Hallo,
ich habe folgenden Fall. Da habe ich irgendwie ein Brett vor'm Kopf:
Schuldner hat Stundung. Dann kommt Schlussbericht. Es ist ausreichend Masse vorhanden. Nach Bericht des Insolvenzverwalters liegen aber RSB-Versagungsgründe vor. Außerdem ist nach dem Vortrag des Verwalters die Stundung aufzuheben. Ich habe den Bericht dem Schuldner zugesandt. Es meldet sich ein Rechtsanwalt für den Schuldner legt dar, warum seiner Meinung nach keine Versagungsgründe und auch keine Gründe für eine Stundungsaufhebung vorliegen. Gleichzeitig beantragt er die Beiordnung in diesem Verfahren. Im Schlusstermin Antrag eines Gläubigers auf Versagung. Schu.-Vertreter wettert dagegen.
So nun bin ich am "rumknispeln" hinsichtlich des Beiordnungsantrags. Eigentlich geht es ja um die Aufhebung der Stundung. Gemäß § 4a InsO müßte ich eigentlich beiordnen, denn ich denke man von einem Schuldner nicht verlangen, dass er ohne anwaltliche Hilfe gegen einen Versagungsantrag vorgeht. Dieser ist aber mittlerweile zurückgenommen, so dass ich irgendwie in folgende kuriose Lage komme: angenommen, es lägen Gründe vor, die vielleicht zu einer Aufhebung der Stundung führen, wie geht man denn da mit der Beiordnung für ein solches Verfahren vor? Sprich, ich schreibe den Schuldner an, dass beabsichtigt ist, die Stundung aufzuheben und es meldet sich ein Vertreter und beantragt gleichzeitig Beiordnung? Kann ich denn mit der Beiordnung warten, bis ich endgültig entscheide? Das ist doch letztlich dem Vertreter gegenüber unfair, oder?