Betreuung nur für Freiheitsentziehende Maßnahmen

  • Hallo Forumanhänger,

    im Betreuungsrecht haben wir ein neues PROBLEM !!!

    Gemäß des BGH Beschlusses vom 27.06.2012 (XII ZB 24/12) müssen alle freiheitsentziehende Maßnahmen (§1906 Abs. 4 BGB) durch den Richter genehmigt werden.

    Die Heime stellen gehäuft Anträge auf Genehmigung z.B. Anbringung von Bettgitter u.a..
    Bei Heimbewohner die eine umfassende Betreuervollmacht (auch notariell) erteilt haben, gibt es keine Probleme (Betreuungsakten).

    Fehlt in der Vollmacht (auch bei den notariellen) der Passus zu § 1906 Abs. 4 BGB , wird jetzt aber nur für den Aufgabenkreis - ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE UNTERBRINGUNGSÄHNLICHEN MAßNAHMEN - eine Betreuung eingerichtet.

    Wir haben nun folgende Fragen:

    Muß der Betreuer (ist auch Bevollmächtigter) wie sonst verpflichtet werden und erhält er einen Ausweis?
    Fordern wir einen Jahresbericht und das Vermögensverzeichnis an?
    Hat er einen Anspruch auf die Aufwandspauschale aus der Staatskasse ?
    Was ist mit Gerichtskosten, wenn diese anfallen?

    Für uns ergibt sich ein ungeheuerer Arbeitsaufwand - haben bereits schon 1000 Verfahren pro Rechtspfleger und nun noch diese Sachen.

    Für eure Meinung und Lösungen danke ich im Voraus - der November im Oktober.


  • Wir haben nun folgende Fragen:

    Muß der Betreuer (ist auch Bevollmächtigter) wie sonst verpflichtet werden und erhält er einen Ausweis?
    Fordern wir einen Jahresbericht und das Vermögensverzeichnis an?
    Hat er einen Anspruch auf die Aufwandspauschale aus der Staatskasse ?
    Was ist mit Gerichtskosten, wenn diese anfallen?

    Bei uns bzw. mir:

    1. ja und ja.
    2. ja und nein.
    3. ja, bei Mittellosigkeit.
    4. macht bei uns die Geschäftsstelle (=Kostenbeamtin)

    Läuft hier aber schon eine ganze Weile so.

    Einmal editiert, zuletzt von Mars (8. Oktober 2012 um 13:14) aus folgendem Grund: Mittellosigkeit bei 3. vergessen.

  • Genauso wie Mars!

    Verpflichtung und Ausweis - ja!

    Jährlicher Bericht - ja - kein Vermögensverzeichnis aber Angaben hinsichtlich der Höhe des Vermögens (über 2.600 € bzw. über 25.000,00 € - wenn ja wieviel genau zur Kostenerhebung)...

    Dementsprechend auch Kostenerhebung ja!

    ach ja - und Anspruch auf Aufwandsentschädigung, wenn Vermögen < 2.600 €

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

    Einmal editiert, zuletzt von Gerichtsdiener (8. Oktober 2012 um 12:47) aus folgendem Grund: ach ja...

  • Ja so direkt als neu würde ich das "PROBLEM" auch nicht bezeichnen. Auch die Bezeichnung als Problem find ich schon ein wenig übertrieben.

    Ansonsten wie oben.

  • Wir haben das Problem hier (noch?) nicht.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wir haben das "Problem" schon seit vielen Jahren, wenn Vollmachten vor 1998 auftauchen. Die können nämlich noch keinen Passus über freiheitsentziehende Maßnahmen enthalten, denn das stand damals noch nicht im Gesetz. Also freu Dich, dass Ihr so lange verschont davon wart:teufel:.

  • Als "Problem" würde ich das auch nicht bezeichnen. Aus meiner "Betreuungszeit" kannte ich das durchaus.
    Ansonsten wie die Vorposter. Den Vermögensstand hatte ich gleich im Verpflichtungstermin mit abgefragt und gut. Da die Betreuer ohnehin i.d.R. die Bevollmächtigten sind und die Geldangelegenheiten regeln, konnten die eigentlich immer Auskunft geben.

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