Formular-Pfüb -> Zinsen

  • Da ist in dem anderen Thread mittlerweile sehr unübersichtlich wird, eröffne ich mal ein gesondertes Thema. Ich weiß, dass wir darüber bereits gsprochen haben, finde aber die entsprechenden Beiträge nicht mehr wieder :(

    Das folgende ist mein Zwischenverfügungstext bezüglich der Zinsen auf Seite 3. Besonders die Nashörner machen das gerne in meinen Augen falsch...

    • Die Forderungsaufstellung auf Seite 3 wurde von Ihnen nicht zutreffend ausgefüllt.
      So haben Sie zum einen die bereits errechneten Zinsen eingetragen und in der Spalte daneben zusätzlich die weiteren Zinsen seit Zinsbeginn. Dies führt zu einer doppelten Pfändung der bereits errechneten Zinsen und ist daher nicht korrekt. Richtigerweise muss der Tag, ab dem die Zinsen nicht mehr berechnet wurden, eingetragen werden. Dies dürfte zumeist der Tag nach Antragstellung sein.

    Stehe ich mit der Ansicht alleine da? Denn genau das teilen mir die Nashörner mit. Angeblich würden 95 % der Gerichte die Pfübse problemlos erlassen. Mir ist klar, dass das auch einfach eine Frage der eigenen Einstellung ist und mich wegen meiner sachlichen Unabhängigkeit auch eine solche Behauptung des Gläubigervertreters nicht stören muss, aber ein allgemeines Meinungsbild wäre mir hier doch lieb :)


    Ich bin auf eure Beiträge gespannt :)

  • Sehe das genauso und beanstande das auch konsequent!
    bin auch froh net der einzige depp zu sein :D


    "...die geltend gemachten Zinsansprüche zu überprüfen.

    Es werden die Hauptforderung über € und € nebst Zinsen daraus/aus € seit dem

    (selbes Thema bei den Kostenzinsen=>)

    und ebenso € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus/aus € seit dem


    geltend gemacht.

    Insofern wird um Antragsberichtigung gebeten. Es dürfte gewünscht sein, die (auf der linken Seite) berechneten Zinsen, nebst (weiteren) Zinsen seit dem Tag, bis zu dem die Zinsen berechnet wurden, geltend zu machen."

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Also ich sehe das anders. Allerdings gebe ich zu, dass der Vordruck hier auf jeden Fall verwirrend ist.
    Aber wenn berechnete Zinsen eingetragen werden und rechts daneben weitere Zinsen geltend gemacht werden, kann ich nicht ersehen, für welchen Zeitraum die Zinsen berechnet wurden. Außerdem müsste es dann auch als "weitere" Zinsen bezeichnet werden. Ich finde es richtig, wenn der ursprüngliche Zinsbeginn angegeben wird und die Zinsen eben bis Antragstellung dann berechnet und eingetragen werden.

  • Also ich sehe das anders. Allerdings gebe ich zu, dass der Vordruck hier auf jeden Fall verwirrend ist.
    Aber wenn berechnete Zinsen eingetragen werden und rechts daneben weitere Zinsen geltend gemacht werden, kann ich nicht ersehen, für welchen Zeitraum die Zinsen berechnet wurden. Außerdem müsste es dann auch als "weitere" Zinsen bezeichnet werden. Ich finde es richtig, wenn der ursprüngliche Zinsbeginn angegeben wird und die Zinsen eben bis Antragstellung dann berechnet und eingetragen werden.

    und woher soll dann der Drittschuldner wissen, für welchen Zeitraum er noch die "weiteren" Zinsen zu berechnen hat???

    Aufgrund der Masse an Fehlern, hab ich mir angewohnt, den (weiteren) Zinsbeginn selbstständig abzuändern. Bisher kam da auch noch kein Rechtmittel :D

  • Ich hab das bei den meisten auch selbst abgeändert, wenn es die einzige Beanstandung war. Nur in den Fällen, wo ich eh schreiben muss, weise ich auch darauf hin...

  • Aus der Forderungsaufstellung der Nashörner geht ja meistens die ordnungsgemäße Berechnung hervor. Von daher ist klar, was gemeint und beantragt ist.

    Aus diesem Grunde streiche ich auf S. 3 den ganzen großen Forderungsblock komplett durch und lasse nur "gemäß anliegender Aufstellung" stehen.

    Diese Ansicht ist hier zwar umstritten, wird aber der Sache mE am besten gerecht und macht mir die wenigste Arbeit.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ich gehe auch so vor. Bei mir wird einfach gestrichen. Wenn ausgerechnete Zinsen auf der linken Seite stehen, kann auf der rechten Seite nur der Folgezeitraum angegeben werden.
    Es heist ja "nebst". Für mich steht das "nebst" in etwa für folgende Formulierung:

    XX,XX € Zinsen für die Zeit bis 31.12.2012 und weitere Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus XXX,XX € seit dem 01.01.2013.

  • Aus der Forderungsaufstellung der Nashörner geht ja meistens die ordnungsgemäße Berechnung hervor. Von daher ist klar, was gemeint und beantragt ist.

    Aus diesem Grunde streiche ich auf S. 3 den ganzen großen Forderungsblock komplett durch und lasse nur "gemäß anliegender Aufstellung" stehen.

    Diese Ansicht ist hier zwar umstritten, wird aber der Sache mE am besten gerecht und macht mir die wenigste Arbeit.

    Das glaube ich und nach mir die Sintflut.

    Ob das allerdings der Sache (wie Du Dich ausdrückst), meinst wohl dem Willen des Gesetzgebers, gerecht wird, wage ich zu bezweifeln. Eher das Gegenteil ist der Fall.

    Aber da es ja nur ein Zwang für den Antragsvordruck ist, bist Du ja in allem anderen frei.

    Und der Drittschuldner kann sich die einzelnen Beträge wieder selbst zusammen suchen gehen.

    Damit ist dann der Vordruckzwang für die Tonne oder der Gesetzgeber und Du schweben nicht auf einer Wellenlänge.

  • Da ist in dem anderen Thread mittlerweile sehr unübersichtlich wird, eröffne ich mal ein gesondertes Thema. Ich weiß, dass wir darüber bereits gsprochen haben, finde aber die entsprechenden Beiträge nicht mehr wieder :(

    Das folgende ist mein Zwischenverfügungstext bezüglich der Zinsen auf Seite 3. Besonders die Nashörner machen das gerne in meinen Augen falsch...

    • Die Forderungsaufstellung auf Seite 3 wurde von Ihnen nicht zutreffend ausgefüllt.
      So haben Sie zum einen die bereits errechneten Zinsen eingetragen und in der Spalte daneben zusätzlich die weiteren Zinsen seit Zinsbeginn. Dies führt zu einer doppelten Pfändung der bereits errechneten Zinsen und ist daher nicht korrekt. Richtigerweise muss der Tag, ab dem die Zinsen nicht mehr berechnet wurden, eingetragen werden. Dies dürfte zumeist der Tag nach Antragstellung sein.

    Stehe ich mit der Ansicht alleine da? Denn genau das teilen mir die Nashörner mit. Angeblich würden 95 % der Gerichte die Pfübse problemlos erlassen. Mir ist klar, dass das auch einfach eine Frage der eigenen Einstellung ist und mich wegen meiner sachlichen Unabhängigkeit auch eine solche Behauptung des Gläubigervertreters nicht stören muss, aber ein allgemeines Meinungsbild wäre mir hier doch lieb :)


    Ich bin auf eure Beiträge gespannt :)


    Teile deine Meinung und ändere auf S. 3 (meist) selbst das Datum der weiteren Verzinsung entsprechend der korrekten Forderungsaufstellung der Nashörner, (wo nebenbei der Drittschuldner entgegen coverna auch dort nicht viel suchen müsste, sehr übersichtlich: Gesamtsumme unten gucken + weitere Verzinsung ab bla - dazu noch korrekt dynamisch
    bezeichnet ohne festen Tageszins-Käse - fertig, was will man mehr).


  • Wird schon noch, coverna :D

    Im übrigen finde ich ohnehin - wie erwartet -, dass es langsam besser wird, habe nur noch selten Seite 3 komplett gestrichen bis auf das Anlage-Kreuz, weil völlig vermurkst ausgefüllt.

    Du weißt auch, dass der PfÜb ein Massengeschäft ist. Jedem Wald- und Wiesenanwalt jedesmal explizit zwischenverfügend seine schlechte Seite 3 zu erläutern, wenn gleichzeitig aber ein gutes Forderungskonto beigefügt ist, geht zeittechnisch zu meinen Lasten und damit auch zu Lasten der erst später bearbeitbaren Anträge.

    Also hilft da in der Sekunde ein schnelles Komplett-Streichen und die Aufstellung-Bezugnahme letztlich allen.

    Ein ausgewähltes Zwischenverfügen mit weiteren Hinweisen zur Seite 3 ist zur Zeit insbesondere bei "Groß-Kunden" angebracht, damit die Masse künftig effizient im Prüfungsaufwand bearbeitet werden kann.

    Wenn danach die Masse stimmt, kann ich mich nach und nach auch den weiteren Einzelanwälten widmen.

    (Wobei ich aber letztlich dennoch dabei bleibe: auch ein alleiniges Verweiskreuz auf ein gutes Forderungskonto ist statthaft und du willst mir doch nicht ernsthaft erzählen, dass du mit einem solchem überfordert wärst. ;))


  • Angeblich würden 95 % der Gerichte die Pfübse problemlos erlassen.

    Das stimmt wohl - leider.

    Ich finde es richtig, wenn der ursprüngliche Zinsbeginn angegeben wird und die Zinsen eben bis Antragstellung dann berechnet und eingetragen werden.

    Bedauerlicherweise sind die Drittschuldner nicht würdig genug, das Datum der Antragstellung zu erfahren - die Antragsseite wird oftmals nämlich gar nicht zugestellt.

    :teufel:

  • Grundsätzlich habe ich damit keine Probleme, aber Du glaubst nicht, was hier für Forderungsaufstellungen aufschlagen. Da sind teilweise nicht nachvollziehbare Zinsberechnungen drin (Zinseszins) und auf meine Erinnerung schreibt mir die Rechtspflegerin, dass sich die Zinsen doch eindeutig aus dem Titel ergeben.

    Ob die nun Rechtspflerin oder Bäckereifachverkäuferin war, ist mir allerdings nicht bekannt gewesen. Wenn sie tatsächlich das gelernt hätte, was sie vorgegeben hat zu sein, hätte sie eigentlich wissen müssen, dass mich der Titel nicht interessiert (außerhalb des Beschlusses liegenden Umstände) und ich den auch nicht habe und haben will.

    Aber es gibt auch andere Drittschuldner, die mit einem ordentlich ausgefüllten PfÜB noch Probleme haben, also erst recht mit solchen Forderungsaufstellungen. Die tilgen in der Regel einen Gesamtbetrag und fragen dann beim Gläubiger nach, was er noch haben will. Zinsen berechnen die schon mal gar nicht (teilweise, obwohl ihr Abrechnungsprogramm das selbst tun würde wenn man es eingeben würde).

    Aber was soll dann der Vordruck, wenn er nicht richtig ausgefüllt werden muss?

    Da haben wir halt eben unterschiedliche Auffassungen. Und was der Gesetzgeber gewollt hat, wird uns bestimmt der BGH noch sagen. ;)

  • Ich gehe auch so vor. Bei mir wird einfach gestrichen. Wenn ausgerechnete Zinsen auf der linken Seite stehen, kann auf der rechten Seite nur der Folgezeitraum angegeben werden.
    Es heist ja "nebst". Für mich steht das "nebst" in etwa für folgende Formulierung:

    XX,XX € Zinsen für die Zeit bis 31.12.2012 und weitere Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus XXX,XX € seit dem 01.01.2013.

    Das "nebst" bezieht sich nicht auf den ausgerechneten Zinsbetrag sondern auf die darüber aufgeführte Hauptforderung. Rechts steht jeweils, worum es sich bei dem linken Betrag handelt. Besser wäre gewesen, man hätte dort Zinsen seit... bis... aufgeführt und dann ab wann und in welcher Höhe weitere Zinsen dazukommen.

  • Angeblich würden 95 % der Gerichte die Pfübse problemlos erlassen.

    Das stimmt wohl - leider.

    Ich finde es richtig, wenn der ursprüngliche Zinsbeginn angegeben wird und die Zinsen eben bis Antragstellung dann berechnet und eingetragen werden.

    Bedauerlicherweise sind die Drittschuldner nicht würdig genug, das Datum der Antragstellung zu erfahren - die Antragsseite wird oftmals nämlich gar nicht zugestellt.

    :teufel:

    Meist sind die Zinsen bis zum Datum der Erstellung der Forderungsaufstellung berechnet.

    Ich habe kein Problem damit, wenn die bereits berechneten Zinsen angegeben werden und dann das Datum des eigentlichen Zinsbeginns. Das erscheint teilweise auch logisch, weil der Betrag dann eben nur informativ angegeben ist. Besser jedenfalls als ausgerechnete Zinsen und, wie es immer bisher hieß "zuzüglich der weiteren Zinsen" oder ähnliches.

    Es dürften nicht nur kleinere Arbeitgeber geben, die damit Probleme haben. Ich habe mal Schulungs- und Berechnungsbeispiele im Internet von einer großen Bundesbehörde gesehen. Ich bin vor Lachen bald vom Stuhl gefallen.

    Selbst wenn man sich die Bearbeitungshinweise von Udo Hintzen zu den Stollfußtabellen mal ansieht, kann man nur mit dem Kopf schütteln. Der widerspricht sich auf einer Seite sogar selbst. Außerdem sind die Erläuterungen viel zu sehr auf das abgestellt, was bei dem Erlass der Pfändung zu beachten ist und nicht auf das, was der Arbeitgeber zu tun und beachten hat.

    Und sowas ist Prof :eek:

  • Es beruhigt mich schonmal, dass ich mit meiner Meinung nicht völlig alleine dastehe und bevor mir ein (bzw. mein) Obergericht etwas anderes gesagt hat, werde ich wohl weiter so verfahren. Wenn es die einzige Beanstandung ist, ändere ich auch ab. Aber eben nur, wenn nicht sowieso noch etwas anderes fehlt (meist die Unterschrift -.-)

  • Da ist in dem anderen Thread mittlerweile sehr unübersichtlich wird, eröffne ich mal ein gesondertes Thema. Ich weiß, dass wir darüber bereits gsprochen haben, finde aber die entsprechenden Beiträge nicht mehr wieder :(

    Das folgende ist mein Zwischenverfügungstext bezüglich der Zinsen auf Seite 3. Besonders die Nashörner machen das gerne in meinen Augen falsch...

    • Die Forderungsaufstellung auf Seite 3 wurde von Ihnen nicht zutreffend ausgefüllt.
      So haben Sie zum einen die bereits errechneten Zinsen eingetragen und in der Spalte daneben zusätzlich die weiteren Zinsen seit Zinsbeginn. Dies führt zu einer doppelten Pfändung der bereits errechneten Zinsen und ist daher nicht korrekt. Richtigerweise muss der Tag, ab dem die Zinsen nicht mehr berechnet wurden, eingetragen werden. Dies dürfte zumeist der Tag nach Antragstellung sein.

    Stehe ich mit der Ansicht alleine da? Denn genau das teilen mir die Nashörner mit. Angeblich würden 95 % der Gerichte die Pfübse problemlos erlassen. Mir ist klar, dass das auch einfach eine Frage der eigenen Einstellung ist und mich wegen meiner sachlichen Unabhängigkeit auch eine solche Behauptung des Gläubigervertreters nicht stören muss, aber ein allgemeines Meinungsbild wäre mir hier doch lieb :)


    Ich bin auf eure Beiträge gespannt :)


    Hallo
    Scheint wohl ein Standardschreiben geworden zu sein. Ich beanstande die Zinsen nur dann, wenn weitere Beanstandungspunkte vorhanden sind. Ansonsten ändere ich den Zinsbeginn ab. Sofern ich den Zinsbeginn beanstande, bekomme ich jedes Mal das gleiche (von dir erwähnte) Schreiben der o.G. Hörner zurück.
    Fazit: Ich gehöre zu den (angeblichen) 5 % :)

  • finde es gar nicht ganz unproblematisch die Sache einfach abzuändern;
    letztlich kommt es darauf an, wie man die Sache auslegt; wenn man zu dem Schluss kommt, dass die Aufstellung falsch ist und Zinsen doppelt beansprucht werden, dann kann es da auch wirklich mal um mehr als nur ein paar € gehen-> die nach meiner Lesart tatsächlich der Gläubiger vollstreckt haben möchte!

    Also mehr als nur ein blankes "redaktionelles Versehen" des Gläubigers

    => wenn man was streicht, ist das Teilzurückweisung, die (eigentlich) begründet und zugestellt gehört!
    => ich verfüge da zwischen (bin aber keinem gram, ders einfach abändert, lässt sich bestimmt irgendwie vertreten (nur nicht von mir :))

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Angeblich würden 95 % der Gerichte die Pfübse problemlos erlassen.

    Das stimmt wohl - leider.

    Ich finde es richtig, wenn der ursprüngliche Zinsbeginn angegeben wird und die Zinsen eben bis Antragstellung dann berechnet und eingetragen werden.

    Bedauerlicherweise sind die Drittschuldner nicht würdig genug, das Datum der Antragstellung zu erfahren - die Antragsseite wird oftmals nämlich gar nicht zugestellt. :teufel:

    Meist sind die Zinsen bis zum Datum der Erstellung der Forderungsaufstellung berechnet.

    ...wenn es denn eine gibt. Ohne Forderungsaufstellung und Seite 1 des PfÜB´s ist da nicht viel zu machen.

    Und komm´ mir jetzt nicht mit einem Beschluss-/Ausfertigungsdatum - auch keine Selbstverständlichkeit.

  • [...wenn es denn eine gibt. Ohne Forderungsaufstellung und Seite 1 des PfÜB´s ist da nicht viel zu machen.

    Und komm´ mir jetzt nicht mit einem Beschluss-/Ausfertigungsdatum - auch keine Selbstverständlichkeit.

    Ich meinte schon "nur" Forderungsaufstellung, weil sich nur daraus eine vorherige Zinsberechnung ersehen lässt und wie weit die berechnet sind.

    Vom Antragsdatum, auch wenn es bekannt wäre, würde ich nicht ausgehen.

  • Coverna:

    "Ich habe kein Problem damit, wenn die bereits berechneten Zinsen angegeben werden und dann das Datum des eigentlichen Zinsbeginns. Das erscheint teilweise auch logisch, weil der Betrag dann eben nur informativ angegeben ist. Besser jedenfalls als ausgerechnete Zinsen und, wie es immer bisher hieß "zuzüglich der weiteren Zinsen" oder ähnliches."

    Ist doch aber für den Drittschuldner nicht eindeutig.
    Am Ende steht auf Seite 3 die fettgedruckte Summe, wegen der also vollstreckt wird zzgl. der rechtsspaltigen weiteren / doppelten (?) Zinsen.

    Und da sag ich dann dem Drittschuldner:

    Ja, schon irgendwie wegen der linksseitigen Summe, aber da sind halt auch nur "informative" Zinsen drin (so gefüüüüühlte eben), da musst du mal sehen, wie du das machst und selber rechnen.

    Ja, aber dazu fehlen doch ...

    Was ? Da fehlen dir weitere Angaben zu, kann ja gar nicht sein, da musst du dann halt doch in die Forderungsaufstellung schaun.

    Aber da war gar ja gar keine dabei.

    Bäckerfachverkäuferin: Mag sein, aber steht doch im Titel. (kicher)


    So, das Ding ist hiermit ausdiskutiert.

    Wenden wir uns lieber an anderem Orte dem noch gelungeren
    850d-Formular zu - oder doch 850c ? Auch hier scheint der Drittschuldner
    ohne vorherige fleißige Korrekturen, Streichungen, Verwischungen des Rechtspflegers das eigenständige Wahlrecht zwischen Seite 5 und 7 zu haben; man weiß es nicht, wie so vieles.

    Fühl mich seit dem 1.3. wie in einer Kreativ-Bastelgruppe, demnächst auch in meinem PfÜb > der Kartoffeldruck, hab heute schon mal angefangen, meine Unterschrift faksimiletechnisch in die Kantinenbeilage zu schnitzen - sehr entspannend :daumenrau

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