Sachverhalt:
PKH wurde mit Wirkung ab 13.03.2012 (Klageeingang und PKH Antragseingang) bewilligt und RA A beigeordnet.
Er meldet unter anderem eine Aktenversendungspauschale und Auslagen für 46 Kopien aus der Akte (STA Akte) zur Festsetzung an. Auf Nachfrage wurde mitgeteilt, dass die Akte zur Vorbereitung der Klageschrift anfordert wurde (am 6.1) und die Kopien auch dafür gefertigt wurden. Stimmt auch. Geht aus der Klageschrift hervor, habe ich dann festgestellt.
Ich habe Bedenken bzgl. der Fesetzung der Aktenversendungspauschale und der Kopiekosten geäußert, da sie vor Antragstellung entstanden sind und daher nicht von der PKH umfasst sind, da die PKH erst mit Wirkung ab 13.3. bewilligt wurde.
der Anwalt erwidert, dass die Akte und die Kopien zur Klagevorbereitung benötigt wurden und daher zu erstatten sein und bezieht sich auf eine Entscheidung aus dem Jahre 1979 vom LG Bielefeld deren Az ich grad nicht kenne, weil die Akte im Büro liegt.
Wie ist Eure Meinung?
Erstatten? Nicht erstatten?