Akteneinsicht für Krankenkasse (Dritter)

  • Eine Krankenkasse ersucht um Übersendung des Gutachtens. Begründet wird das Ersuchen mit § 3 ff SGB X. Lt. Kommentart gilt aber § 3 SGB X nicht für die Gerichte.

    Würdet ihr Akteneinsicht gemäß §§ 4 InsO 299 ZPO dennoch gewähren?

    Das Verfahren ist eröffnet und läuft noch. Schuldnerin ist ein GmbH. Die KK will Ansprüche gg GF prüfen.

  • Eine Krankenkasse ersucht um Übersendung des Gutachtens. Begründet wird das Ersuchen mit § 3 ff SGB X. Lt. Kommentart gilt aber § 3 SGB X nicht für die Gerichte.

    Würdet ihr Akteneinsicht gemäß §§ 4 InsO 299 ZPO dennoch gewähren?

    Das Verfahren ist eröffnet und läuft noch. Schuldnerin ist ein GmbH. Die KK will Ansprüche gg GF prüfen.

    Akteneinsicht m.W. für Verfahrensbeteiligte grds. ja.
    Die Antragstellerin ist offenbar Gläubigerin und damit Verfahrensbeteiligte.

  • Mal wieder bestritten:

    Der in der amtlichen Begründung (BT-Drucks 8/2034, S 30) vertretenen Ansicht, die §§ 3 ff SGB X seien auch auf Gerichte anzuwenden, soweit diese keine richterlichen Handlungen vornähmen, sondern eine Verwaltungstätigkeit ausübten (Beisp: Herausgabe von Akten abgeschlossener Rechtsstreitigkeiten), kann nicht gefolgt werden.

    Folge doch einfach der amtlichen Begründung. ;)

  • Wenn die KK im Schreiben dargelegt hat, dass sie in die Inso-Akte gucken will, um die Haftung des GF zu beurteilen, hätte ich keine Bedenken, Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO zu erteilen.

    Auf die Amtshilfe berufen sich die Krankenkassen immer, um die Gerichtskosten nicht zahlen zu müssen. Aber Amtshilfe ist es natürlich schon wegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 SGB X nicht. Die Entscheidung über die Akteneinsicht ist ja unsere Aufgabe und nicht deren.

  • Was könnte die KK wohl für Motive für ein solch rasantes Vorgehen haben? Soll doch das Verfahren erstmal eröffnet, der §156-Bericht geschrieben werden und der Prüfdienst der DRV die Betriebsprüfung machen, dann weiß die KK rechtzeitig, ob sie überhaupt Gläubigerin ist und auch mit welchem Betrag, und kann sodann die Haftung verfolgen.

    Mir fällt nur ein einziger Grund für die Geschwindigkeit ein: Die wollen beim GF anklopfen, bevor der Verwalter es tut, und damit möglicherweise vorhandenes Vermögen des GF vor dem Zugriff der Masse zu schützen.

    Das wäre sicher nicht im Interesse der Insolvenzgläubiger, und ich würde hinsichtlich § 299 Abs. 2 ZPO von der KK verlangen, ihr rechtliches Interesse ausführlich darzulegen und auch die Frage zu beantworten, weswegen sie nicht den Bericht und das Ergebnis der Betriebsprüfung abwarten können.

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