Zwangssicherungshypothek am Erbbaurecht

  • Bei dem eingetragenen Erbbaurecht ist u.a. vermerkt, dass der Erbbauberechtigte zur Belastung des Erbbaurechts die Zustimmung des Grundstückseigentümers benötigt. Daraufhin habe ich eine entsprechende Zwischenverfügung geschrieben, als ein Antrag eines Gläubigers des Erbbauberechtigten auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek einging.
    Nun reicht mir der Gläubiger eine notarielle Erklärung des Grundstückseigentümers ein, in dem dieser in dem Erbbaurechtsvertrag eine ReNo bevollmächtigt (sprich wohl die Zustimmung nach § 5 ErbbauRG) erteilt, Grundschulden an dem Erbbaurecht zu bestellen.
    M. E. hat das eine mit dem anderen überhaupt nicht zu tun, da wir hier zum einen keine rechtgeschäftliche Bestellung haben und der besagte Notar buw. dessen ReNo überhaupt nicht beteiligt ist. Der Gläubiger ruft mich jetzt aber ständig an und meint, man müsse die Zustimmung entsprechend auslegen.
    Das kann ich mir jedoch beim besten Willen nicht vorstellen. Seht ihr das anders?

  • Sehe ich wie du. Es ist eindeutig, dass der Erbbaurechtsgeber mit dieser Bevollmächtigung nicht auf sein Recht aus § 5 ErbbauRG verzichten wollte. Als Zustimmung kann die Bevollmächtigung schon deshalb nicht ausgelegt werden, weil der Inhalt der Willenserklärung "Bevollmächtigung einer Person zu etwas" etwas ganz anderes ist als die Willenserklärung "Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft". Die Zustimmung muss im Einzelfall erteilt werden, damit er jeweils beurteilen kann, ob die Eintragung seinen Interessen dienlich sind und z. B. mit einer "ordnungsgemäßen Wirtschaft" i. S. d. § 7 ErbbauRG vereinbar ist.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Zum einen habe ich noch nicht gelesen, dass die besagte Reno dann auch aufgrund der Vollmacht gehandelt hätte ...

    ... zum zweiten wäre es auch unbeachtlich, weil eine Vollmacht zur Belastung mit einem Grundstück etwas anderes ist als eine Vollmacht zur Zustimmung nach § 5 ErbbauRG; auszulegen gibt es schon angesichts der klaren Formulierung nichts, und falls doch, scheitert es daran, dass das Auslegungsergebnis nicht eindeutig wäre und zumindest im Grundbuchverfahren im Zweifel der geringere Vollmachtsumfang anzunehmen ist.

    Und drittens ist eine Grundschuld keine Hypothek.

    Und da das alles sehr deutlich zeigt, dass von einer Zustimmung des Eigentümers auch fernerhin nicht auszugehen ist (warum sonst würde die Vollmacht hier so vergewaltigt?), würde ich den Antrag deswegen sofort zurückweisen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Nun habe ich einen sehr ähnlichen Fall wie oben:
    Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek am Erbbaurecht, Zwischenverfügung wegen fehlender Zustimmung des Grundstückseigentümers durch mich. Die Zwischenverfügung ist rangwahrend, da ein grundbuchrechticher Mangel und keiner der das Vollstreckungsrecht betrifft, vorliegt. Frist nach § 18 GBO: 1 Monat.
    Leider wurde die Akte hier verfristet und erst nach drei Monaten vorgelegt, woraufhin meine Kollegein in der Vertretung den Antragsteller erinnert hat. Seit dem sind 7 Wochen vergangen, die Zustimmung wurde nicht eingereicht. Nun wird mir die Akte vorgelegt mit einem Ersuchen des Zwangsversteigerungsgerichts auf Eintragung des Erstehers. Würdet ihr jetzt den alten Antrag ohne Bedenken zurückweisen und dann gleich den Ersteher eintragen?

  • Hätte eine weitere Fristverlängerung denn überhaupt noch einen Sinn? Der neue Erbbauberechtigte ist nicht der Vollstreckungsschuldner. Und auf den guten Glauben des Vollstreckungsgläubigers an die Berechtigtenstellung kommt es mangels Rechtsgeschäft bei der Zwangshypothek nicht an.

  • Auch war!

    Aber wenn keine neue Frist gesetzt wurde oder eine solche Frist bereits wieder abgelaufen war, kann man sich die Zurückweisungsbegründung m.E. deutlich einfacher machen bzw. den Standardtext aus SolumStar einfach übernehmen.

    Ulf

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