Hallo zusammen und ein frohes neues Jahr 2013!!!!
Bitte um Hilfe auch im neuen Jahr
Mir liegt ein Pfüb nach § 850 d ZPO vor. Sch. beantragt Abänderung pfandfreien Betrages, da zu Unrecht behauptet wird,das er keine Miete zahlt. Nach langem Hin und Her erfolgt Abänderung und Kostenentscheidung gegen Gläubiger. Schuldnervertreter bittet um Streitwertfestsetzung. Er bekommt ja die Geb. nach VV 3309 ( 0,3) aber welchen WErt setze ich fest: § 25 RVG Wert der zupfändenden Forderung ( Unterhalt) oder Erhöhungswert ( also WErt um den der pfandfreie Wert erhöht wurde) ?
Vielen Dank schonmal