Zwangshypothek für Insolvenzverwalter

  • Hallihallöchen!

    Folgendes Problem: Mir liegt ein Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek vor. Der Titel weist die Gläubigerin A auf. Mit Beschluss vom 04.05.2006 wurde über das Vermögen der Gläubigerin A das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Titel wurde gem. § 727 I ZPO auf den Insolvenzverwalter umgeschieben und entsprechend § 750 II ZPO zugestellt. Nun beantragt der Prozessbevollmächtigte die Eintragung von Rechtsanwalt B als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. Mein Problem ist, wie der Gläubiger im Eintragungstext bezeichnet wird.

    Laut "Meikel" ist grundsätzlich der Rechtsträger selbst in das Grundbuch einzutragen. Die Eintragung des Insolvenzverwalters ist unstatthaft. Das würde bedeuten, dass lediglich Gläubiger A ins Grundbuch eingetragen wird. Ist denn nicht auch die Tatsache der Insolvenzeröffnung zu vermerken?

    Bedanke mich bereits im Vorfeld für eure Anregungen.

  • M.E. ist durchaus der IV - als Partei kraft Amtes - ins Grundbuch einzutragen. Der Titel lautet ja (hier nach Umschreibung) auch auf den IV.

    Alternativfall: Wenn der IV (z.B. mit einer Anfechtungsklage) selbst erst den Titel erwirkt und dann vollstreckt, hätte der Titel noch nie auf jemand anders als den IV gelautet. Wie sollte man in diesem Fall jemand anders ins GB eintragen als den IV?

  • Im Hinblick auf die Entscheidung des BGH zur Eintragung einer Zwangssicherungshypothek für den Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage (=FGPrax 2002, 7) muss m.E. auch die Eintragung einer Zwhypo zugunsten des Insolvenzverwalters möglich sein. Nach Ansicht des BGH ist der im Titel ausgewiesene Gläubiger im Grundbuch einzutragen, auch wenn er mit dem materiell-rechtlichen Forderungsinhaber nicht identisch ist (BGH a.a.O.). Das Gleichlaufgebot der rechtsgeschäftlichen Hypothek gelte nicht in gleicher Weise für die Zwhypo.
    Demharter hat sich in einem Beitrag (= ZfIR 2001, 957 ff.) dieser Ansicht angeschlossen.
    Bei der Eintragung müsste man m.E. auch nicht deutlich machen, dass hier ein Insolvenzverwalter eingetragen ist (allerdings könnte man auch seinen Beruf erwähnen).

  • @: Alternativfall: Wenn der IV (z.B. mit einer Anfechtungsklage) selbst erst den Titel erwirkt und dann vollstreckt, hätte der Titel noch nie auf jemand anders als den IV gelautet. Wie sollte man in diesem Fall jemand anders ins GB eintragen als den IV?

    Da stimme ich dir zu. Sofern der Insolvenzverwalter den Titel als Partei kraft Amtes erwirkt hat, ist er auch als Gläubiger in das Grundbuch einzutragen.

    Mein Fall liegt jedoch anders - hier hat der Insolvenzverwalter gerade nicht den Titel erwirkt. Auch der Kommentarliteratur ist zu entnehmen, dass derjenige ins Grundbuch einzutragen ist, der aus dem Titel hervorgeht. Was nun .... ?

    Vielleicht habe ich auch nur einen Gedankenfehler?


  • Da stimme ich dir zu. Sofern der Insolvenzverwalter den Titel als Partei kraft Amtes erwirkt hat, ist er auch als Gläubiger in das Grundbuch einzutragen.


    Sorry, ich sehe da nicht wirklich einen Unterschied zu Deinem Fall.

    In beiden Fällen handelt es sich eigentlich um Forderungen der Inso-Schuldnerin, die diese selbst aber nicht mehr geltend machen kann. Es ist doch egal, ob von Anfang an im Verfahren der Inso-Verwalter tätig war und der Titel daher direkt für ihn erging oder ob er erst nach Titulierung Verwalter wurde und daher die Klausel umgeschrieben wurde.

    Ich stimme Harald und chick zu und würde die Zwangshypothek für Insolvenzverwalter XY eintragen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Also schön! Dann werde ich die Zwangshypothek für den Insolvenzverwalter eintragen. Vielen Dank und noch einen schönen Arbeitstag!

  • Die Zwangshypothek ist aus den bereits genannten Gründen für den Insolvenzverwalter einzutragen. Dass der Verwalter den Titel nicht erwirkt hat, sondern in der Klausel als Partei ausgewiesen ist, ändert daran nichts, weil bei einem Widerspruch zwischen Titel und Klausel im Hinblick auf die Bezeichnung der Partei immer der Inhalt der Klausel vorgeht (Thomas/Putzo § 750 RdNr. 2). Auch der BGH hat in der von Harald genannten Entscheidung (abgedruckt auch in Rpfleger 2002, 17) darauf verwiesen, dass für die Grundbuchbezeichnung des Berechtigten entweder auf den Inhalt des Titels oder auf den Inhalt der Klausel abzustellen ist.

    Die Eintragung eines Insolvenzvermerks in den Veränderungsspalten der Abt.III kommt dann aber natürlich nicht mehr in Betracht.

    Interessant wird es allerdings erst, wenn die Löschung der Zwangshypothek in Frage steht. Ob der Insolvenzverwalter (WEG-Verwalter, TV, Nachlassverwalter) insoweit auch noch nach Beendigung seines Amtes verfügungs- und bewilligungsbefugt ist, wage ich doch sehr zu bezweifeln.

  • Interessant wird es allerdings erst, wenn die Löschung der Zwangshypothek in Frage steht. Ob der Insolvenzverwalter (WEG-Verwalter, TV, Nachlassverwalter) insoweit auch noch nach Beendigung seines Amtes verfügungs- und bewilligungsbefugt ist, wage ich doch sehr zu bezweifeln.



    Wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben ist, fehlt dem Ex-IV m.E. jegliche Verfügungsbefugnis (Ausnahme: Nachtragsverteilung, was aber eine "neue" Bestallung beinhaltet) für die Löschung einer zuvor auf ihn eingetragenen ZwaSiHyp. Die Verfügungsbefugnis fällt zurück an den Schuldner.

    Wenn es sich beim Schuldner um eine jur. Person handelt(e) ist das natürlich im Hinblick auf die Löschung misslich und dem die Löschung Begehrenden bleibt normalerweise nur der Weg über eine Nachtragsliquidation. Allein diese Misslichkeit ändert aber m.E. nichts an der Beantwortung der Ausgangsfrage, dass der IV als Titelinhaber oder -nachfolger zunächst einzutragen ist. Das Problem, dass der Eingetragene irgendwann nicht mehr vorhanden und ohne greifbaren Rechtsnachfolger ist, ist kein insolvenzspezifisches, sondern kann bei der verstorbenen natürlichen und bei der gelöschten juristischen Person genauso auftreten.

    Eine Alternative zur Nachtragsliquidation für die Löschung der auf den Ex-IV eingetragenen ZwaSiHyp gibt es allerdings vielleicht doch: Wenn derjenige, der die Löschung will, sich verpflichtet, was dafür zu zahlen (die Nachtragsliquidation würde ihn auch einiges kosten), könnte im vernünftigen Dialog mit InsGericht und Ex-IV im Hinblick auf diese Zahlung eine Nachtragsverteilung im InsVerfahren angeordnet werden und dann kann derjenige löschen lassen, auf den eingetragen wurde.

  • Dass die besagte Misslichkeit nichts an der Beantwortung der Ausgangsfrage ändert, trifft natürlich zu (jedenfalls dann, wenn man die Entscheidung des BGH für richtig hält). Es trifft aber genauso zu, dass der BGH die von ihm in die Welt gesetzten Thesen -wie üblich- nicht zu Ende gedacht hat.

  • hallo,
    ich häng' mich hier 'mal an.

    Mein Fall entspricht dem hiesigen Ausgangsfall von Roswitha #1.
    Ich schließe mich der Auffassung von Schöner/Stöber, 14. Auflage, Rn. 1947 an, dass ich als Gläubiger der Zwangssicherungshypothek die insolvente GmbH eintragen werde.

    Nun meine Frage.
    Trage ich den Insolvenzvermerk von Amts wegen ein oder benötige ich hierfür das Ersuchen des Insolvenzgerichts bzw. des Antrages des Insolvenzverwalters gem. § 32 InsO?

    Danke schon 'mal und LG Janet

  • Ich würde von Amts wegen eintragen. Hilfsweise kann man aber im Antrag des IV auf Eintragung der Zwangshypothek auch einen Antrag auf Eintragung des Inso-Vermerks bei diesem Recht sehen, meine ich.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nach LG Darmstadt vom 07.09.2007 Az. 26 T 135/07 ist als Gläubiger der Insolvenzverwalter der ZwaSi einzutragen, wenn er im Vollstreckungstitel bzw. in der titelumschreibenden Klausel als Gläubiger ausgewiesen ist.

  • Ich würde jedoch die Stellung des IV vergleichen mit der des Testamentsvollstreckers (TV=Partei kraft Amtes). Als Berechtigten würde ich auch nicht den TV eintragen, sondern die Erben.

  • Falls man den Insolvenzschuldner als Gläubiger eintragen möchte, muss man den Inso-Vermerk von Amts wegen anbringen, vgl. Ulf.
    Ich bevorzuge jedoch unverändert die Eintragung des Insolvenzverwalters und befinde mich insofern nun auch in Übereinstimmung mit der Rspr des OLG München, Beschluss vom 23.4.2010, 34 Wx 019/10 (noch nicht veröffentlicht).

  • Danke noch einmal für Eure Meinungen und Fundstellen.
    Find's nur bedenklich, wenn ich den IV als Prozessstandschafter betrachten soll, was rechtlich was völlig anderes ist im Verhältnis zu einer Partei kraft Amtes.

    LG Janet

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