Ergänzungspflegschaft - Vermächtnis

  • Erblasserin setzt ihren volljährigen Sohn als Erben für ihre materiellen und finanziellen Mittel ein (dazu gehören: das Auto, der Garten, die Wohnung mit Einrichtung und die Wohnungsgenossenschaftsanteile).

    Den Acker und das Wiesengrundstück vererbt sie ihren minderjährigen Enkel mit der Auflage, diese nicht zu verkaufen.


    Dieses eröffnete Testament hab ich aus der Nachlassabteilung mit der Bitte um Prüfung der Notwendigkeit einer Ergänzungspflegerbestellung erhalten.
    Vater und Mutter haben das gemeinsame Sorgerecht. Das Kind ist 11 Jahre alt.

    Ehrlich gesagt, hab ich keine Ahnung, ob wir hier einen Ergänzungspfleger benötigen. Wer kann mir eventuell helfen?
    Wenn ja wie sieht der Verfahrensweg aus und für welchen Aufgabenkreis benötige ich einen Pfleger?

    Danke schonmal für eure Mitarbeit...;o)

  • Steht denn fest , dass der volljährige Sohn Erbe ist und den mdj. Enkel nur Vermächtnisnehmer ?

    Falls ja :

    Dann wegen §§ 1629 II,1795 BGB kein Vertretungsausschluss für die Eltern bei der gegen den Erben gerichteten Vermächtniserfüllung. Dann auch kein Ergänzungspfleger.
    Insoweit liegt der ( klassische ) Fall der Erfüllung einer Verbindlichkeit vor.

    Ob Du die Vermächtniserfüllung durch die Eltern zu überwachen hast , steht auf einem anderen Blatt.

    Einmal editiert, zuletzt von Steinkauz (10. Januar 2012 um 14:26) aus folgendem Grund: editiert

  • Ich hab bloß das eröffnete handschriftlich geschriebene Testament vorliegen. Ein Erbschein ist auch nicht beantragt worden.

    Wie müsste ich denn die Vermächtniserfüllung überwachen?

  • Dazu müsste zunächst feststehen , ob "nur" ein Vermächtnis vorliegt oder nicht eher eine Einsetzung nach Quoten.
    Im Zweifel Rückfrage beim Nachlassgericht , wie denn das Testament "außerhalb" eines Erbscheinsverfahrens von dort ausgelegt würde.

    Ich würde mir beim Familiengericht eine Testamentsauslegung ( zumal ohne genauen Wortlaut ) nicht anmaßen wollen.

  • Abgesehen von einem security-token, der mich an der Ausübung eines Hobbys gehindert hat, möchte ich auf
    BGH Beschluss vom 05.03.2008 – XII ZB 2/07 –, FamRZ 2008, 1156 hinweisen. Übersetze ich die dortigen Grundsätze auf den Eingangsfall, besteht kein Bedarf für eine EPflegschaft.


    Ist der Vater eines minderjährigen Erben zum (Verwaltungs-) Testamentsvollstrecker bestellt worden, so kommt die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft zur Wahrnehmung der Rechte des Erben aus den in den Nachlass fallenden Gesellschaftsanteilen auch dann nicht in Betracht, wenn der Vater Mitgesellschafter und die Mutter von der Vertretung für das ererbte Vermögen ausgeschlossen ist; denn die mit einer solchen Pflegschaft einhergehende Beschränkung der gesetzlichen Vertretungsmacht des Vaters ändert an dessen Verwaltungsbefugnis als Testamentsvollstrecker nichts.

    Ob in einem solchen Fall eine Ergänzungspflegschaft zur Wahr-nehmung der Rechte des Minderjährigen gegenüber dem Vater als Testamentsvollstrecker angeordnet werden muss, ist – im Rahmen der tatrichterlichen Verantwortung – im Einzelfall zu entscheiden. Ein „typischer“ Interessengegensatz wird zwar im Regelfall die Annahme rechtfertigen, dass auch im zu entscheidenden Einzelfall zu Konfliktsituationen kommen kann, den durch die Bestellung eines Pflegers rechtzeitig vorgebeugt werden sollte. Anderes kann sich jedoch dann ergeben, wenn aufgrund der bisherigen Erfahrungen und des engen persönlichen Verhältnisses zwischen Vater und Kind keinerlei Anlass zu der Annahme besteht, der Vater werde unbeschadet seiner eigenen Interessen die Belange des Kindes nicht in gebotenem Maße wahren und fördern.

  • Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann ich dem SV nicht entnehmen.........

    Ob die angeführte Entscheidung hilfreich ist ? :nixweiss:

    Maßgeblich dürfte erst mal die erbrechtl. Stellung des Kindes sein.

  • Aus der Entscheidung ist klipp und klar zu entnehmen, dass nicht jeder konstruierte Interessengegensatz zur Installation eines EPflegers führen muss. Ich sprach von Grundsätzen und deren Übersetzung auf den Eingangsfall.
    Ich glaube kaum, dass der BGH diesen anders gelöst hätte als den Fall mit dem TV.

    Im übrigen kann man auch § 1796 BGB heranziehen. Abs. 1 "kann", Abs. 2 "soll" und "erheblicher Gegensatz". Auch der Gesetzgeber sieht also nur in Ausnahmefällen einen Handlungsbedarf.

  • Ich versteh die ganze Diskussion hier nicht:

    Erst mal soll sich doch das Nachlassgericht zu einer Auffassung durchring, welchem der Beteiligtem am Ende welche Position zukommt ! Dann erst kann man doch darüber diskutieren, ob es für den weiteren Verlauf eines Ergänzungspflegers bedarf.
    Es kann natürlich auch sein, dass das Nachlassgericht hierzu noch Anhörungen für erforderlich ansieht und hier für die Vertretung des Minderjährigen die Notwendigkeit eines Ergänzungspflegers sieht .....
    Aber das geht ja so eindeutig nicht aus dem Sachverhalt hervor.

  • Da nur ein privatschriftliches Testament vorliegt, ist der für die Vermächtniserfüllung erforderliche Erbnachweis ohnehin nur durch einen Erbschein zu führen (§ 35 GBO). Zunächst ist mittels Erbscheinserteilung also die erbrechtliche Ausgangslage zu klären, bevor man sich weiter den Kopf zerbricht. Ergibt sich aus dem Erbschein, dass die -dort ungenannten- Enkel lediglich Vermächtnisnehmer sind, bedarf es zur Vermächtniserfüllung nicht der Bestellung eines Ergänzungspflegers (OLG München, Beschl. v. 23.09.2011, Az. 34 Wx 311/11, DNotI-Report 2011, 182 unter Aufgabe von OLG München Rpfleger 2011, 434).

    Mit der TV-Problematik (Elternteil als TV) hat der vorliegende Sachverhalt nichts zu tun.

  • Die Übersendung durch die Nachlassabteilung erfolgte ja vielleicht in Vorbereitung der Bearbeitung eines etwaigen Erbscheinsantrages . Im Erbscheinsverfahren ist sowohl der Vater als auch der minderjährige Sohn Beteiligter .
    Stellt zb. der Vater Antrag auf Alleinerbschein, da er die Zuwendung an den Sohn als Vermächtnis ansieht muss der Richter den Sohn und da minderjährig demnach die Kindeseltern als Beteiligte anhören.
    Ist auch dieser Beteiligte der Meinung , dass es sich "nur" um ein Vermächtnis handelt ?
    Und schon sind wir bei der Frage, ob der Minderjährige alleine für das Erbscheinsverfahren- Stellungnahme -Entscheidung ob Rechtsmittel gegen den Feststellungsbeschluss eingelegt wird - eines Ergänzungspflegers bedarf.
    Wobei ich nicht unbedingt dieser Meinung bin. Das FamFG wirft aber eben diese Fragen auf .

    Einmal editiert, zuletzt von SLE (10. Januar 2012 um 18:34)

  • Dass das nichts mit der TV-Problematik zu tun hat, ist mir klar.

    Mir scheint, dass hier auf dieser Problematik als nicht gegeben rumgeritten wird, ohne sich mit den vom BGH in der gesteckten Grenzen für die Bestellung eines EPflegers zu beschäftigen. Nur auf diese wollte ich hinweisen. Diese Grundsätze können auch hier herangezogen werden.

  • SLE :
    Warum die Vorlage durch das Nachlassgericht "zur Prüfung einer Ergänzungspflegschaft" erfolgte , bleibt zunächst im Ausgangsfall ein Geheimnis ( des dortigen Sachbearbeiters ) .
    Und zur Beteiligung Minderjähriger im Erbscheinsverfahren dürfte bereits ausreichend im Nachlassforum "etwas" geschrieben sein.

  • Steinkauz:
    Das ein abstrakter Interessensgegensatz nicht ausreicht ist auch meine Meinung(AG Hameln FamRZ 2010).
    Allerdings können einem meines Erachtens hierzu durchaus Zweifel kommen wenn man zB. die Gründe der Entscheidung des KG Berlin Senat für familiensachen vom 4.3.2010(17 UF 5/10 )betreffend die Bestellung eines Ergänzungspflegers für das unter 14 Jahre alte Kind für das Genemigungsverfahren einer durch den vertretungsberechtigten Elternteil erklärten Erbausschlagung liest.
    Dieser Rechtsprechung hat sich hiesiges OLG Köln angeschlossen.

    Und dem Geheimnis der vorlegenden Nachlassbehörde könnte man vielleicht durch ein Telefonat auf die Spur kommen.;)

  • Welches ich auch dem TO empfehlen würde;) , auch im Hinblick auf die "Einstellung" des NG zur Frage der Vertretung des Kindes im Erbscheinsverfahren .

  • Zudem frage ich mich sowieso, welchen Beitrag ein völlig fremder Ergänzungspfleger bei der Aufklärung des Erblasserwillens im Erbscheinsverfahren leisten könnte. Da er diesen ohnehin nicht kennt, könnte er allenfalls Äußerungen auf Grund der Aktenlage abgegeben oder intensive eigene Befragungen unter Verwandten, die irgendetwas wissen könnten, durchführen. Ich denke mal, dass die Bewertung des Testaments letztlich beim Nachlassrichter schon in guten Händen ist. Dieser rein abstrakte Interessengegensatz sollte in der Tat nicht zur Bestellung eines Nachlasspflegers führen. Oft ist es zudem rein wirtschaftlich gesehen gar kein großer Unterschied, ob ich einen bestimmten Nachlassgegenstand nun als Vermächtnisnehmer bekomme oder im Rahmen einer Erbauseinandersetzung.

  • Interessante Frage , die sich da - nach Erteilung eines Erbscheines - auftut :

    Dass bei Erfüllung eines Vermächtnisanspruches kein Ergänzungspfleger notwendig ist , dürfte wohl angesichts der Gesetzeslage unbestritten sein.
    Gilt dies auch , wenn ( anstelle eines Vermächtnisses ) eine Erbeinsetzung nach Quoten unter gleichzeitiger Teilungsanordnung des Erblassers am Schluss "herauskommen" würde und nunmehr die Umsetzung der Teilungsanordnung im Rahmen der Erbauseinandersetzung ansteht ?

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