Würde auch eher nicht abhelfen.
Gegenstand der Eintragungsanordnung ist ja das "der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist".
Diese Pflicht bestand ja, und besteht auch weiterhin. Genauso ist er der Pflicht ja nach wie vor nicht nachgekommen (unstreitig).
Weiter prüfe ich da eigentlich gar nicht.
Wenn der Schuldner mit der Ladung zum Termin oder den Hinweisen des GV nicht einverstanden ist, soll er Erinnerung § 766 ZPO gegen den GV einlegen. Wird daraufhin z.B. der Termin aufgehoben, gebe ich auch gern dem Widerspruch statt (Wegfall des Eintragungsgrundes).