Widerspruch § 882d ZPO

  • Würde auch eher nicht abhelfen.
    Gegenstand der Eintragungsanordnung ist ja das "der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist".
    Diese Pflicht bestand ja, und besteht auch weiterhin. Genauso ist er der Pflicht ja nach wie vor nicht nachgekommen (unstreitig).
    Weiter prüfe ich da eigentlich gar nicht.

    Wenn der Schuldner mit der Ladung zum Termin oder den Hinweisen des GV nicht einverstanden ist, soll er Erinnerung § 766 ZPO gegen den GV einlegen. Wird daraufhin z.B. der Termin aufgehoben, gebe ich auch gern dem Widerspruch statt (Wegfall des Eintragungsgrundes).

  • Wenn dem Schuldner vor dem Termin mitgeteilt wurde, er habe 861,59 € zu zahlen und er dies auch vor dem Termin getan hat (egal nun ob Raten oder Einmalbetrag), hat er aus seiner Sicht die Forderung bezahlt. Dann braucht er auch (erst einmal) die VAK nicht abgeben. Dann hätte der GV richtig informieren müssen, welche Betrag zur Abwendung der VAK zu bezahlen ist. Es ist doch stark anzunehmen, dass der Schuldner dann fehlende 50 € auch noch bezahlt hätte, wenn er schon den großen Betrag bezahlt hat. Ich bin zwar nicht schuldnerfreundlich, hier berufe ich mich dennoch aber mal etwas auf den "Guten Glauben".

  • Ist halt die (meiner Meinung nach nicht eindeutige) Frage was bei einem Widerspruch überhaupt berücksichtigt werden kann.
    Die Eintragungsanordnung ergeht, wenn der Schuldner seiner Pflicht nicht nachgekommen ist. Voraussetzung ist nicht, dass er dieser Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist.
    Hier lag rechtlich ein Eintragungsgrund vor, dieser ist auch nicht etwa weggefallen oder so. Die Eintragungsanordnung ist auch zu recht ergangen, die Voraussetzungen lagen vor.

    Daher würde ich auch gar nicht berücksichtigen, ob es möglicherweise unverschuldet war. Kann aber natürlich auch anders gesehen werden.
    Ausserdem kann der Schuldner ja die restlichen Euros zahlen, und dann die Löschung der Eintragung beantragen.

    EDIT:

    Es ist doch stark anzunehmen, dass der Schuldner dann fehlende 50 € auch noch bezahlt hätte


    Hätte er halt tatsächlich irgendwann den Rest zahlen sollen, und sei es nach Kenntnis der Eintragungsanordnung, dann hätte er natürlich damit auch einen Widerspruch wirksam begründen können (vollständige Gläubigerbefriedigung)

  • GV erlässt Eintragungsanordnung, weil der Schuldner seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist (nicht erschienen).
    Einen Tag später wird der Vollstreckungs-Antrag vom Gläubiger zurückgenommen. Der GV teilt dem S mit, dass die Eintragungsanordnung daher nicht mehr vollzogen wird und legt mir die Akte zusammen mit einem zwischenzeitlich eingegangenen Widerspruch des S "zur weiteren Bearbeitung" vor.
    Muss ich denn jetzt noch was veranlassen, oder ist die Eintragungsanordnung nicht einfach vom GV aufzuheben?:confused:

  • oder ist die Eintragungsanordnung nicht einfach vom GV aufzuheben?:confused:

    Der GV kann/soll ja gerade nicht selbst über einen Vollzug der EAO Entscheiden können/dürfen... Er muss die EAO vollziehen, wenn sie denn nicht über einen Widerspruch aufgehoben wird.

  • oder ist die Eintragungsanordnung nicht einfach vom GV aufzuheben?:confused:

    Der GV kann/soll ja gerade nicht selbst über einen Vollzug der EAO Entscheiden können/dürfen... Er muss die EAO vollziehen, wenn sie denn nicht über einen Widerspruch aufgehoben wird.

    :daumenrau
    Sehe ich genauso. EAO ist ein Amtsverfahren, da ist nicht mehr der Gläubiger "Herr des Verfahrens".
    Wäre die Antragsrücknahme vor dem Termin erfolgt, hätte der GV diesen aufheben müssen. Hinterher hat die Rücknahme keine Auswirkungen mehr aufs Verfahren.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Wenn eine gütliche Einigung vorliegt, ist ein Widerspruch begründet.
    Eine Aufhebungsmöglichkeit des GV gibt es nicht, da ist die Gesetzesbegründung etc. eindeutig.

  • Wenn der GV bereits dem Schuldner mitteilt, dass er die EAO infolge der Gl.-Auftragsrücknahme nicht an das ZenVG einliefern wird, verstehe ich nicht, warum der GV einen zwischenzeitlich bei ihm (nicht dem VG) eingegangen Widerspruch überhaupt noch dem VG vorlegt und würde ihm seine Sonderakte mit entspr. kurzem Hinweis auf seine eigene Nachricht an den Schuldner zurücksenden. ---- Wollt ihr etwa den GV anweisen, die EAO zu vollziehen, was soll das ?

  • Ich sehe das eher so, dass der GV auf dem "Formalakt" besteht, die EAO aufzuheben. Das sollte wirklich kein Problem sein.

  • oder ist die Eintragungsanordnung nicht einfach vom GV aufzuheben?:confused:

    Der GV kann/soll ja gerade nicht selbst über einen Vollzug der EAO Entscheiden können/dürfen... Er muss die EAO vollziehen, wenn sie denn nicht über einen Widerspruch aufgehoben wird.

    Das halte ich auch im Hinblick auf den vom Vollstreckungsorgan (dem GV) beispielsweise zu jeder Zeit beachtlichen Regelungskatalog des § 775 ZPO nicht für prinzipiell zutreffend, solange er die EAO noch nicht an das ZenVG eingeliefert hat.

  • Wenn dem GV während der Widerspruchsfrist bekannt wird, dass ein vermutlich begründeter Widerspruch vorliegt (z. B. wg. Zahlung), ist er trotzdem von Gesetzes wegen verpflichtet, die EAO zu machen.
    Praktisch gibt es hier den Konsens, dass der GV das nicht muss, wenn ihm zweifelsfrei die Zahlung nachgewiesen wird.

    Im vorliegenden Fall ist der Antrag zurückgenommen worden. Weshalb, bleibt unklar - vermutlich wegen Zahlung.
    Der GV beabsichtigt aber gar nicht, die EAO zu machen. Verstehe den SV daher nicht - was will er eigentlich?
    Wie ist denn der Widerspruch begründet?

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Ich hatte letztens den Fall, dass mir als VollstrG die vollständige Zahlung nachgewiesen und vom Gl. bestätigt worden ist - innerhalb der 2-Wochen-Frist. Ich habe vor der Gl.-Bestätigung den GV gebeten, von der Ausführung der EAO abzusehen, da deren Aufhebung erfolgen wird, sobald Bestätigung vorliegt. Der Zahlungsnachweis war zweifelsfrei. Fertig.

  • Im vorliegenden Fall ist der Antrag zurückgenommen worden. Weshalb, bleibt unklar - vermutlich wegen Zahlung.
    Der GV beabsichtigt aber gar nicht, die EAO zu machen. Verstehe den SV daher nicht - was will er eigentlich?
    Wie ist denn der Widerspruch begründet?

    Das war gerade mein Problem: Die EAO wurde noch nicht an das zentrale VG weitergeleitet, der GV hat dem S schon mitgeteilt, dass diese nicht mehr vollzogen wird, die Antragsrücknahme des Gl (wegen Zahlung) ist auch schon da. Ich habe jetzt meinen Beschluss nur noch für die Akte gemacht!

  • Ist schon etwas blöd, dass die Abkürzung EAO nun sowohl für "Eintragungsanordnung" als auch für "Einstweilige Anordnung" verwendet wird.;)

    Ich habe auch weiterhin Bedenken, eine Eintragungsanordnung aufzuheben auf Grund einer Zahlung, die danach erfolgte. M.A. kann sich der Schuldner in seinem Widerspruch - wie bei jedem anderen Rechtsmittel auch - nur auf Gründe stützen, dass die Eintragungsanordnung am Tage ihres Erlasses nicht berechtigt war. Der Fall, dass ein Schuldner zum Termin der Abgabe einer Vermögensauskunft nicht erschien, sodann aber innerhalb der nächsten 2 Wochen den Gläubiger befriedigte, ist davon aber nicht umfasst. Nachträgliche Zahlungen fallen für mich unter § 882 e ZPO, mal abgesehen davon, dass letztere Löschungen den zentralen Vollstreckungsgerichten derzeit noch große Probleme bereiten, da sie Zahlungen nicht zuordnen können, da ihnen überhaupt keine Informationen zu den Gläubigern vorliegen (daran konnte man ja trotz der langen Vorbereitungszeit und auch seitens des Gesetzgebers "keinesfalls" denken). Und wie ich heute von unseren GV hörte, ist es ihnen auch ein völliges Rätsel, wieso damit umgehen sollen, wenn ein Gläubiger die Nachbesserung einer Vermögensauskunft beantragt, was ja früher bei der e.V. durchaus auch nicht selten vorkam. An sowas kann man einfach nicht im Rahmen eines solchen Großprojektes denken.

    Der Gesetzgeber hätte ja problemlos in 882d regeln oder klarstellen können, welche Einwendungen für den Schuldner an dieser Stelle überhaupt zulässig sein sollen. Nein, sowas macht man nicht, dafür beschäftigt man jetzt wieder Heerscharen an Leuten, die sich darüber Gedanken machen oder die darüber (inclusive weiterer Rechtsmittelverfahren) entscheiden müssen. Bei mir löst sowas alles nur noch Kopfschütteln aus.

    Mir ist aber schon die Meinung von Musielak bekannt, dass es hinsichtlich einer Aufhebung der EAO auf den Zeitpunkt des Beschlusses ankommt, dass also die Befriedigung des Gläubigers bzw. ein Zahlungsaufschub nach Erlass des EAO zu berücksichtigen sind. Nun gut, das ist eben auch eine Meinung und kann dazu führen, dass die Schuldner einfach auf Ladungen der GV gar nicht reagieren brauchen und es ausreicht, erst hinterher endlich mal was zu tun.

  • der neue Zöller 30. Auflage !!!!! ist seit 04.10.2013 da.

    Hier vielleicht eine hilfreiche Kommentierung zu unserem Lieblings§ §882d ZPO- Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung-.
    Dort heißt es in Rd.-Nr. 3:

    Der GV kann dem (begründeten) Widerspruch abhelfen (entspr. § 766 Rn. 23). Es ist zwar ein Abhilfeverfahren (s § 572 I) nicht bestimmt. Es ist aber auch nicht geboten, den GV an einer fehlerhaften oder mit Wegfall der Eintragungsgrundlage (wie § 882e III Nr. 2) nicht mehr zutreffenden Eintragungsanordnung festzuhalten, die der Aufhebung unterliegen wird. Die Führung des SchVerz ist Angelegenheit der Justizverwaltung (s Rn.2). Als Rechtsbehelf im Zusammenhang damit (BTDrs 16/10069 S 42) soll das Widerspruchsrecht den Sch vor unberechtigten Eintragungen schützen (BTDrs aaO S 39). Zuverlässig gewährleistet das Abhilfe des für die Eintragungsanordnung (und deren Vollziehung) zuständigen GV ebenso wie schon dessen Feststellung, dass ein Eintragungsgrund nicht (mehr) besteht und Eintragung daher nicht anzuordnen ist (s § 882c Rn 2). Es muss daher auch zulässig sein, den Widerspruch mit einem neu geltend gemachten Eintragungshindernis (s Rn.4) dem GV zur Abhilfe zuzuleiten (vergleichbar § 572 Rn 4 aE), wenn die Eintragung einstw ausgesetzt ist (Abs. 2; sonst ist die Entscheidung vordringlich, weil der Widerspruch die Vollziehung nicht hemmt, Abs. 1 S 2). Nach Eintragung in das Schuldnerverzeichnis kann nur noch Löschung durch das Vollstreckungsgericht erfolgen, weil ein Eintragungsgrund fehlt oder wegegfallen ist (§ 882a -wohl 882e gemeint- Nr.2); Abhilfe durch den GV schließt das aus. Dieser kann eine rechtmäßige Eintragungsanordnung auch nicht auf Verlangen des Gl aufheben.

    Bundestagsdrucksache 16/13432 S. 46 : Die Eintragungsanordnung (vgl. § 882 b Abs.1 Nr. 1 bis 3, § 882c) ist -im Gegensatz zur eigentlichen Eintragung (vgl § 882 h Abs. 2 S.1)- kein Geschäft der Justizverwaltung, sondern Akt der Gerichtsbarkeit .
    D.h. es gelten bis zur elektronischen Übermittlung durch den GV an das ZenVG die ganz normalen Spielregeln der Zwangsvollstreckung, hinzukommende Vollstreckungshindernissse, Antragsrücknahmen und Vollzahlungen sind durch den GV zu berücksichtigen.

  • der neue Zöller 30. Auflage !!!!! ist seit 04.10.2013 da.

    Da bin ich jetzt schon ein wenig neidisch, den würd ich auch gern haben :(
    Naja, soll mir vom Ergebnis recht sein. Wenn sich die GV danach richten gibt es vielleicht ein paar Widersprüche weniger...

  • der neue Zöller 30. Auflage !!!!! ist seit 04.10.2013 da.

    Da bin ich jetzt schon ein wenig neidisch, den würd ich auch gern haben :(
    Naja, soll mir vom Ergebnis recht sein. Wenn sich die GV danach richten gibt es vielleicht ein paar Widersprüche weniger...


    kein Neid!!!
    Selbst gekauft (Ich arbeite in Berlin......; Arm aber,na ja)
    Der NEUE Stöber 16. !!!! Auflage ist auch da, und ja auch selbstgekauft.

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