Grundschuldbestellung ohne Nennung der GbR

  • Vielleicht wurde das Problem schon behandelt, aber ich hab nichts gefunden (bei dem Wust zur GbR hoffentlich zu verzeihen...):

    A, B und C GmbH, genannt "Eigentümer", bestellen eine Grundschuld. Sie sind - laut Grundbuch - die (einzigen) Gesellschafter einer (namenlosen) GbR. Die Tatsache, dass eine BGB-Gesellschaft Eigentümerin ist wird mit keiner Silbe erwähnt. Reicht mir das?
    (Persönliche Haftung übernimmt A und seine Ehefrau)

  • Das wäre nach altem Recht richtig gewesen, jetzt würde ich allerdings verlangen, dass die BGB-Ges., bestehend aus ...., Besteller ist.

  • Anders:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post599165

    mit weiteren Nachweisen in meiner dortigen Stellungnahme.

    Nebenbei:

    Weshalb landet man nur auf der sichtbaren Seite des Mondes?
    Weil die nicht einsehbare Rückseite mit auf den Mond geschossenen Notaren belegt ist.

    Hamburg ist gaaaanz weit weg!


    In meiner Sache hat der Notar mir in der Beschwerde gegen die ZwVfg. vorgeworfen, dass ich rechtsfehlerhaft auslegen würde, wenn ich nicht die GbR als Eigentümerin aus der Urkunde entnehmen könnte (die mit keinem Wort erwähnt wurde).
    In meinem Abhilfebeschluss habe ich darauf hingewiesen, dass Urkunden, die einer Auslegung in so klaren Sachen bedürfen, ihr Geld nicht wert sind.:teufel: Daraufhin keine Reaktion des Notars. Schade.
    Cromwell: Also - das mit der dunklen Seite des Monds gefällt mir.

  • Danke Cromwell!
    Dann werd ich meine Millionen-GS mal eintragen, auch wenn mich die Entscheidung nicht begeistert
    Aus einer weiteren Vorlage (formloser Löschungsantrag) sehe ich, dass die GbR wohl einen Namen hat ("GdbR XYZ VI"), eine entsprechende Berichtigung kann ich aber wohl nicht fordern....

  • Bezüglich des Namens würde ich von Amts wegen schon deshalb nichts unternehmen, weil sich dann gleich die Frage stellt, wie die Namensgebung nachzuweisen wäre. Wenn A, B und die C-GmbH unter Angabe einer bestimmten Blattstelle für den dort eingetragenen Grundbesitz handeln, können sie begrifflich nur für die Eigentümer-GbR und keine andere GbR -selbst wenn es sie gäbe- handeln.

  • Inzwischen habe ich einfach zuviel gelesen und bin leicht verwirrt...

    Im Grundbuch eingetragen sind A, B und C in Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
    D tritt nun beim Notar auf als Darlehnsnehmer für eine zu bestellende Grundschuld und zwar zugleich für A, B und C in GbR als Sicherungsgeber.

    In der Urkunde wird nun eine Grundschuld bestellt und die Löschung einer bereits eingetragenen Grundschuld beantragt.

    A, B und C genehmigen später die Erklärungen des D. Soweit liegen mir die Unterlagen vor.

    Auch wenn es mir widerstrebt, muss ich m. M. nach nun die neue Grundschuld eintragen und die alte löschen (insoweit sind die weiteren Unterlagen beanstandungsfrei), ist das richtig?

    Ich habe ja keine Erklärung dahingehend, dass A, B und C weiterhin die einzigen Gesellschafter sind, aber wegen § 899 a BGB sollte doch alles vollziehbar sein, oder?

  • D hat laut Urkunde für die GbR aus A, B u. C gehandelt. A, B und C sind als Gesellschafter eingetragen und haben die Erklärungen des D genehmigt. Somit besteht m.E. kein Eintragungshindernis.

    Ulf

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