Das Regelbedarfsermittlungsgesetz halte ich nicht für weiterführend. Dazu gibt es m.E. schon Rechtsprechung (nach der ich ggf. suchen müsste), dass es nur der rechnerischen Ermittlung von Bedarfssätzen dient, aber nicht einem angenommenen oder zu unterstellenden tatsächlichen Verbrauch der Beträge im Rahmen der darin genannten Aufschlüsselung.
Naja, aber wenn im Regelsatz ein Posten nicht im Bedarf aufgenommen ist, ist das zumindest ein Anhaltspunkt dafür, dass es sich entweder um "Sonderbedarf", "Luxus" oder eine "besondere Belastung" handelt.
Ich halte es dennoch für gut vertretbar, anhand des RBEG zu prüfen, ob etwas, das als Ausgabe geltend gemacht wird, gegebenenfalls schon vom Freibetrag abgegolten ist - und eben unter diesem Gesichtspunkt auch in die andere Richtung zu argumentieren.
Dass die Berechnungsgrundlage nicht von einem tatsächlichen Verbrauch ausgehen kann, ist insoweit auch nur logisch. Da Rundfunkgebühren möglicherweise aus den von Goetzendaemmerung genannten Gründen im Rahmen von "Wohnkosten" im Regelsatz berücksichtigt sein könnten, kann man allerdings ebenso gut vertreten, dass der Beitrag nicht gesondert abzugsfähig ist.
Beide Argumentationen haben etwas für sich. Mich überzeugt es aber mehr, die Ausgabe zu berücksichtigen - entweder als "Wohnkosten im weitesten Sinne" oder als "besondere Belastung"; wie man das nennen möchte, ist mir im Ergebnis auch wurscht (Goetzendaemmerungs Lösung mit den "Wohnkosten" ist mir allerdings deutlich sympathischer als die der "besonderen Belastung")