Jedenfalls findet sich im Beipielfall nach dem genannten Passus z. B. der Eintrag "Unterhalt... beginnend ab 01.11.2016 in Höhe von 100 Prozent..." Außerdem wird im Vordruck die Verzinsung des rückständigen Betrages X beantragt. In der beiliegenden Zahlungsbestätigung werden Unterhaltsvorschuss-Zahlungen für November 2016 bis einschließlich April 2019 bestätigt, die die Summe X ergeben.
Würdet ihr solche Anträge so auslegen, dass auch die Festsetzung der künftig (mutmaßlich) geleisteten Unterhaltsvorschuss-Zahlungen gewünscht wird?
Aus meiner Sicht gibt es da nichts auszulegen. Es ist die Festsetzung von Unterhalt beginnend ab dem 01.11.2016 beantragt. Eine Einschränkung dahingehend, dass nur Rückstände geltend gemacht werden, kann ich da nicht erkennen.