0,5 oder 1,2 fache Terminsgebühr?!

  • Hallo, ich habe folgenden Zivilsache:

    Es wurde ein Termin anberaumt, in dem der RA der Beklagten erschienen ist. Für die Klägerin ist jedoch niemand erschienen.
    Der Beklagtenvertreter erklärte, dass er soeben mit dem Klägervertreter telefoniert habe und dieser ihn gebeten hat keinen VU-Antrag zu stellen, da der er die Klage zurücknehmen wird.
    So kam es dann auch. Der Klägervertreter hat die Klage zurückgenommen und dem Kläger wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

    Ist für den Beklagtenvertreter nun eine 1,2fache oder eine 0,5 fache Terminsgebühr entstanden?!

    Ich bin von einer 1,2 fachen TG ausgegangen. Der Klägervertreter trägt allerdings vor, dass nur eine 0,5fache TG berücksichtigt werden kann.

    Was meint ihr? :gruebel:

  • Warum soll eine 1,2 TG entstanden sein? Auch wenn ich weiß, dass eine 1,2 TG sehr schnell entsteht - z.B. wenn mit dem Richter irgendetwas erörtert wird, fehlt mir hier jeglicher Hinweis auf das Entstehen einer 1,2 TG. In so einem Fall lasse ich mir das Entstehen der 1,2 TG immer erläutern.

  • :dito:

  • Naa Voraussetzung von VV 3105 RVG ist auch das ein Antrag auf VU, Versäumnisentscheidung oder ein Antrag zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird?!

  • Ich würd' die Gegenseite ja grds auch erstmal zu dem Schreiben anhören. Allerdings ist hier das Problem, dass schon ein KFB in der Welt ist bei dem die 1,2fache Gebühr -wie angemeldet- berücksichtigt wurde.

  • Nun, man könnte auch unterstellen, dass es sich bei dem Telefonat mit dem KlV vor dem Termin um eine auf Erledigung des RS gerichtete Besprechung iSd. Vorbemerkung 3 Abs. 3, letzte Alt. VV RVG gehandelt hat.
    Ohne das Telefonat wäre als weiterer Verfahrensverlauf nämlich durchaus klageabweisendes VU - Einspr - KRN möglich gewesen ...

    Und schon ist die volle Terminsgebühr für die Besprechung im Sack.

    gT

  • Nun, man könnte auch unterstellen, dass es sich bei dem Telefonat mit dem KlV vor dem Termin um eine auf Erledigung des RS gerichtete Besprechung iSd. Vorbemerkung 3 Abs. 3, letzte Alt. VV RVG gehandelt hat.
    Ohne das Telefonat wäre als weiterer Verfahrensverlauf nämlich durchaus klageabweisendes VU - Einspr - KRN möglich gewesen ...

    Und schon ist die volle Terminsgebühr für die Besprechung im Sack.

    gT


    Ich unterstelle da erst mal gar nichts. Wenn die Parteien übereinstimmend bestätigen, dass es vor dem Termin ein Telefonat gegeben hat mit dem Ziel der Verfahrenserledigung ist in der Tat eine 1,2 TG entstanden. Aber das müssen die Parteien bestätigen.
    @ Linda: hat die Klägerseite denn schon Beschwerde eingelegt? Nur dann ist etwas zu veranlassen und dann musst über das Entstehen der 1,2, TG halt im Beschwerdeverfahren entscheiden - gibt Schlimmeres. ;)

  • Ich würd' die Gegenseite ja grds auch erstmal zu dem Schreiben anhören. Allerdings ist hier das Problem, dass schon ein KFB in der Welt ist bei dem die 1,2fache Gebühr -wie angemeldet- berücksichtigt wurde.

    Das ist kein wirkliches Problem.
    Es handelt sich nicht um eine Beschwerde, sondern um einen Schriftsatz im Kostenfestsetzungsverfahren, der zu spät eingegangen oder Dir zu spät vorgelegt wurde?
    Dann würde ich Abschrift an Gegner verfügen und darauf hinweisen, dass der KFB bereits erlassen wurde und der Schriftsatz vom ... nicht als Beschwerde behandelt wird. Dann kann immer noch förmlich Beschwerde eingelegt werden. Das muss man nur zügig machen, damit die Beschwerdefrist auch wirklich noch läuft.

    Ich würde auch dazu tendieren, hier die 1,2fache Gebühr als entstanden anzusehen, auch ohne, dass die Klägerseite das ausdrücklich bestätigen muss. Dass das Telefonat stattgefunden hat, hat sie ja nicht bestritten. Und wozu sollte es sonst dienen, wenn nicht zur Erledigung des Rechtsstreits?


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Und wozu sollte es sonst dienen, wenn nicht zur Erledigung des Rechtsstreits?


    Das ändert doch aber nichts an der Tatsache, dass es sich bislang um eine reine Vermutung handelt.

  • So sehe ich es letztlich auch, es spricht vieles dafür das die 1,2 fache Gebühr TG durch das Telefonat entstanden ist - aber unterstellen würde ich diesbezüglich ohne ausdrücklichen Vortrag nichts. Weiter würde ich noch nachfragen, ob die Einwendungen als förmliche Beschwerde zu verstehen sind.

  • Und wozu sollte es sonst dienen, wenn nicht zur Erledigung des Rechtsstreits?


    Das ändert doch aber nichts an der Tatsache, dass es sich bislang um eine reine Vermutung handelt.

    Nach dem Sachverhalt wurde der BeklV durch den KlV gebeten, kein VU zu beantragen, weil Kl die Klagerücknahme erklären wolle.

    Das Gespräch war doch ganz offensichtlich auf die prozessual "unkomplizierte" Ermöglichung der Erledigung des Rechsstreits durch Klagerücknahme gerichtet. Was sollen denn die Parteien hier noch ergänzend erklären?

  • Ich setze aus Erfahrung dann fest, wenn beide Parteien mir genau das bestätigen! Ich war bei dem Gespräch nicht dabei und deshalb wird im Rahmen der Anhörung die Bestätigung der Einschätzung abgewartet!

  • Dann könnte die Klägerseite verhindern, dass für die Beklagtenseite die Gebühr in der Höhe festgesetzt wird, in der sie entstanden ist, einfach, indem sie es bestreitet.

    Soweit ich verstanden habe, bestreitet sie aber nicht, dass das Telefonat so stattgefunden hat, sondern sie ist nur der Ansicht, dass trotzdem die Terminsgebühr nur als 0,5fache Gebühr entstanden sei. Da ist der Wunsch der Vater des Gedankens. Hätte der Klägervertreter halt nicht angerufen und Versäumnisurteil ergehen lassen.

    Beschwerde liegt wohl noch nicht vor und kann in einen verspätet eingereichten Schriftsatz auch nicht hineininterpretiert werden.

    Sofern aber Beschwerde kommt, würde ich bei dieser Sachlage nicht abhelfen.


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  • Ich setze aus Erfahrung dann fest, wenn beide Parteien mir genau das bestätigen! Ich war bei dem Gespräch nicht dabei und deshalb wird im Rahmen der Anhörung die Bestätigung der Einschätzung abgewartet!

    Auch wenns langweilig wird: :zustimm:

    Dann könnte die Klägerseite verhindern, dass für die Beklagtenseite die Gebühr in der Höhe festgesetzt wird, in der sie entstanden ist, einfach, indem sie es bestreitet.

    Soweit ich verstanden habe, bestreitet sie aber nicht, dass das Telefonat so stattgefunden hat, sondern sie ist nur der Ansicht, dass trotzdem die Terminsgebühr nur als 0,5fache Gebühr entstanden sei. Da ist der Wunsch der Vater des Gedankens. Hätte der Klägervertreter halt nicht angerufen und Versäumnisurteil ergehen lassen.


    Natürlich kann eine Seite durch schlichtes Bestreiten die Festsetzung einer Gebühr verhindern. Dann muss die Gegenseite eben eine entsprechende Klage erheben. Ich jedenfalls wurde bislang von meinem OLG immer gehalten, wenn ich eine TG abgesetzt habe, da nicht eindeutig zu ermitteln war, welcher Inhalt das Telefonat hatte und daher nicht ganz klar war, ob eine 1,2 TG entstanden war oder nicht. Und über die rechtlichen Fähigkeiten meines OLG sage ich jetzt mal nichts. ;)

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