Zusammenrechnungsbeschluss ändern?

  • Hallo zusammen,
    folgender Fall: Treuhänder beantragt in der WVP Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Witwenrente. Die Rente wird von einer Berufsgenossenschaft gezahlt. Zusammenrechnungsbeschluss wird erlassen, wobei bestimmt wird, dass die unpfändbären Beträge in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen sind. Die Berufsgenossenschaft legt nunmehr Erinnerung ein, da ihres Erachtens gegen § 850 e Ziff. 2a ZPO verstoßen wurde. Ich meine mich dunkel erinnern zu können, dass ich die Entscheidung so erlassen hatte, weil unsicher war, wie die Rentenzahlung einzuordnen ist. Die Berufsgenossenschaft teilt nun mit, dass ihre Rentenzahlung eine Sozialleistung sei. Damit hätte der Beschluss in der Tat anders lauten müssen. Nun meine Frage: Kann ich den Beschluss v.A.w. abändern? Rechtsmittelfrist war nämlich m. E. abgelaufen (sofortige Beschwerde wäre es ja) und der Drittschuldner hat doch sowieso kein Beschwerderecht oder ist das bei Zusammenrechnungsbeschlüssen anders?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • In solchen Fällen lege ich auch immer Erinnerung ein. Ich bin auch der Meinung, dass ich das darf, weil gegen zwingende pfändungsrechtliche Vorschriften, nämlich § 850e Nr. 2a ZPO verstoßen wird.

    Wieso kann die BG nicht einfach Erinnerung einlegen. Für sie ist es eine Maßnahme, weil sie vorher nicht gehört wurde.

    Oder sehe ich das falsch?

    Hat die BG überhaupt Erinnerung eingelegt oder nur "mitgeteilt"?

  • Sie hat Erinnerung eingelegt, ausdrücklich. Allerdings meine ich, dass hier das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig ist, da ja ein begründeter Beschluss ergangen ist. Du meinst jetzt Erinnerung nach § 766 ZPO, weil dem Drittschuldner kein rechtliches Gehör gewährt wurde?
    Wie gesagt, ich wäre einer Änderung nicht abgeneigt, bin aber hinsichtlich des Rechtsmittels unsicher.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • wie coverna: § 766 ZPO wg. fehlender Anhörung des Drittschuldners.


    Aber das ist ja durchaus auch nicht üblich oder?
    Dann werd ich mal abhelfen und den Beschluss richtig herum erlassen ;)
    Aber erst am Montag :D Danke euch!

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • wie coverna: § 766 ZPO wg. fehlender Anhörung des Drittschuldners.


    Aber das ist ja durchaus auch nicht üblich oder?

    Jupp, eher unüblich.

    dann dreh ihn mal richtig rum;

    musste ich vor kurzem auch machen,
    da waren es beide (!) Sozialleistungen, und die eine dann höher als die andere. Streng genommen ist DIESER Fall gesetzlich überhaupt nicht geregelt. Aber der andere Drittschuldner hat der Drehung dann zugestimmt und dann war's mir auch egal, wenn alle zufrieden sind, bin ich es auch und war es mir dann Jacke.

  • Klar muss der Drittschuldner nicht gehört werden. Und deswegen kann er meiner Meinung nach Erinnerung einlegen, währen Gläubiger und Schuldner sofortige Beschwere einlegen müssten, weil sie gehört wurden.

    Ich glaube, das irgendwo bei Stöber gelesen zu haben.

  • ich nehme immer das höhere Einkommen für die unpfändbaren Beträge. Die Drittschuldner müssen sich eh drüber verständigen. Der einzige, der was dagegen sagen kann - ist der Schuldner. Rechtsbehelf als unbegründet zurückweisen, weil die Vorschrift den Schuldner, nicht aber den Drittschuldner schützen will, muss dieser - so wie hier - auch aus Gesetz und nicht Vertrag leisten, und basta

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • ich nehme immer das höhere Einkommen für die unpfändbaren Beträge. Die Drittschuldner müssen sich eh drüber verständigen. Der einzige, der was dagegen sagen kann - ist der Schuldner. Rechtsbehelf als unbegründet zurückweisen, weil die Vorschrift den Schuldner, nicht aber den Drittschuldner schützen will, muss dieser - so wie hier - auch aus Gesetz und nicht Vertrag leisten, und basta

    Bei der Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Renten ist es ein Verstoß gegen die gesetzliche Vorschrift des § 850e Nr. 2a ZPO und deswegen ist der Drittschuldner sehr wohl erinnerungsberechtigt.

    Die BG hat auf jeden Fall recht!

  • @cov

    wie sehe es denn aus, wenn für den Schuldner jetzt eine Nachzahlung von Renten ansteht, von mir aus bis in die Steinzeit zurück? Das Arbeitseinkommen aus der Steinzeit ist verbraucht, der pfändbare Betrag wäre somit und allein nur aus der rente entnehmbar ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • @cov

    wie sehe es denn aus, wenn für den Schuldner jetzt eine Nachzahlung von Renten ansteht, von mir aus bis in die Steinzeit zurück? Das Arbeitseinkommen aus der Steinzeit ist verbraucht, der pfändbare Betrag wäre somit und allein nur aus der rente entnehmbar ?

    Wie die Juristen sagen "es kommt darauf an".

    Wenn Du die Vorschrift genau list, ist der unpfändbare Grundbetrag in erster Linie den SG-Leistungen zu entnehmen. Wenn die unpfändbaren Grundbeträge bereits über das AE ausgezahlt wurden, dann sehe ich keinen Grund die pfändbaren Beträge nicht aus der nachzuzahlenden Rente zu entnehmen. Bei einer Rückrechnung ist das immer ein Problem.

    Dass die Vorschrift so eingefügt wurde, hat vermutlich den Hintergrund gehabt, dass die SG-Leistungen früher nur erschwert gepfändet werden konnten und in erster Linie den Bedarf decken sollten. Da hat vermutlich keiner (in ersteer Linie) an Renten, Krankengeld und andere Lohnersatzleistungen gedacht.

    Außerdem dient die Vorschrift in erster Linie der Sicherung des laufenden Lebensunterhalts.

    Ich hätte damit keine Probleme und das nicht nur deswegen, weil mich das dann als Arbeitgeber nichts mehr angeht. ;)

  • ich nehme immer das höhere Einkommen für die unpfändbaren Beträge. Die Drittschuldner müssen sich eh drüber verständigen. Der einzige, der was dagegen sagen kann - ist der Schuldner. Rechtsbehelf als unbegründet zurückweisen, weil die Vorschrift den Schuldner, nicht aber den Drittschuldner schützen will, muss dieser - so wie hier - auch aus Gesetz und nicht Vertrag leisten, und basta

    Bei der Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Renten ist es ein Verstoß gegen die gesetzliche Vorschrift des § 850e Nr. 2a ZPO und deswegen ist der Drittschuldner sehr wohl erinnerungsberechtigt.

    Die BG hat auf jeden Fall recht!

    Mist hab mich verhauen, ist eine sichere Rente drin und ist diese geringer nehm ich die natürlich rein. Aber mit der Rechtsbehelfsbegründung hätte ich so mein Prob nach wie vor. Und mit - wir haben keinen Bock zu rechnen - lässt sich ein Rechtsbehelf nicht rechtfertigen.....

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    :daumenrau

  • ich nehme immer das höhere Einkommen für die unpfändbaren Beträge. Die Drittschuldner müssen sich eh drüber verständigen. Der einzige, der was dagegen sagen kann - ist der Schuldner. Rechtsbehelf als unbegründet zurückweisen, weil die Vorschrift den Schuldner, nicht aber den Drittschuldner schützen will, muss dieser - so wie hier - auch aus Gesetz und nicht Vertrag leisten, und basta

    Bei der Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Renten ist es ein Verstoß gegen die gesetzliche Vorschrift des § 850e Nr. 2a ZPO und deswegen ist der Drittschuldner sehr wohl erinnerungsberechtigt.

    Die BG hat auf jeden Fall recht!

    Mist hab mich verhauen, ist eine sichere Rente drin und ist diese geringer nehm ich die natürlich rein. Aber mit der Rechtsbehelfsbegründung hätte ich so mein Prob nach wie vor. Und mit - wir haben keinen Bock zu rechnen - lässt sich ein Rechtsbehelf nicht rechtfertigen.....


    Hat mit sicher oder nicht sicher nichts zu tun, Renten sind SGB-Leistungen und daher ist § 850e Nr. 2a ZPO als gesetzliche Regelung zwingend anzuwenden. Daher auch die Erinnerung der BG.

    Ich zahle Versorgungsbezüge und die sinid AE. Oft haben die Schuldner aus früherer Beschäftigung einen geringen Rentenanspruch. Obwohl hier die Versorgungsbezügen mindestens genau so sicher und dazu auch noch wesentlich höher sind, und die wesentliche Lebensgrundlage bilden, kommt man an § 850e Nr. 2a ZPO nicht vorbei.

    Sofortige Beschwerde fällig? :cool:

  • stimmt, hab ich auch das übersehen. Aber beim Rechtsbehelf wäre ich ausnahmsweise mal stur, wenn die Sachlage halt nur zu Berechnungsproblemen führen würde (tut es in praxi aber nicht).

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