Rückzahlung Mietkaution

  • Hallo,
    ich habe hier einen Antrag auf Genehmigung zur Rückzahlung der Mietkaution und Auflösung des Kontos, auf dem sich die Kaution befand. Die Mietkaution liegt unter 3.000 EUR.
    Deswegen würde ich sagen, dass wegen § 1813 BGB keine Genehmigung erforderlich ist.
    Jetzt bin ich aber auf § 1822 Nr. 13 BGB gestoßen.. Seht ihr eine Genehmigungspflicht nach § 1822 Nr. 13 BGB? :gruebel:

    Danke + viele Grüße

  • Die Mietsicherheit wird ja deshalb freigegeben, weil es an einer mietrechtlichen Forderung des Mündels, die sie sichern könnte, gerade fehlt. § 1822 Nr. 13 BGB betrifft den Fall, dass die Forderung, deretwegen eine Sicherheit gestellt wird, existiert, die Freigabe aber dennoch erfolgen soll.

  • Ich habe ebenfalls eine Frage zur Mietkaution:


    Der VERMIETER stellt den Antrag auf Genehmigung Auflösung Kautionsparbuch.
    Er möchte selbst 700,0 € an sich auszahlen für Forderung Mietnebenkosten und den Rest soll die Betreute ausgezahlt bekommen?

    Ich sehe hier gar nicht durch.

    Ich habe den Betreuer angeschrieben, Stellung zu nehmen. Warum sind überhaupt so hohe Mietnebenkosten und warum zahlt er die nicht?

    Andererseits kann der Vermieter den Antrag stellen? Muss ich ggfs nachfragen, ob das Sparbuch zu seine Gunsten angelegt worden ist oder wie funktioniert das mi diesem Kautionssparbuch? Ich kenne das so, dass man die Kaution eigentlich von vornherein auf das Konto des Vermieters zahlt , dann stellt sich das Problem der Freigabe doch gar nicht.

  • Der Fall hört sich so an, als wäre das Sparbuch auf den Mieter angelegt, jedoch zugunsten des Vermieters verpfändet. Das Problem in der Praxis ist, dass die Banker dieses "Bankprodukt" respektive die eigenen Vordrucke der Zentrale selbst nicht verstehen, ggf. auch schon falsch ausfüllen und im Sicherungsfall, wenn also der Vermieter an die Kaution will, nicht durchblicken. Leider schon mehrfach in Vertretung von Vermietern erlebt, deren Mietsicherheit durch Low Performer bei der Bank wertlos wird.

    Das war zwar jetzt off Topic, aber musste mal gesagt werden.

    Der Vermieter muss sich an die Bank, nicht ans Betreuungsgericht wenden. Bei in gesunden Zeiten des Mieters wirksam verpfändetem Sparbuch spielt im Sicherungsfall die Musik im Verhältnis Vermieter - Bank. Ob der Mieter jetzt gu. oder beschränkt gf. ist, ist egal.

    DESIRE IS THE HURDLE TO SALVATION AND TIES ONE TO SAMSARA

  • Der Vermieter muss sich an die Bank, nicht ans Betreuungsgericht wenden.

    Genehmigungsanträge kann nur der bestellte Betreuer bestellen. Denn auch die betreuungsgerichtliche Genehmigung genehmigt nur eine bereits abgegebene bzw. eine noch abzugebende Erklärung des Betreuers.

    Und mit so einer Genehmigung fängt der Vermieter definitiv nichts an.

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