Verzicht auf Anhörung bei Vergütung

  • Hallo,
    ich habe hier "nur" einen Vergütungsantrag (mehrere TEuro) gegen den Betreuten. Dieser ist zwar geschäftsunfähig, aber durchaus noch anhörungsfähig. Insbesondere kontrolliert er seine Kontoauszüge sehr genau (und diskutiert alles aus).

    Betreuer fürchtet, dass der Betreute die Betreuung eher aufheben lassen wird, als den Betreuer zu zahlen.

    Betreuer würde eher auf die Vergütung verzichten, er hat auf meinen Vorschlag zumindest den Antrag hergereicht und gebeten, einen Verfahrenspfleger zu bestellen und den Betreuten nicht in Kenntnis von der Festsetzung zu setzen. Grund: § 34 (2) "existenzielle Ängste und psychische Instabilität".

    Habt ihr sowas schonmal gemacht? Ich bin im Zweifel, ob ich Betreuer und Betreutem die Diskussion ums liebe Geld "ersparen" darf oder nicht.

    Wie der Betreuer dann an sein Geld kommt, ist die weitere Frage, aber darum solls mir zunächst nicht gehen.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Die Zweifel habe ich allerdings auch.

    Entweder der Betreuer macht seine Vergütung geltend, dann muß der Betroffene auch angehört werden.

    Oder er verzichtet auf seine Vergütung, dann wird nicht angehört.

    Aber den Verfahrenspfleger zu mißbrauchen als Umgehung des Betroffenen - was bitte schön verstehen manche unter Betreuung? Der Betroffene ist immer noch Subjekt, nicht Objekt des Verfahrens.

    Und aufgrund Deiner Beschreibung des Betroffenen scheint dieser durchaus anhörungsfähig zu sein.

  • Das wird schon deshalb nichts nützen, weil der Beschluss über die Vergütung - trotz Verfahrenspfleger - dem Betreuten bekannt zu geben ist .
    Man spart sich die Aufregung ( des Betreuten ) allenfalls im Vorfeld.

  • Die Zweifel habe ich allerdings auch.

    Entweder der Betreuer macht seine Vergütung geltend, dann muß der Betroffene auch angehört werden.

    Oder er verzichtet auf seine Vergütung, dann wird nicht angehört.

    Aber den Verfahrenspfleger zu mißbrauchen als Umgehung des Betroffenen - was bitte schön verstehen manche unter Betreuung? Der Betroffene ist immer noch Subjekt, nicht Objekt des Verfahrens.

    Und aufgrund Deiner Beschreibung des Betroffenen scheint dieser durchaus anhörungsfähig zu sein.


    Ich schließe mich an.

    Hier dürfte sich wohl nicht einmal ein Grund für die Bestellung eines Verfahrenspflegers finden lassen.


  • Betreuer würde eher auf die Vergütung verzichten, er hat auf meinen Vorschlag zumindest den Antrag hergereicht und gebeten, einen Verfahrenspfleger zu bestellen und den Betreuten nicht in Kenntnis von der Festsetzung zu setzen. Grund: § 34 (2) "existenzielle Ängste und psychische Instabilität".

    Wenn das nicht nur vorgeschoben ist, sondern der Betreute tatsächlich unter einem Verarmungswahn leidet, dann gibt es sehr wohl einen Grund, ihn nicht zum Vergütungsantrag anzuhören und stattdessen einen Verfahrenspfleger einzusetzen.


  • Betreuer würde eher auf die Vergütung verzichten, er hat auf meinen Vorschlag zumindest den Antrag hergereicht und gebeten, einen Verfahrenspfleger zu bestellen und den Betreuten nicht in Kenntnis von der Festsetzung zu setzen. Grund: § 34 (2) "existenzielle Ängste und psychische Instabilität".

    Wenn das nicht nur vorgeschoben ist, sondern der Betreute tatsächlich unter einem Verarmungswahn leidet, dann gibt es sehr wohl einen Grund, ihn nicht zum Vergütungsantrag anzuhören und stattdessen einen Verfahrenspfleger einzusetzen.

    Dazu ist aber bislang nichts vorgetragen. Vorgetragen wurde nur, dass der Betroffene "lästig" sei. Sein gutes Recht, es geht um sein Geld.
    Und so manch ein Betreuer sollte seinem Betreuten gegenüber auch von Anfang an eingestehen, dass er das nicht für Gotteslohn macht, sondern gegen Geld. Und dass das nicht zwingend aus der Staatskasse kommt. Und hätte das der Betreuer von Anfang an gemacht und quartalsweise abgerechnet, stünde er nun nicht vor dem Problem "beichten" zu müssen, dass er gerne "mehrere TEuro" hätte.

    Hausgemacht, sach ich da nur ...

  • Der Betreute kontroliert doch seine Kontoauszüge und spätestens dann erfährt er davon ,dass sein Betreuer sich an seinem Konto ,hinter seinem Rücken, "bedient" hat.
    Dann dürfte der Ärger um so größer und das Vertrauen iin den Betreuer erst recht vorbei sein.

  • Also bei mir wollte ein Betreuer auch schon die Anhörung einiger Betroffener "umgehen", wegen "der Aufregung und damit evtl. entstehender Gesundheitsschäden". Das habe ich bisher immer abgelehnt, weil die Betroffenen zwar teilweise aggressiv oder leicht erregbar waren, aber auch geistig noch rege genug, um am Verfahren beteiligt werden zu können, was ich dann auch getan habe. Den evtl. entstehenden Ärger müßten gerade die Berufsbetreuer doch tragen können.

  • Das wird schon deshalb nichts nützen, weil der Beschluss über die Vergütung - trotz Verfahrenspfleger - dem Betreuten bekannt zu geben ist .
    Man spart sich die Aufregung ( des Betreuten ) allenfalls im Vorfeld.

    Sehr richtig! Im Übrigen: Wer soll denn die Kosten, die der Verfahrenspfleger "verursacht", tragen (vorausgesetzt es wird ein "berufsmäßig" tätiger Verfahrenspfleger bestellt) ?? Schließlich ist zu bedenken, dass von der Anhörung wegen erheblicher Gesundheitsgefahren (§ 34 II FamFG) nur abgesehen werden darf, wenn das durch ärzliches Attest bestätigt ist. Die bloße Behauptung genügt jedenfalls nicht. Gerade in den Fällen, wie dem vorliegendem zeigt sich die Bedeutung eines (ojektiven) Attests doch besonders deutlich.
    Ergebnis: Ein Absehen von der Anhörung kommt vorliegend nicht in Betracht und könnte aus den von Steinkauz vorgetragenen Gründen auch nicht dazu führen, dass der Betreute von all dem, was hinter seinem Rücken - gleichsam in kollusivem Zusammenwirken von Betreuer unbd Gericht - abgelaufen ist, nichts erfährt.

  • wie Grisu: Hausgemacht!

    wie kommte es dann bitte zu "mehreren TEUR" ? Was ist denn da schiefgelaufen?

    Da kommt man beim Berufsbetreuer so sehr schnell nicht hin für die ersten 15 Monate fallen max. 3432,--€ an (vermögend, daheim, 44€/Stde.), dass das dem Betreuten stinkt ist ja wohl klar, das ist aber doch keine Summe die man spontan mit "mehreren TEUR" verbindet ;)

    Wegen Anhörung: Bei der VBVG-Vergütung m.E. (str. ;)) nicht zwingend, bzw. im Abhilfeverfahren nachzuholen, siehe hierzu auch diverse Beiträge an anderer Stelle.
    Bei Verzicht gem. § 34 Abs. 2 FamFG würde ich ein (einfaches ärtzliches) Attest verlangen.

    Eine persönliche Anhörung ist ohnehin weder nach § 34 noch nach § 299 obligatorisch, das rechtliche Gehör gem. § 168 (4) FamFG kann auf jede erdenkliche Weise gewährt werden, insbesondere kann hier darauf verzichtet werden, weil ein Gehörsverstoß hier einen effektiven Rechtsschutz nicht verhindert.
    Die Bestellung einer Verfahrenspflegers verbietet sich, gem. 276 Abs. 1 S.1 FamFG, da das Gesetz hier das VBVG ohnehin vom Gericht beachtet wird und dessen Tatbestände rein formaler Natur und urkundlich als Gerichtsakte nachgewiesen sind.


    "Betreuer fürchtet, dass der Betreute die Betreuung eher aufheben lassen wird, als den Betreuer zu zahlen."
    Der Betreuer sollte lieber auf § 1901 Abs. 5 S. 1 BGB hingewiesen werden und ggf. die entsprechende Anregung selber veranlassen.
    Wann wurde die "Geschäftsunfähigkeit" festgestellt, offenbar kann es mit der Geschäftsunfähigkeit nicht weit her sein, wenn der Betreute seine Finanzen noch im Blick hat und den Betreuer selber überwacht.
    Evtl. kann der Aufgabenkreis eingeschränkt werden.
    Hört sich ein wenig nach so einer dieser Betreuungen an, die doch sehr angenehm für das Umfeld sind....?


    Falls es sich ausnahmsweise um die Vergütung des ehrenamtlichen Betreuer handelt; Betreuten anhören und ggf. zurückweisen bzw. auf die Antragsrücknahme hinwirken.

    Einmal editiert, zuletzt von leviathan (20. März 2013 um 12:48) aus folgendem Grund: gem. § 168 (4) FamFG eingefügt *gg*

  • Ich klinke mich mal wieder ein, ich hatte gestern schon Feierabend. :D

    @leviathan: Anhörung ist nötig gem. § 168 (4) FamFG. Der Betreuer hat nunmehr tatsächlich mehr als 1 Jahr nachberechnet, weil er sich nicht "getraut" hat, den Vergütungsantrag zu stellen.

    Er hat mir gesagt, er hätte ausnahmsweise auch auf die Vergütung verzichtet. Das fand ich nicht ok, ich habe ihn überredet, zumindest den Antrag zu stellen und ihm versprochen, eine Lösung zu suchen. Er meinte, es sei auch eine kleine Erbschaft zu erwarten, vielleicht könnte man die Vergütung dort "verrechnen", vielleicht würde das den Betreuten nicht ganz so fürchterlich aufregen wie ein Zugriff auf "sein" Girokonto.

    Ich danke euch erstmal für die Mithilfe. :) Ich werde den Betreuer wohl um ein ärztliches Attest bitten, ansonsten werde ich anhören.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

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