Grundbuchberichtigung bei auflösend bedingter Erbeinsetzung

  • Hallo Zusammen,

    ich bräuchte dringend Unterstützung in folgender Grundbuchberichtigungsangelegenheit: Miteigentümer zu je ½ sind Vater und Tochter. Der Vater ist verstorben und die Tochter beantragt unter Bezugnahme auf die Nachlassakte die Grundbuchberichtigung.

    Es gibt ein notarielles Testament in dem der Erblasser seine Tochter zur Erbin einsetzt.
    Seiner Ehefrau vermacht er u.a. ein Wohnungsrecht an dem hier betroffenen Grundbesitz, dessen Bedingungen ausführlich erläutert werden. Seiner Tochter „erlegt er die Verpflichtung auf der Ehefrau das beschriebene Wohnungsrecht einzuräumen und es auf Verlangen und Kosten der Ehefrau im Grundbuch an rangbereiter Stelle eintragen zu lassen“.

    Der dann folgende Abschnitt bereitet mir nun Probleme: „ Die Erbeinsetzung meiner Tochter entfällt und ich berufe meine Ehefrau als meine Alleinerbin, falls meine Tochter meiner Ehefrau nicht das vorbeschriebene Wohnungsrecht einräumt.“ Ein entsprechendes Wohnungsrecht ist nicht eingetragen und es wird diesbezüglich im Grundbuchberichtigungsantrag auch nichts gesagt.

    Ich gehe nun davon aus, dass es sich um eine auflösend bedingte Erbeinsetzung gem. § 2075 BGB handelt, die eine Vor- und Nacherbschaft zur Folge hat.
    Trage ich nun auf Grundlage des notariellen Testamentes einfach die Tochter als Alleineigentümerin und in Abt. II bzgl. des ehemaligen ½ Anteils des Vaters einen Nacherbenvermerk dahingehend ein, dass die Tochter befreite Vorerbin und die Ehefrau Nacherbin ist und der Nacherbfall eintritt, sofern die Vorerbin der Nacherbin das im Testament beschriebene Wohnungsrecht nicht einräumt ? Oder sollte ich in diesem Fall anders vorgehen?

    Da kein Zeitraum angegeben ist und die „Einräumung“ ja offensichtlich auch nicht zwingend mit der Eintragung im Grundbuch gleichzusetzen ist, die ja nur auf Verlangen der Ehefrau zu erfolgen hat, weiß ich ja nicht, ob die auflösende Bedingung bereits eingetreten ist.

    Über Meinungen und Anregungen diesbezüglich wäre ich wirklich sehr dankbar!

  • Ausgehend von Deiner -zutreffenden- rechtlichen Einschätzung, dass es sich hier um die bedingte Anordnung einer Nacherbfolge handelt, stellt sich die Frage, ob die Bedingung mittlerweile eingetreten oder ausgefallen ist. Denn hiervon hängt ab, ob die Tochter -antragsgemäß- als Vollerbin oder lediglich als Vorerbin (samt Nacherbenvermerk) im Grundbuch einzutragen ist.

    Nach meiner Ansicht gibt es nur zwei Möglichkeiten:

    a) Vorlage einer notariell beglaubigte Erklärung der Mutter, wonach die (schuldrechtliche) Einräumung des Wohnungsrechts entsprechend den Bestimmungen des Testaments erfolgt ist und eine dingliche Sicherung des Wohnungsrechts nicht verlangt wird.

    b) Vorlage eines Erbscheins, der sich zur Frage des Bestehens oder Nichtbestehens der Nacherbfolge-Anordnung zu verhalten hat, weil er die Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erteilung wiederzugeben hat.

    Man könnte allerdings im vorliegenden Fall auch die Ansicht vertreten, dass von vorneherein nur die Vorlage eines Erbscheins in Betracht kommt, weil Ermittlungen vonnöten und Feststellungen zu treffen sind, die dem nachlassgerichtlichen Erbscheinsverfahren vorbehalten bleiben müssen.

  • Ich hänge mich mal mit einem ähnlichen Fall dran:

    Im Grundbuch ist A als Alleineigentümer eingetragen. Im notariellen Testament wird B (Sohn) als Alleinerbe eingesetzt. B soll die Erbschaft aber nur unter der Bedingung antreten können, wenn er sich und seine Rechtsnachfolger gegenüber C (Tochter) und D (Enkel) verbindlich verpflichten ein bestimmtes Grundstück aus der Erbmasse ohne Zustimmung von C und D nicht zu veräußern. (entgeltlich und unentgeltlich)
    Für den Erbfall sind D als Ersatzerbe und C als Ersatzersatzerbe benannt. Im Rahmen eines Grundbuchberichtigungsantrages und Vermächtniserfüllungsvertrages wurde in einer notariellen Urkunde (B +C+D waren alle da) festgehalten, dass B diese schuldrechtliche Verpflichtung für sich und seine Rechtsnachfolger erklärt und C und D diese Verpflichtungserklärung annehmen. C und D erkennen insoweit an, dass B alleiniger Erbe geworden ist und sind mit der Grundbuchberichtigung auf B einverstanden.


    Frage: Ist insoweit die Bedingung mir ausreichend vorgelegt und die Vor- und Nacherbschaft damit hinfällig?

  • Wenn der Wortlaut der Verfügung tatsächlich genau so ist, wie du schreibst, dann würde das mir genügen. Wenn es nicht ganz so klar ist, dann würde ich einen Erbschein verlangen.

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