Grunddienstbarkeit löschen

  • Hallo zusammen,

    ich habe hier einen Fall bei dem ich einfach nicht weiter komme.

    Im Grundbuch ist folgendes eingetragen:

    Aufschiebend bedingtes und befristetes Übergangsrecht für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. xxx

    Dieses Recht wurde im Rahmen eines Übergabevertrages vor 40 Jahren bestellt.

    Die Eltern haben ein Grundstück geteilt und jeweils eine Hälfte an den Sohn und an die Tochter übergeben.

    Im Übergabevertrag heißt es unter anderem:

    Es wird festgestellt, dass der Zugang auf das dem Sohnübergebenen Grundstücksteil über den der Tochter übergebenen Grundstücksteil geht. Dieses Übergangsrecht bleibt bestehen und erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Tode des längstlebenden Übergebers.
    Bis zur Beendigung hat der Sohn einen Zugang von der Straße anzulegen.
    Zu Löschung genügt der Nachweis des Todes der Übergeber.

    Bewilligt und beantragt wird nun die Eintragung einer Grunddienstbarkeit und zwar aufschiebend bedingt und befristet auf den Tod des längstlebenden Eölternteils.

    Beide Eltern sind tot (die Mutter seit über einem Jahr, der Vater seit 25 Jahren).

    Jetzt beantragt der Grundstückseigentümer die Löschung des Rechts unter Vorlage der Sterbeurkunden.

    Ich kann irgendwie keine aufschiebende Bedingung entdecken.
    Auch das mit der Befristung ist nicht ganz klar. Soll es jetzt mit dem Tod des Letztlebenden oder erst ein Jahr danach erlöschen?
    Geht das so überhaupt, brauche ich nicht vielmehr zur Löschung die Bewilligung des Grundstückseigentümers des berechtigten Grundstücks?
    (Das herrschende Grundstück wurde mittlerweile in Wohnungseigentum aufgeteilt)

    Bin total verwirrt und hoffe auf eure Mithilfe.
    Im Voraus schon mal vielen Dank!

  • Für mich sieht es so aus, wie wenn die Dienstbarkeit falsch eingetragen ist und tatsächlich nur auflösend befristet sein soll. Da der Termin (ein Jahr nach Tod des überlebenden Übergebers) verstrichen ist, kann man m.E. die Löschung durchführen. Wenn man möchte kann man ja bei der Gelegenheit noch den Grundbucheintrag klarstellen.

  • Trotz Aufteilung in WE (=viel Arbeit) haben diese Eigentümer Anspruch auf rechtliches Gehör. Löschung ohne halte ich für nicht zulässig.

  • Ist nicht schon alles gesagt? Im Grundbuch ist eine (auflösend) befristete Grunddienstbarkeit samt Löschungserleichterungsvermerk eingetragen (§ 23 Abs. 2 GBO). Selbst wenn man beim Endtermin auf den späteren Zeitpunkt, also auf den ein Jahr nach dem Tod des Längstlebenden abstellt, ist die Frist inzwischen erreicht. Und wie sonst auch bei Eintragungen aufgrund Unrichtigkeitsnachweis, hat der Berechtigte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG).

  • Ich hänge meine Frage hier mal an:

    Auflösend bedingtes Wohnrecht zugunsten X. Bedingungseintritt nach der zugrunde liegenden Urkunde (UR) = anhängiges Scheidungsverfahren. Eigentümer Y beantragt nun die Löschung des Rechts unter Vorlage einer gesiegelten Bestätigung des Familiengerichts, dass zwischen den Parteien ein Scheidungsverfahren seit dem ... anhängig ist. Für mich alles i. O. nach § 22 GBO. Der angehörte Berechtigte X bestreitet das Erlöschen des Rechts mit der Begründung, dass der Entwurf der UR den Bedingung nicht enthielt, ihm das im Beurkundungstermin nicht aufgefallen sei und er den Vertrag anfechten wolle.

    Kann ich jetzt trotzdem kommentarlos löschen, weil für mich die Voraussetzungen des § 22 GBO zweifelsfrei vorliegen oder muss ich im Vorfeld noch irgendetwas beachten?

  • Löschen. Mag er -ggf. nach erfolgloser Grundbuchbeschwerde- den Zivilrechtsweg beschreiten.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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