Hallo zusammen,
ich habe folgendes Problem: Im Rahmen der PKH-Überprüfung ergab sich folgende
Einkommens- und Vermögenssituation der 85-jährigen Partei:
Einkommen: 1200 EUR Rente und 1050 EUR Heimkosten, zur Verfügung monatlich also nur 150 EUR
Vermögen: Sparbuch mit einem Gutahben in Höhe von 6000 EUR
Habe nun die Partei angeschrieben und mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Nachzahlung anzuordnen (zurückzuzahlende Kosten ca. 2500 EUR), soweit das vorhandene Sparguthaben das Schonvermögen von 2600 EUR übersteigt.
Nun schreibt der Sohn der Partei einen Brief, dass seine Mutter mit den 150 EUR, die von ihrer Rente bleiben nicht auskomme, da laufend Zuzahlungen zu Medikamenten anfallen, für Taxifahrten zum Arzt und demnächst für eine neue Brille infolge einer Augen-OP (die Kranken- bzw. Pflegeversicherung übernimmt wohl etliche Sachen nicht). Dafür sei das Sparguthaben gedacht. Er bittet das Gericht nun um wohlwollende Prüfung, der Schonbetrag von 2600 EUR sei doch sehr gering und relativ schnell verbraucht und sich seine Mutter mache sicht jetzt auch schon große Sorgen um ihre küftige finanzielle Situation.
Meine Frage daher: Gibt es so etwas wie ein erhöhtes Schonvermögen bei Härtefällen bzw. ein Ermessen des Gerichts in derartigen Fällen?
Ich dachte bislang, dass sämtliches Vermögen, das das Schonvermögen übersteigt, zur Rückzahlung der Prozesskosten einzusetzen ist.