Guten Morgen
Meine heutige Frage an Euch Profis ist Folgende: Wir haben einen Titel gegen einen ehemaligen Mandanten (Honoraransprüche). Er hat ein Nettoeinkommen von ca. 1200,00 €. Im Vermögensverzeichnis gibt er an, er hat einen unterhaltsberechtigten Sohn, zahlt aber keinen Unterhalt, weil "zu wenig Einkommen". Kann man auf Grund der Tatsache, dass der Schuldner den Unterhalt an seinen Sohn tatsächlich nicht zahlt, im Pfüb benatragen, dass dieser nicht berücksichtigt werden soll bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens oder ist dieser Antrag bzw. der gesamte Pfüb von vornherein aussichtslos? Der Sohn ist erst 6 Jahre, bis er mal keinen Unterhaltsanspruch mehr hat, das dauert. Da wir schon einiges an Kosten in diese Sache investiert haben, möchte ich keinen Pfüb machen, der von vornherein wiederum nichts außer Kosten verursacht. Ein VZ habe ich schon gemacht. Der DS schrieb, dass keine vorrangigen Pfändungen vorliegen, er den Anspruch anerkennt, aber aufgrund einer unterhaltspflichtigen Person kein pfändbares Einkommen vorhanden ist. Was nun? buschi