Ich habe einen Vergütungsbeschluss erlassen gegen das Betreutenvermögen.
Da die Betreuerin auch den Aufgabenkreis Postangelegenheiten hat und die Post für den Betreuten an sich umgeleitet hat, bleibt mir im Hinblick auf § 275 FamFG zur Herbeiführung der Rechtskraft der Entscheidung nur die Möglichkeit der förmlichen Zustellung (entsprechender Vermerk auf ZU usw.)
Nun kam die ZU mit dem Vermerk "wegen Viruserkrankung nicht zustellbar" zurück.
Was nun ?
Muss das Gericht sich damit abfinden, dass der Beschluss nicht rechtskräftig werden kann ?
Eigentlich könnte der Postzusteller Mundschutz umbinden, Hände desinfizieren und rein ins Heimzimmer (hab ich auch schon mal bei so einer Sache im Rahmen einer Anhörung gemacht).
Eigentlich sehe ich das nicht als ausreichenden Grund an.
Mir drängt sich die Frage auf, ob der Betreuerin vom Heim ebenfalls der Zugang zum Betreuten verwehrt wird.
PS: Nur vorsorglich angemerkt. Die Zustellung durch Aufgabe zur Post gemäss § 15 Abs. 2 FamFG kann meines Erachtens nur dann eine Option sein, wenn die Post überhaupt real eine Chance hat, den Empfänger zu erreichen.