Zustellung unmöglich ?

  • Ich habe einen Vergütungsbeschluss erlassen gegen das Betreutenvermögen.
    Da die Betreuerin auch den Aufgabenkreis Postangelegenheiten hat und die Post für den Betreuten an sich umgeleitet hat, bleibt mir im Hinblick auf § 275 FamFG zur Herbeiführung der Rechtskraft der Entscheidung nur die Möglichkeit der förmlichen Zustellung (entsprechender Vermerk auf ZU usw.)
    Nun kam die ZU mit dem Vermerk "wegen Viruserkrankung nicht zustellbar" zurück.
    Was nun ?
    Muss das Gericht sich damit abfinden, dass der Beschluss nicht rechtskräftig werden kann ?
    Eigentlich könnte der Postzusteller Mundschutz umbinden, Hände desinfizieren und rein ins Heimzimmer (hab ich auch schon mal bei so einer Sache im Rahmen einer Anhörung gemacht).
    Eigentlich sehe ich das nicht als ausreichenden Grund an.
    Mir drängt sich die Frage auf, ob der Betreuerin vom Heim ebenfalls der Zugang zum Betreuten verwehrt wird.


    PS: Nur vorsorglich angemerkt. Die Zustellung durch Aufgabe zur Post gemäss § 15 Abs. 2 FamFG kann meines Erachtens nur dann eine Option sein, wenn die Post überhaupt real eine Chance hat, den Empfänger zu erreichen.

  • Ich würde Rücksprache mit der Betreuerin nehmen und diese befragen, wie lange die Erkrankung voraussichtlich bestehen wird.

    So oder so müsste erneut (ZU) zugestellt werden. Falls das Erkrankungsende absehbar ist, würde ich dieses abwarten und anschließend die ZU veranlassen.

  • Seit wann werden Vergütungsbeschlüsse "rechtskräftig"?
    Evtl. hilft § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG weiter, allerdings darf man m.E. dann trotz Unanfechtbarkeit des Beschlusses keine vollstreckbare erteilen, weil ja die Zustellung fehlt.


    Ich würde eher dazu raten die Rechtsauffassung zu § 15 FamFG zu überdenken (zumindest für so klare Routinesachen wie Pauschalvergütung), macht das Leben leichter :D

  • Wieso muss der Beschluss zugestellt werden ? Aufgabe zur Post tut's doch auch. Woher weiss ich, dass der Betreuer die Post umgeleitet hat ? Mit dem Einwurf in den Briefkasten ist der Beschluss wohl zugegangen. Im Heim hat jeder Bewohner einen Briefkasten im Eingangsbereich. Möglich auch Bekanntgabe an Leiter der Einrichtung ?
    Heilung nach § 189 ZPO.

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ung-%A7-178-ZPO

  • Wieso muss der Beschluss zugestellt werden ? Aufgabe zur Post tut's doch auch. Nicht hier. Woher weiss ich, dass der Betreuer die Post umgeleitet hat ? geh mal davon aus, dass es in dem Fall so ist (ich rufe den Betreuer meist vorher an und frage nach) Mit dem Einwurf in den Briefkasten ist der Beschluss wohl zugegangen. Im Heim hat jeder Bewohner einen Briefkasten im Eingangsbereich. Möglich auch Bekanntgabe an Leiter der Einrichtung ? Heilung nach § 189 ZPO. https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ung-%A7-178-ZPO


    Du hast aber ein lustiges Rechtsverständnis von einer Beteiligung am Verfahren.

  • Wieso muss der Beschluss zugestellt werden ? Aufgabe zur Post tut's doch auch. Nicht hier. Woher weiss ich, dass der Betreuer die Post umgeleitet hat ? geh mal davon aus, dass es in dem Fall so ist (ich rufe den Betreuer meist vorher an und frage nach) Mit dem Einwurf in den Briefkasten ist der Beschluss wohl zugegangen. Im Heim hat jeder Bewohner einen Briefkasten im Eingangsbereich. Möglich auch Bekanntgabe an Leiter der Einrichtung ? Heilung nach § 189 ZPO. https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ung-%A7-178-ZPO


    Du hast aber ein lustiges Rechtsverständnis von einer Beteiligung am Verfahren.

    Es handelt sich in diesem Fall lediglich um Verfahrensökonomische Rechtsauslegung, da die Beteiligung d. Betreuten am Pauschalvergütungsverfahren zwar obligatorisch aber ansonsten sinnfrei ist.
    Man kann hier ja auch auf die Anhörung verzichten ;), da bei der Pauschalvergütung nach VBVG ein Interesse d. Betreuten an einer Anhörung grundsätzlich nicht besteht, vgl. BayObLG (FamRZ 2004,1231).

  • Wieso muss der Beschluss zugestellt werden ? Aufgabe zur Post tut's doch auch. Nicht hier. Woher weiss ich, dass der Betreuer die Post umgeleitet hat ? geh mal davon aus, dass es in dem Fall so ist (ich rufe den Betreuer meist vorher an und frage nach) Mit dem Einwurf in den Briefkasten ist der Beschluss wohl zugegangen. Im Heim hat jeder Bewohner einen Briefkasten im Eingangsbereich. Möglich auch Bekanntgabe an Leiter der Einrichtung ? Heilung nach § 189 ZPO. https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ung-%A7-178-ZPO


    Du hast aber ein lustiges Rechtsverständnis von einer Beteiligung am Verfahren.

    Es handelt sich in diesem Fall lediglich um Verfahrensökonomische Rechtsauslegung, da die Beteiligung d. Betreuten am Pauschalvergütungsverfahren zwar obligatorisch aber ansonsten sinnfrei ist.
    Man kann hier ja auch auf die Anhörung verzichten ;), da bei der Pauschalvergütung nach VBVG ein Interesse d. Betreuten an einer Anhörung grundsätzlich nicht besteht, vgl. BayObLG (FamRZ 2004,1231).


    Wie kann sich eine Entscheidung von 2004 zur Pauschalvergütung äußern, die erst ab dem 01.07.2005 in Kraft getreten ist? :gruebel:

  • Wieso muss der Beschluss zugestellt werden ? Aufgabe zur Post tut's doch auch. Nicht hier. Woher weiss ich, dass der Betreuer die Post umgeleitet hat ? geh mal davon aus, dass es in dem Fall so ist (ich rufe den Betreuer meist vorher an und frage nach) Mit dem Einwurf in den Briefkasten ist der Beschluss wohl zugegangen. Im Heim hat jeder Bewohner einen Briefkasten im Eingangsbereich. Möglich auch Bekanntgabe an Leiter der Einrichtung ? Heilung nach § 189 ZPO. https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ung-%A7-178-ZPO


    Du hast aber ein lustiges Rechtsverständnis von einer Beteiligung am Verfahren.

    Es handelt sich in diesem Fall lediglich um Verfahrensökonomische Rechtsauslegung, da die Beteiligung d. Betreuten am Pauschalvergütungsverfahren zwar obligatorisch aber ansonsten sinnfrei ist.
    Man kann hier ja auch auf die Anhörung verzichten ;), da bei der Pauschalvergütung nach VBVG ein Interesse d. Betreuten an einer Anhörung grundsätzlich nicht besteht, vgl. BayObLG (FamRZ 2004,1231).


    Wie kann sich eine Entscheidung von 2004 zur Pauschalvergütung äußern, die erst ab dem 01.07.2005 in Kraft getreten ist? :gruebel:

    Umkehrschluss :teufel::teufel::teufel:

  • Das BayObLG hat sich in der besagten Entscheidung nicht dazu geäußert, ob auf die Anhörung des Betreuten verzichtet werden kann, sondern ob ein Verfahrenspfleger bestellt werden muss (was in einem Festsetzungsverfahren nicht für zwingend behalten wurde). Das sind zwei unterschiedliche Dinge. Die Anhörung ist nach §§ 168 Abs. 4, 292 FamFG vorgeschrieben, wenn gegen die Betreute festgesetzt werden soll (die Art der Anhörung ist nicht geregelt, sodass grundsätzlich auch schriftliche Anhörung genügt). Wann von der Anhörung abgesehen werden kann, regelt § 34 Abs. 2 FamFG (abschließend). Das BayObLG hat sich "nur" mit der Frage befasst, ob - wenn der Betreute selbst nichts "beitragen" kann - ein Verfahrenspfleger im Festsetzungsverfahren bestellt werden muss, was m.E. zu Recht verneint wurde.

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