Hallo,
vllt. eine doofe Frage, aber ich steh grad irgendwie neben mir.
Mir wurde eine UB in Kopie eingereicht.
Ist das zuässig?
Hallo,
vllt. eine doofe Frage, aber ich steh grad irgendwie neben mir.
Mir wurde eine UB in Kopie eingereicht.
Ist das zuässig?
Es sollste aber m.E. schon eine not. begl. Kopie sein.
Schöner Stöber Rn 151: Original ja, beglaubigte Abschrift: nein
Vielleicht wollte nemo ja auch sagen, daß es zulässig, aber nicht ausreichend ist?;)
Vielleicht wollte nemo ja auch sagen, daß es zulässig, aber nicht ausreichend ist?;)
Was anderes wurde ja auch nicht gefragt
Ahnte ich es doch. Schelm.:D
Beglaubigte Abschrift kann akzeptiert werden, wenn der Notar unter Hinweis auf den Beschluss vom OLG Dresden vom 23.10.2012 Az. 17 W 1143/12 bescheinigt, das mit heutiger Antragstellung ihm noch die Urschrift vorliegt. Weiterhin schreibt der Notar noch, dass er das GBA unverzüglich informieren wird, sobald vor Vollzug der Eigentumsumschreibung das Finanzamt gem. § 133 AO die Urschrift der UB zurückfordert. Dies praktiziert bisher aber nur ein Notar in Dresden:(
Also ich habe auch vor OLG Dresden begl. Abschrift der UB genügen lassen, wenn diese auch für weiteren Grundbesitz -außerhalb meines Bezirks - ausgestellt war und das werde ich auch weiterhin so handhaben.
Als Alternative vielleicht noch etwas "unbürokratischer" für die Freunde des
"kurzen Dienstweges":
Beim FA anrufen und nachfragen, ob die UB so noch Gültigkeit hat.
Wenn dem so ist, kurzen Aktenvermerk machen und man hat die Akte damit auch vom Tisch !
(wobei es bei unserem FA hier mitunter Glückssache ist, den zuständigen Sachbearbeiter beim ersten Anruf ans Telefon zu bekommen....)
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