Anhörung des Betreuten bei Schenkungsvertrag ?

  • hallo,

    mir liegt ein notarieller Vertrag zur Genehmigung vor, in dem die Betreuerin ein Grundstück des Betreuten unter Auflagen verschenken will.

    Ich will den Antrag zurückweisen, da ich die Schenkung als unzulässig betrachte. Würdet ihr in diesem Verfahren zwingend den Betreuten anhören oder reicht evtl. die Stellungnahme des Verfahrenspflegers ?

  • M.E. ergibt sich zumindest für die ( wohl gleichzeitig erklärte ) Auflassung eine zwingende Anhörungspflicht aus § 299 I FamFG.
    "Soll" ist - jedenfalls nach meinem Rechtsverständnis - jedesmal ein "Muss".

  • Zu einem Verfahrenspfleger gelangst Du doch erst, wenn der Betreute a) nicht anhörfähig ist und b) aber angehört werden muß.:confused:

    Warum sollte hier eine Anhörung entbehrlich sein? Vielleicht will der Betreute das ja so und kann es nur leider nicht selbst bewerkstelligen? ist es überhaupt eine Schenkung? Fragen über Fragen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wenn Du ohnehin wegen Schenkungsverbot zurückweisen willst, kannst Dir den ganzen Summs sparen, schreibst einfach rein, wurde abgesehen, weil bla bla bla sowieso nicht geht und auch kein Weg hinführt.

    Wenn Beschwerde kommt und neuer Sachvortrag, und sich rausstellen sollte, dess evtl. doch gehen könnte, kannst das alles im Abhilfeverfahren erledigen...das ist dann immer noch früh genug.

    kommt aber eh nix :teufel:

  • Auf eine Anhörung würde ich auf keinen Fall verzichten.

    Auch wenn Du der Meinung bist, dass Du ohnehin zurückweist und Dich der meinung anschließt, dass eh nichts kommt, halte ich eine Anhörung nicht für entbehrlich.

  • Ich stimme mit Leviathan überein, dass bei einer Schenkung, die ersichtlich gegen das Schenkungsverbot desBetreuers verstößt, eine Anhörung des Betroffenen entbehrlich ist.

    Auch wenn dieser die Schenkung wünscht, mangels Geschäftsfähigkeit aber nicht mehr selbst wirksam handeln kann, darf der Betreuer dennoch nicht schenken.

    Die Anhörung ändert dann nichts am Ergebnis.

  • ich habe hierzu nun auch eine Frage an euch:

    Der Betreute ist innerhalb einer Erbengemeinschaft Miteigentümer an einem unbebauten Grundstück. Dieses Grundstück verursacht Kosten, die künftig noch höher werden, da inzwischen alle Miteigentümer auch gesundheitlich nicht mehr zur Pflege des Grundstücks in der Lage sind und ein Unternehmen hierfür bezahlt werden muss.
    Es gab über Jahre hinweg Bemühungen, das Grundstück zu verkaufen (Nachweise liegen mir vor). Es gibt jedoch tatsächlich keinen Käufer und die Stadt will es nicht einmal geschenkt haben. Nun soll es an eine GmbH verschenkt werden.

    Gemäß § 1804 BGB ist das nicht genehmigungsfähig.

    Wenn ich nicht genehmige, bleiben aber letzen Endes immer nur Kosten und Verpflichtungen am Betreuten hängen.
    Gibt es hier denn irgendeine Betrachtungsweise, die doch die Genehmigung einer Schenkung rechtfertigt?

    Danke schon mal

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Wurde auch schon an die Möglichkeit einer Teilungsversteigerung gedacht? Oder wird davon ausgegangen, dass sich dadurch auch kein Käufer finden lässt? Aber bevor man es verschenkt, wäre das ja ggf. eine Option..

  • Ein Gutachten liegt mir nicht vor, nur die Angabe des Betreuers, dass der qm-Preis bei 120,00 EUR liegt. Dem Betreuten steht ein 1/15 zu. Es wären dann so ca. 3.000,00 EUR, die dem Betreuten zustehen.
    Aber das Grundstück liegt in einem Sanierungsgebiet und nun sind zudem Umlagen der Stadt zu erwarten.

    Von der Erbengemeinschaft selbst will es niemand behalten. Keiner hat die finanziellen Möglichkeiten und alle sind schon älteren Baujahres.


    Teilungsversteigerung ? Es ist ein Vorschlag, aber ich glaube nicht, dass es an der Interessenlage was ändern wird.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Ein Gutachten liegt mir nicht vor,

    dann wird es doch mal Zeit, ein Gutachen einzuholen.
    Bei Feststellung des Marktwertes und Berücksichtigung der Umlagen der Sanierungsmassnahmen kann der Gutachter doch vielleicht einen Marktwert von 1,- € (symbolisch) feststellen, zu dem es dann veräussert werden kann.

    Ich hatte schon Fälle, wo im Gutachten Abrisskosten gegen gerechnet wurden oder Sanierungsmassnahmen des Strassenbaus, die schon mittels Bescheid der Gemeinde auf die Anwohner umgelegt wurden usw.

  • Eigentum an einem Grundstück kann man doch auch aufgeben.

    Was uns in Sachen Genehmigungsfähigkeit nicht weiterbringen dürfte.

    Im Hinblick auf den offensichtlich vorhandenen Wert des Grundbesitzes sehe ich zurzeit keine Möglichkeit einer Genehmigung, es sei denn es wird ein Wert nachgewiesen, der zumindest deutlich geringer ist. Dann würde ich evtl. einen Verkauf zum symbolischen Betrag von 1 € als genehmigungsfähig ansehen, da man die zu erwartenden Kosten gegenrechnen könnte.

  • Ja das wäre noch eine Idee um den symbolischen Kaufpreis zu erhalten. Bisher wollte dieses Grundstück ja leider ncht mal jemand geschenkt haben. Aber der jetzige Schenkungsinteressent gibt vlt. den kleinen Bonus.

    Ich hatte ja auch schon die Idee, dass erst mal die Miterben den Anteil vom Betreuten erwerben und dann verschenken, so dass wenigstens der Betreute einen Erlös hat. Aber das wurde nicht angenommen.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Eigentum an einem Grundstück kann man doch auch aufgeben.

    Was uns in Sachen Genehmigungsfähigkeit nicht weiterbringen dürfte.

    Im Hinblick auf den offensichtlich vorhandenen Wert des Grundbesitzes sehe ich zurzeit keine Möglichkeit einer Genehmigung, es sei denn es wird ein Wert nachgewiesen, der zumindest deutlich geringer ist. Dann würde ich evtl. einen Verkauf zum symbolischen Betrag von 1 € als genehmigungsfähig ansehen, da man die zu erwartenden Kosten gegenrechnen könnte.

    Wenn dargelegt wird, dass eine Veräußerung des Grundstücks nicht möglich ist, da kein Interesse besteht, die laufenden Kosten weder durch den Betreuten noch durch die übrigen Miteigentümer getragen werden könne und auch alle anderen Miteigentümer auf ihr Eigentum verzichten, liegen die Voraussetzungen für eine Genehmigung doch vor.

    Auch ein symbolischer Kaufpreis verhindert im übrigen eine Schenkung nicht.

    Sonst bleibt nur noch die Teilungsversteigerung.

  • Ich stimme mit dir da voll überein.
    Ich wollte nur zum Ausdruck bringen, dass bei einer Aufgabe des Eigentums die gleiche Problematik besteht, nämlich ein Wert des GB in Höhe von 45.000 €.
    Ich kann eine Aufgabe und auch ein Verkauf für 1 € genehmigen, wenn mir ein niedriger Wert nachgewiesen wird. Aufgrund der vorgetragenen Darlegung würde ich in keinem Fall genehmigen, also bliebe tatsächlich die Teilungsversteigerung.

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