Hallo Forum,
wichtige + dringende Frage:
Wer ist eigentlich für die Ersetzung der Zustimmung des Eigentümers bei der Veräußerung eines Erbbaurechts zuständig?
Es handelt sich um ein FGG-Verfahren, soviel ist klar, aber Richter oder Rechtspfleger? Und wo steht das? Auf die Schnelle habe ich hier nix gefunden
Erbbaurecht - Ersetzung der Zustimmung - Zuständigkeit?
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Es handelt sich um ein echtes Streitverfahren des FGG (§ 53 FGG). Zuständig ist der Richter (Keidel/Kuntze/Engelhardt/Weber § 53 RdNr.11).
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Danke. Ich wußte, dass ich mich auf dich verlassen kann ;).
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Weiß jemand eine Vorschrift nach dem FamFG, woraus sich die Zuständigkeit für die Ersetzung der Zustimmungserklärung des Erbbaurechtsgebers zur Belastung des Erbbaurechtes ergibt? Keine im Haus möchte den Eingang haben....
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Ich habe § 7 III ErbbauRG gefunden.
Die dort enthaltene Verweisung u.a. auf § 40 III Satz 1, 3 und 4 FamFG meint tatsächlich § 40 III FamFG (da laut Kommentar Ingenstau/Hustedt der Wegfall eines ursprünglich vorgesehenen Satzes 2 im Gesetzgebungsverfahren redaktionell nicht beachtet wurde). -
Danke! Wird das dann wie eine streitige Sache in der Zivil-Abteilung geführt? Es ist ja nicht wirklich eine "Familien-"Sache.
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es ist eine Angelegenheit freiwilligen Gerichtsbarkeit und daher von dem hierfür zuständigen Gericht durchzuführen.
Nicht alles, was nach den Vorschriften des FamFG zu behandeln ist, ist auch einen Familiensache....
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Bei MüKo lese ich bei Rz. 15 zu § 7 ErbbauRG, daß das AG als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig sei und nur bei einer zulässigen schuldrechtlichen Erweiterung des Zustimmungsanspruchs bei Belastung der Prozessweg gegeben sei. Die ggf. angerufene Zivilabteilung habe die Sache nach § 17a Abs. 6 GVG an die Abteilung für fG-Sachen zu verweisen.
In OLG Düsseldorf Beschluss vom 17.12.2013 – I-3 Wx 173/13 (NJW-RR 2014, 890) lese ich, daß das AG Neuss als Vorinstanz das Az. 134 UR 13/12 vergeben hatte.
Hilft Dir das weiter? -
Ich habe gesehen, dass einige zitierte Verfahren ein "X" tragen, das sollte die F-Abtlg sein. Das "UR" ist wahrscheinlich eher ein "AR", was heißt, dass es wohl dort auch nicht einzuordnen war. Aber danke, das hilft schon weiter.
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X-Akten kenne ich zu Zeiten des FamFG nur als betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen, also nix mit F-Abteilung.
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In unserer richterlichen Geschäftsverteilung finden sich für den fG-Bereich nur Regelungen für Nachlaß-, Grundbuch-, Familien- und Betreuungssachen, so daß der Richter, der die unverteilten Sachen an der Backe hat, zuständig wäre.
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Du hast natürlich recht. Das bedeutet hier jedoch zumindest räumlich das gleiche. Bei der Überschrift "Erbbaurecht" war es schon schwierig, den Eingang aus dem Grundbuchamt herauszubekommen.
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Oh ja, das verstehe ich gut.;)
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