Gewerbeuntersagung im eröffneten Verfahren

  • Wir haben hier einen Kleinunternehmer, der recht gute Umsätze erwirtschaftet, so dass eine Fortführung im eröffneten Verfahren angezeigt wäre. Leider hat er seit einem halben Jahr (schon vor Antragstellung) eine Gewerbeuntersagung wg. Steuerrückständen an der Backe.

    Welche Auswirkungn hat denn so ein Ding im Insolvenzverfahren? Kann man mit dem denn überhaupt was fortführen oder riskiert man täglich, dass ihm die Bude dichtgemacht wird? Das wäre natürlich wichtig für eine Prognose, ob eine Fortführung möglich ist.

  • was ist bei Dir "in der Welt"? Ein rechtskräftiger Bescheid zum Zeitpunkt der IE oder ein Untersagensverfahren?

    Es gibt einen rechtskräftigen Bescheid zum IE-Zeitpunkt, auch schon eine Bußgeldandrohung. der Schuldner konnte aber immer irgendwie weitremachen, da er seine Dienstleitungen bei Kunden vor Ort erbringt.

  • Kann man doch gut über das von mir verlinkte Urteil lösen, bzw. über das genau hierzu dort zitierte Urteil des OVG Lüneburg, 7 ME 144/08. Dort:

    "Ziel des § 12 GewO ist es nicht, dem Gewerbetreibenden die Fortführung eines unerlaubt betriebenen Gewerbes zu ermöglichen (Hahn, GewArch 2000, 361 (365))"

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Und wenn man sich 7 L 1768/10 VG Darmstadt ansieht, demzufolge im Falle der Freigabe nach 35 II eine Gewerbeuntersagung nicht möglich sein soll, kapier ich gar nix mehr:

    Im Falle der Fortführung ist Untersagung möglich, bei Freigabe nicht ?? Eigentlich sollte doch die bestandskräftige Untersagung von vor InsE auch bei 35 II weiterwirken ??

  • Das Urteil sagt doch gerade, dass § 12 GewO bei einem freigegebenen Gewerbe eben nicht mehr greift. Damit ist doch alles Roger.

    Stimmt. Aber wie sieht es denn eigentlich mit Owis aus, wenn der IV das Gewerbe weiterführt, muss er dann mit einem Bußgeld rechnen? Ansonsten könnte man doch erst mal weiterführen und sobald die Ordnungsbehörden akiv werden das Ganze einstellen. Weiß nicht, ob ich mich klar genug ausdrücke, mein Problem ist, dass ich hier ein recht profitables Einzelunternehmen habe, dass man nicht leichtfertig freigeben kann. Da sind im Monat rund 3.000,- Erlöse für die Masse drin, im Falle der Freigabe nach 35 II, 295 II allenfalls monatlich 200 EUR Obliegenheit, die obendrein ja schwer durchzusetzen ist.

  • Ich würde in jedem Fall vorab mit der Gewerbebehörde (und ggf. mit dem Finanzamt, dass die Gewerbeuntersagen angeregt hat) reden, ob die eine Fortführung ohne Freigabe (also unter Obhut des IV) nicht vielleicht dulden würden. Letztendlich würden so ja auch die Steuerforderungen teilweise zurückgeführt.

    Rechtswidrig weiterbetreiben würde ich das Gewerbe nicht.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Ich würde in jedem Fall vorab mit der Gewerbebehörde (und ggf. mit dem Finanzamt, dass die Gewerbeuntersagen angeregt hat) reden, ob die eine Fortführung ohne Freigabe (also unter Obhut des IV) nicht vielleicht dulden würden. Letztendlich würden so ja auch die Steuerforderungen teilweise zurückgeführt.

    Rechtswidrig weiterbetreiben würde ich das Gewerbe nicht.

    Haben jetzt mal mit der untersagenden Behörde gesprochen. Die wollen auf die Vollstreckung der Verfügung nicht verzichten, haben aber zwischen den Zeilen enklingen lassen, dass sie sich damit durchaus Zeit lassen wollen. Denke, wir versuchen es einfach mal und werden dann im Falle einer tatsächlichen Vollstreckung die Reißleine ziehen ... .

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!