvertrag wurde vorgetragen, dass der Anteil des A an B übertragen wurde. Die beiden Gesellschafter, setzen sich in dem Auseinandersetzungsvertrag nun derart auseinander, dass der B Alleineigentümer wird. Der Auseinandersetzungsvertrag liegt in der Form des § 29 GBO vor.
Was brauch ich als Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 GBO denn nun wirklich? Den Auseinandersetzungsvertrag oder den Anteilsübertragungsvertrag oder sogar beides?
Berichtigungsbewilligung des Ausscheidenden nebst Zustimmung des letzten Gesellschafters habe ich leider nicht vorliegen.
Hab schon nachgelesen, aber so richtig hab ich nichts passendes gefunden.
Für Hilfe wäre ich dankbar!