Nachrangige Forderungsanmeldung in der Wohlverhaltensperiode

  • Spontan und ohne weitere Begründung: Nein, da der Schlusstermin im eröffneten Verfahren die letzte Gläubigerversammlung ist, wo noch eine Forderungsprüfung stattfinden kann. Ob 38-er oder 39-er Forderungen, dürfte dabei egal sein.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Ganz klar nein, da Prüfung von Forderungen, egal ob nachrangig oder nicht, nur in einem Prüfunsgtermin stattfinden kann. Und den kann es in der WVP nun nicht mehr geben.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • der war klasse :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • ZUr Ursprungsfrage: Ein klares Nein.

    Schließlich wird ja auch schon seit ein paar Jahren nach der BGH -Rechtsprechung in der WVP die vorzeitige RSB erteilt, wenn die Verfahrenskosten und alle während des Insolvenzverfahrens in der Insolvenztabelle festgestellten Forderungen befridigt sind. So hatten wir erst neulich einen Schuldner, der lebenslänglich in der JVA sitzt und zu Beginn der WVP die vorzeitige RSB erhielt, weil kein einziger Gläubiger angemeldet hatte und durch sein pfändbares Eigengeld die Verfahrenskosten bezahlt waren.

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