Löschung ZwaSiHyp für Insolvenzverwalter nach Einstellung des Insolvenzverfahrens

  • Der ehemalige Insolvenzverwalter hat vor mehreren Jahren auf einer Immobilie eines Drittschuldners eine ZwaSiHyp eintragen lassen. Das Insolvenzverfahren wurde später mangels Masse eingestellt und die Insolvenzschuldnerin im Handelsregister gelöscht. Einige Jahre später hat der ehemalige Insolvenzverwalter eine Löschungsbewilligung hinsichtlich der ZwaSiHyp erteilt (Unterschrift wurde durch einen Notar beglaubigt). Nunmehr, weitere 1 1/2 Jahre später, schrieb mir ein mit der Sache befasster Notar, dass er eine Bescheinigung erbittet, dass der (ehemalige) Insolvenzverwalter bei Unterschriftsleistung bezüglich der Löschungsbewilligung Insolvenzverwalter war (bei der Unterschriftsbeurkundung wurde nur die Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses vorgelegt, aber nicht die Bestallungsurkunde - ging ja auch nicht, denn die war schon mehrere Jahre vorher an uns zurückgereicht worden).

    Ich habe grundsätzlich kein Problem damit, zur Verwendung bei einem Notar eine Bescheinigung zu erteilen, dass ein Insolvenzverwalter an einem bestimmten Tag noch in Amt und Würden war. Im konkreten Fall ging das natürlich nicht, was ich dem Notar dann auch so mitgeteilt habe.

    Da ich grundbuchrechtlich nicht bewandert bin, würde mich aber interessieren, ob der Eigentümer noch eine Möglichkeit hat, aus der Sache heraus bzw. die ZwaSiHyp wegzubekommen. Ich kann mir schlecht vorstellen, dass die Eintragung dauerhaft Bestand haben könnte, weil niemand mehr da ist, der die Löschungsbewilligung erteilen könnte.

  • Wer ist denn als Gläubiger der Hypothek eingetragen?

    Wenn es nämlich der Insolvenzverwalter selbst ist, der damals die Titel als Prozessstandschafter erstritten und sich selbst als Hypothekar eintragen lassen hat, dann ist er persönlich der Hypothekar und kommt es nicht darauf an, ob und wann er Insolvenzverwalter ist/war (OLG München, Beschl. v. 23.04.2010, 34 Wx 19/10, und vom 18.06.2012, 34 Wx 90/12). Meines Erachtens gilt das unabhängig davon, ob ein Vermerk im Grundbuch steht, dass ihm das Recht (angeblich) als Insolvenzverwalter zustehe, denn ein solcher Vermerk hat im Grundbuch nichts verloren (OLG a.a.O.) und bewirkt damit rechtlich auch nichts.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Danke, sehr interessant.

    Wer ist denn als Gläubiger der Hypothek eingetragen?

    Rechtsanwalt A als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B-GmbH.

    Die Ausführungen zum Insolvenzverwalter-Zusatz scheinen noch nicht bis hier oben vorgedrungen zu sein: Dem Schreiben des Notars lag die Zwischenverfügung des Grundbuchamts bei, die ausschließlich den fehlenden Nachweis der Insolvenzverwaltereigenschaft zum Gegenstand hatte.

    Dabei wäre es hier für alle Beteiligten vorteilhaft, wenn es auf den Zusatz nicht ankommt, da eine Löschungsbewilligung von Rechtsanwalt A vorliegt.

  • Danke, sehr interessant.

    Die Ausführungen zum Insolvenzverwalter-Zusatz scheinen noch nicht bis hier oben vorgedrungen zu sein: Dem Schreiben des Notars lag die Zwischenverfügung des Grundbuchamts bei, die ausschließlich den fehlenden Nachweis der Insolvenzverwaltereigenschaft zum Gegenstand hatte.

    Dann sorgst Du jetzt sicher für deren Verbreitung...;)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Dabei wäre es hier für alle Beteiligten vorteilhaft, wenn es auf den Zusatz nicht ankommt, da eine Löschungsbewilligung von Rechtsanwalt A vorliegt.

    Hier wohl schon. In anderen Fällen, z. B. beim Tod des Insolvenzverwalters, dürfte es dafür deutlich unangenehmer werden. Die Bescheinigung, wer der neue Insolvenzverwalter ist, nützt mir dann nämlich gar nichts.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Dann sorgst Du jetzt sicher für deren Verbreitung...;)

    Ich werde das im Auge behalten und bei nächster Gelegenheit einen Insolvenzverwalter oder Notar mit der Frage traktieren. :teufel:

    In anderen Fällen, z. B. beim Tod des Insolvenzverwalters, dürfte es dafür deutlich unangenehmer werden.

    Wenn man der Auffassung des OLG München folgt, wäre denn doch wohl konsequenterweise die Bewilligung von dem/den Erben des Insolvenzverwalters zu erteilen? :gruebel:

  • In anderen Fällen, z. B. beim Tod des Insolvenzverwalters, dürfte es dafür deutlich unangenehmer werden.

    Wenn man der Auffassung des OLG München folgt, wäre denn doch wohl konsequenterweise die Bewilligung von dem/den Erben des Insolvenzverwalters zu erteilen? :gruebel:

    So sieht es wohl aus.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!