Für die Zeiträume vor Insolvenzeröffnung dürfte die KfzSt eigentlich Insolvenzforderung sein, wenn nicht ausnahmsweise § 55 Abs. 2 InsO einschlägig sein sollte...
Kreiskasse fordert rückständige Gebühren/ Kosten trotz Insolvenzforderung
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Mausejule -
3. Juli 2013 um 13:44
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Für die Zeiträume vor Insolvenzeröffnung dürfte die KfzSt eigentlich Insolvenzforderung sein, wenn nicht ausnahmsweise § 55 Abs. 2 InsO einschlägig sein sollte...
Danke, Exec, § 55 Abs. 2 InsO greift hier nicht. Dann werde ich den IV mal fragen. Der Schuldner hat die Kasse verwaltet und der IV wohl nicht aufgepasst.
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Für die Zeiträume vor Insolvenzeröffnung dürfte die KfzSt eigentlich Insolvenzforderung sein, wenn nicht ausnahmsweise § 55 Abs. 2 InsO einschlägig sein sollte...
Danke, Exec, § 55 Abs. 2 InsO greift hier nicht. Dann werde ich den IV mal fragen. Der Schuldner hat die Kasse verwaltet und der IV wohl nicht aufgepasst.
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Für die Zeiträume vor Insolvenzeröffnung dürfte die KfzSt eigentlich Insolvenzforderung sein, wenn nicht ausnahmsweise § 55 Abs. 2 InsO einschlägig sein sollte...
Danke, Exec, § 55 Abs. 2 InsO greift hier nicht. Dann werde ich den IV mal fragen. Der Schuldner hat die Kasse verwaltet und der IV wohl nicht aufgepasst.
Geht auch nicht, da schon früher begründet und nur ein kleiner Teil der Steuerperiode in die vIV fällt.
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Wäre auch ne Möglichkeit, wenn das Fahrzeug "mit Zustimmung des vorl. Insolvenzverwalters" neu zugelassen wurde (zumindest nach Verwaltungsauffassung).
Okay, zu spät. Hat sich mit Hassos post erledigt.
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Wäre auch ne Möglichkeit, wenn das Fahrzeug "mit Zustimmung des vorl. Insolvenzverwalters" neu zugelassen wurde (zumindest nach Verwaltungsauffassung).
ohne hier jemanden auf falsche Gedanken zu bringen: V R 48/13, die Kfz-Steuer als Tagessteuer entsteht neu ?!
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Wie willst du das begründen? Ich würde eher sagen, dass seit dem Urteil jedwede Anwendung des § 55 Abs. 4 InsO auf Kraftfahrzeugsteuer erledigt ist.
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Wäre auch ne Möglichkeit, wenn das Fahrzeug "mit Zustimmung des vorl. Insolvenzverwalters" neu zugelassen wurde (zumindest nach Verwaltungsauffassung).
ohne hier jemanden auf falsche Gedanken zu bringen: V R 48/13, die Kfz-Steuer als Tagessteuer entsteht neu ?!
Hut ab für den kreativen Ansatz! Ich meine allerdings mal etwas von einer Jahressteuer gelesen zu haben im Zusammenhang mit der Kfz Steuer. -
Sie wird zwar für ein Jahr beschieden, jedoch taggenau abgerechnet. Deshalb (bisher) die Abrechnung auf den Tag der Eröffnung (Erstattungen werden gegen andere Steuerverbindlichkeiten verrechnet) und Masseverbindlichkeiten ab IE.
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In Bezug auf das Urteil würde wohl § 55 Abs. 4 InsO bei KfzSt ausscheiden, da dem (schwachen) vorl. IV nicht die rechtliche Befugnis zusteht, die Kraftfahrzeugsteuerpflicht (wie auch immer) zu beenden.
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In Bezug auf das Urteil würde wohl § 55 Abs. 4 InsO bei KfzSt ausscheiden, da dem (schwachen) vorl. IV nicht die rechtliche Befugnis zusteht, die Kraftfahrzeugsteuerpflicht (wie auch immer) zu beenden.
auf "beenden" kommt es mE nicht an, sondern auf "begründen".
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In Bezug auf das Urteil würde wohl § 55 Abs. 4 InsO bei KfzSt ausscheiden, da dem (schwachen) vorl. IV nicht die rechtliche Befugnis zusteht, die Kraftfahrzeugsteuerpflicht (wie auch immer) zu beenden.
auf "beenden" kommt es mE nicht an, sondern auf "begründen".
Ja, da hast du natürlich recht. Mit dem Urteil scheitert die Anwendung des § 55 Abs. 4 InsO bei KfzSt also daran, dass der vorl. schwache Insolvenzverwalter nicht die rechtliche Befugnis hat, eine Kraftfahrzeugsteuerpflicht (wie auch immer) zu begründen.
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