Kinder als Darlehensgeber

  • Darlehensgeber ist die GbR - bestehend aus den 3 Kindern. Eine Genehmigung hierfür ist jedoch nicht beantragt gewesen. Der Gründungsvertrag wird nachgereicht.

    Ich vermute einfach mal, dass der Vater die Darlehensrückzahlung bei der Steuer absetzen kann. Damit hat er auch noch was von der Sache. Deshalb scheidet ne Anlage bei der Bank wohl aus ;-).

  • Also, mir kommt das auch suspekt vor!

    Und wofür wird das Darlehen vom KV überhaupt benötigt?

    Und welche Laufzeit soll das Darlehen denn haben? Wenn es mit 6 % so lange laufen soll, bis es mit den 550 €/Mobnat vollständig zurückgezahlt wurde, dann liefe es rund 40 Jahre!

    Und wie sind die 100.000 € derzeit angelegt?

    Und was die GbR angeht:
    M.E. grundsätzlich nicht genehmigungsfähig!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Verwandtendarlehen sind grundsätzlich schon sinnvoll.

    Die Kinder gewähren den Eltern oder einem Elternteil ein verzinsliches Darlehen, sodass die Zinsen in der Familie bleiben und nicht an eine Bank bezahlt werden müssen. Gleichzeitig setzt der Darlehensnehmer die Zinsen bei passendem Verwendungszweck von der Steuer ab.

    Auch Privatdarlehen unter Fremden sind für beide Seiten äußerst vorteilhaft:

    Die Zinsen können zunächst vom Darlehensgeber brutto für netto vereinnahmt werden, weil Zinsen aus Privatdarlehen nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen. Es muss also erst im nachhinein versteuert werden. Im Gegenzug spart sich der Darlehensnehmer sämtliche Bankspesen und die Gewinnmarge der Bank und bei vermieteten Objekten ist auch bei Privatdarlehen ein steuerlicher Schuldzinsenabzug möglich. Aus diesen Gründen sind Privatdarlehen in aller Regel immer zinsgünstiger als Bankdarlehen, ohne dass hieran irgend etwas Verwerfliches wäre.

    Im Gegenteil: Wer die Möglichkeit einer solcher Finanzierung hat, sollte sie auch wahrnehmen und im Prinzip kann sie auch jedermann wahrnehmen, nicht nur Herr Wulff.

    Aber es ist eben wie so oft: Wenn man jemandem etwas am Zeug flicken kann, redet eine Vielzahl von Leuten mit, die von der Sache rein gar nichts verstehen und -was noch schlimmer ist- auch gar nichts verstehen wollen.

  • Ich bin auf Grund des Satzes der Themenerstellers

    "Hintergrund ist wohl nicht das Darlehen an sich sondern ne Möglichkeit, das stetig anwachsende Kindesvermögen anzulegen (6% Verzinsung)."

    gar nicht davon ausgegangen, dass der Vater das Darlehen für irgend etwas braucht, sondern dass für die Kinder etwas mehr herausspringen soll (und er natürlich irgendwelche steuerlichen Vorteile daraus hat). Was macht aber der Vater mit dem Geld überhaupt, schafft er es am Ende auch nur zur Bank, oder .... ?

    Das ganze müsste immer noch mehr aufgehellt werden.

    Ob die Anlage unter Betrachtung der Sicherheiten mündelsicher ist, muss man ebenso aufklären, ich würde hier ggf. sogar ein Rechtsgutachten unter Einbeziehung sämtlicher Risiken in Erwägung ziehen. Grundsätzlich sieht ja das BGB erstmal andere Anlageformen als mündelsicher an.

  • Ich stelle ja nicht in Abrede, dass sowas grundsätzlich sinnvoll sein kann. Im vorliegenden Fall habe ich dennoch Probleme aus folgenden Gründen:

    a) Die Absicherung über die Sicherungsübereignung der Lagerbestände ist zumindest ungewöhnlich. Hier würde ich auf jeden Fall ein Gutachten haben wollen, welches belegt, dass diese Art der Sicherung für das Geschäft auch geeignet ist.

    b) Die Laufzeit ist bisher nicht klar. Wenn der Kredit bis zur vollständigen Tilgung laufen soll und immer nur 550 € im Monat an Zinsen und Tilgung gezahlt werden, liefe die Sache - wie gesagt - rund 40 Jahre. Ob das dann für die Kinder bei 6 % jährlich noch Sinn macht, würde ich mal bezweifeln.

    c) Die Zwischenschaltung der GbR finde ich sehr bedenklich, da deren Handeln meiner Ansicht nach nicht der Kontrolle des FamG unterliegt. Ich würde es daher bevorzugen, wenn die Kinder selbst als Darlehnensgeber auftreten würden.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • 1.) Gem. #18 besteht ein "Umwandlungsrecht" mit 18 Jahren in ein kündbares Geschäft .
    Von einer langfrístigen jahrezehntelangen Knebelung der Kinder kann nicht die Rede sein.

    2.) Zunächst steht einmal steht immer noch im Raum, wer den Darlehensvertrag abschließt.

    Zur notwendigen Genehmigungspflicht/Vertretungsproblematik zur Gründung der BGB-Gesellschaft wurde hier schon
    vorgetragen.
    Ob man die Genehmigungsfähigkeit von vornherein verneinen kann , bezweifle ich , da nach der obergerichtl.
    Rechtsprechung es nicht Aufgabe des Familiengerichtes ist , die Kinder vor jedwedem wirtschaftlichem Risiko fernzuhalten.
    Göeichwohl teile ich in vorliegendem Fall die Ansicht, dass man vorliegend den Beteiligten genau auf die Finger schauen
    sollte, warum eine BGB-Gesellschaft vonnöten ist.

    Es gibt ja auch den Grundsatz , dass nur notwendige Geschäfte genehmigungsfähig sind.
    Die "Vorschaltung" der BGB-Gesellschaft erschließt sich mir daher ebenfalls nicht.

  • Zur notwendigen Genehmigungspflicht/Vertretungsproblematik zur Gründung der BGB-Gesellschaft wurde hier schon
    vorgetragen.
    Ob man die Genehmigungsfähigkeit von vornherein verneinen kann , bezweifle ich , da nach der obergerichtl.
    Rechtsprechung es nicht Aufgabe des Familiengerichtes ist , die Kinder vor jedwedem wirtschaftlichem Risiko fernzuhalten.


    Nun ja, es gibt aber auch strenge "Regeln" für die Beteiligung Minderjähriger an einer KG. Würdest Du denn die Beteiligung als Komplementär an einer KG oder als phG an einer OHG genehmigen? Ich mit Sicherheit nicht!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Für die KG bereits ( mehrfach ) die Beteiligung als Kommanditist genehmigt.
    Setzt natürlich voraus , dass die Kommanditeinlage bereits erbracht ist.

    Für die OHG und den Komplentär der KG gilt natürlich das zur BGB-Gesellschaft gesagte.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!