Nichtberücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten

  • Guten Morgen

    Meine heutige Frage an Euch Profis ist Folgende: Wir haben einen Titel gegen einen ehemaligen Mandanten (Honoraransprüche). Er hat ein Nettoeinkommen von ca. 1200,00 €. Im Vermögensverzeichnis gibt er an, er hat einen unterhaltsberechtigten Sohn, zahlt aber keinen Unterhalt, weil "zu wenig Einkommen". Kann man auf Grund der Tatsache, dass der Schuldner den Unterhalt an seinen Sohn tatsächlich nicht zahlt, im Pfüb benatragen, dass dieser nicht berücksichtigt werden soll bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens oder ist dieser Antrag bzw. der gesamte Pfüb von vornherein aussichtslos? Der Sohn ist erst 6 Jahre, bis er mal keinen Unterhaltsanspruch mehr hat, das dauert. Da wir schon einiges an Kosten in diese Sache investiert haben, möchte ich keinen Pfüb machen, der von vornherein wiederum nichts außer Kosten verursacht. Ein VZ habe ich schon gemacht. Der DS schrieb, dass keine vorrangigen Pfändungen vorliegen, er den Anspruch anerkennt, aber aufgrund einer unterhaltspflichtigen Person kein pfändbares Einkommen vorhanden ist. Was nun?:confused: buschi

  • Guten Morgen Meine heutige Frage an Euch Profis ist Folgende: Wir haben einen Titel gegen einen ehemaligen Mandanten (Honoraransprüche). Er hat ein Nettoeinkommen von ca. 1200,00 €. Im Vermögensverzeichnis gibt er an, er hat einen unterhaltsberechtigten Sohn, zahlt aber keinen Unterhalt, weil "zu wenig Einkommen". Kann man auf Grund der Tatsache, dass der Schuldner den Unterhalt an seinen Sohn tatsächlich nicht zahlt, im Pfüb benatragen, dass dieser nicht berücksichtigt werden soll bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens oder ist dieser Antrag bzw. der gesamte Pfüb von vornherein aussichtslos? Der Sohn ist erst 6 Jahre, bis er mal keinen Unterhaltsanspruch mehr hat, das dauert. Da wir schon einiges an Kosten in diese Sache investiert haben, möchte ich keinen Pfüb machen, der von vornherein wiederum nichts außer Kosten verursacht. Ein VZ habe ich schon gemacht. Der DS schrieb, dass keine vorrangigen Pfändungen vorliegen, er den Anspruch anerkennt, aber aufgrund einer unterhaltspflichtigen Person kein pfändbares Einkommen vorhanden ist. Was nun?:confused: buschi



    Ich kann mich nur über manche Drittschuldner wundern. Du hast aufgrund eines vorläufigen Zahlungsverbotes eines Drittschuldererklärung erhalten, die besagt, das der Ansruch anerkannt wird?? Wenn hier Drittschuldner = Bank , dann haben die schön gegen das Bankgeheimnis verstossen. Im übrigen geben wir in der Drittschuldnererklärung nicht an, wieviele Unterhaltsverpflichtete dem Freibetrag des P-Konto zugrunde liegen. Diese Information muss sich der Gläubiger schon beim Schuldner holen.

  • Kann man auf Grund der Tatsache, dass der Schuldner den Unterhalt an seinen Sohn tatsächlich nicht zahlt, im Pfüb benatragen, dass dieser nicht berücksichtigt werden soll bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens

    Hier gibt es eigentlich nichts zu beantragen, das ergibt sich doch schon aus dem Gesetz.
    Nach § 850c ZPO erhöht sich der unpfändbare Betrag wenn der Schuldner Unterhalt "gewährt" -> also tatsächlich (!) leistet (Geld- oder Naturalunterhalt). Unterhaltspflichten zu haben aber nicht zu erfüllen führen zu keiner Erhöhung. Den DS vielleicht mal darauf hinweisen.

  • noch ein Drittschuldner
    also der DS ist zwar nicht verpflichtet aufgrund einen VZ die Erklärung abzugeben, sondern erst, wenn der Pfüb kommt, manche tun es aber dennoch. Es ist ja auch im Interesse des Schuldners, um unnötige Kosten zu vermeiden, wenn z. B. keine Geschäftsverbindung (Bank) mehr besteht, oder er nicht mehr bei dem Arbeitgeber beschäftigt ist. Unser DS ist keine Bank, sondern der Arbeitgeber (hatte ich ja schon oben geschrieben).

  • noch ein Drittschuldner
    also der DS ist zwar nicht verpflichtet aufgrund einen VZ die Erklärung abzugeben, sondern erst, wenn der Pfüb kommt, manche tun es aber dennoch. Es ist ja auch im Interesse des Schuldners, um unnötige Kosten zu vermeiden, wenn z. B. keine Geschäftsverbindung (Bank) mehr besteht, oder er nicht mehr bei dem Arbeitgeber beschäftigt ist. Unser DS ist keine Bank, sondern der Arbeitgeber (hatte ich ja schon oben geschrieben).

    Ich wollte nur darauf hinweisen, dass einige Drittschuldner aus meiner Sicht gar nicht wissen, dass sie
    zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung nicht verpflichtet sind. Ich fände es nicht so toll von meinem
    Arbeitgeber, wenn er Informationen rausgeben würde, zu denen er nicht verpflichtet ist.


    Aber andererseits: Wenn die NSA sowieso alle Daten hat, dann sollte man vielleicht nicht so kleinlich sein
    mit dem Datenschutz :teufel:

    Zum Thema tatsächlich geleisteter Unterhalt passt glaube ich dass hier: BGH vom 05.08.2010 VII ZB 101/09

  • Aber andererseits: Wenn die NSA sowieso alle Daten hat, dann sollte man vielleicht nicht so kleinlich sein
    mit dem Datenschutz :teufel:

    Dann wäre es doch sinnvoll, wenn man sich künftig wegen der Abgabe der Drittschuldnererklärung an die NSA wenden würde....:wechlach:

  • danke Phil, hat mich in meinem Vorhaben, den Pfüb zu beantragen bestärkt. Bei einem Netto von 1.200,00 € darf man ja hoffen, dass was rum kommt. Aber man weiss ja nie, was Schuldner sich alles einfallen lassen, um der Pfändung zu entgehen. Vielleicht kommt ja dann bald der Insolvenzantrag.

  • Auch für die BGH-Entscheidung und die rege Beteiligung/Unterstützung will ich mich bei Euch allen bedanken. Es ist schön, dass es das Forum gibt. :daumenrau

  • Sollte das nicht dennoch zumindest klarstellend im PfÜB stehen? Der Drittschuldner weiß ja nicht, dass kein Unterhalt bezahlt wird. Der geht ja von der U-Pflicht/U-Zahlung aus... Hat er ja schon erklärt. Also muss dann doch im Beschluss ersichtlich sein, dass die U-Pflicht wegen Nichtzahlung nicht zu berücksichtigen sei.

  • Grundsätzlich halte ich es schon für eine Pflicht des Arbeitgebers bei Eingang der Pfändung beim Schuldner nachzufragen ob denn Erhöhungstatbestände vorliegen (also ob Unterhalt gezahlt wird).
    Notfalls sollte eigentlich auch ein Hinweis des Gläubiger auf die Angaben in der eV ausreichen, damit der DS die Beträge richtig berechnet.

    Ein klarstellende Beschlussfassung wäre zwar auch möglich, aber auch gleich im PfÜB (also ohne Anhörung des Schuldners)? Da bin ich mir nicht sicher.
    Für ein rechtsschutzbedürfnis für so einen Beschluss sehe ich erst dann gegeben, wenn es tatsächlich zu Unklarheiten kommt (die auch nicht durch einen kurzen Hinweis des Gläubigers beseitigt werden können), und nicht vorsorglich im vorraus.

  • Grundsätzlich halte ich es schon für eine Pflicht des Arbeitgebers bei Eingang der Pfändung beim Schuldner nachzufragen ob denn Erhöhungstatbestände vorliegen (also ob Unterhalt gezahlt wird).
    Notfalls sollte eigentlich auch ein Hinweis des Gläubiger auf die Angaben in der eV ausreichen, damit der DS die Beträge richtig berechnet.

    Hat ein Schuldner ein minderjähriges Kind, gehe ich von einer (erfüllten) Unterhaltspflicht aus, weil sonst angenommen werden kann, dass wegen des nicht erfüllten Unterhaltsanspruchs gepfändet würde.

    Ich gebe allerdings auch (ohne Anerkennung einer Verpflichtung hierzu) in der DE an, dass ich x unterhaltsberechtigte Personen berücksichtige. So kann der Gläubiger mir nie sagen, dass er von der Berücksichtigung nichts gewusst hat. Hat er andere Erkenntnisse, kann er mir die mitteilen und ich prüfe seine Angaben und lasse mir ggfs. Nachweise vorlegen.

    Die Angaben des Gläubigers könnten ja auch schon überholt sein.

    Der Schuldner bekommt eine Mehrausfertigung der DE, damit der sieht, was ich dem Gläubiger mitgeteilt habe und auch er kann dann einwenden und ggfs. belegen, dass er mehr unterhaltsberechtigte Personen hat.

    Das klappt ganz gut.

  • Sehe ich genauso. Der Gläubiger muss erstmal den Antrag uf Nichtberücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten stellen...

    So habe ich das gar nicht gemeint. Es geht ja tatsächlich nicht um Nichtberücksichtigung nach § 850 c IV ZPO, sondern um eine U-Gewährung, die nach Abs 1 zu berücksichtigen ist.

    Wenn der DS in seiner Erklärung zum VZV schon angibt, dass er die U-Pflicht berücksichtigen muss/will/wird, dann kann man doch schon durch eine Klarstellung vorbeugen. Anderenfalls kommt es zu Verzögerungen.

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    @Coverna:

    Darfst du das als Arbeitgeber so klären ohne gerichtliche Klarstellung?


  • @Coverna:

    Darfst du das als Arbeitgeber so klären ohne gerichtliche Klarstellung?

    Warum sollte ich eine gerichtliche Klarstellung wollen.

    Ich habe die unterhaltsberechtigten Personen zu berücksichtigen, denen der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt. Das habe ich im Zweifel zu überprüfen. Wobei an diese Überprüfung keine allzu großen Anforderungen gestellt werden können. Schließlich bin ich kein Familiengericht, dass eine Unterhaltspflicht feststellt oder nicht.

    Sagt ein Gläubiger, dass der Schuldner keinen Unterhalt zahlt, lasse ich mir Nachweise vorlegen. Kommen die nicht, fällt die Person raus.

    Ich hatte eine Ex, die behauptet hat, dass der Schuldner für den gemeinsamen volljährigen Sohn keinen Unterhalt zahlt. Den habe ich dann angeschrieben, dass er mir die Unterhaltszahlungen nachweisen soll. Und was kommt? Kopien der Überweisungsbelege, woraus sich eindeutigt ergibt, dass er den Unterhalt für den Sohn auf das Konto der Ex (regelmäßig - 3 Monate lasse ich nachweisen) überwiesen hat. Ich habe der Ex dann mitgeteilt, dass der Schuldner Nachweise vorgelegt hat, dass er den Unterhalt ihr Konto überwiesen hat und dewegen das Kind weiter berücksichtigt wird und dann kam nichts mehr.

    Bevor eine unterhaltsberechtigte Person bei mir raus fliegt, schicke ich dem Schuldner immer eine Erklärung zu, in der er mir die (noch) zu berücksichtigenden Personen angeben kann. Bei volljährigen Kindern, für die wir weder Kindergeld noch Familienzuschlag zahlen will ich Nachweise haben.

    Außerdem kann ich alles machen - ich muss es nur gut begründen (können) :strecker

  • Es liegt nicht im Ermessen des Arbeitgebers zu bestimmen, ob ein gesetzlich Unterhaltsberechtigter wegen eigenen Einkommens bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt zu bleiben hat oder nicht. Auch dann nicht, wenn der Schuldner (angeblich) keinen Unterhalt leistet. Dies ist nämlich eine Ermessensentscheidung, die nach § 850c Abs.1 S. 2 ZPO ausschließlich das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines Gläubigers zu treffen hat. Verdienen beide Ehegatten, ist wegen der bestehenden gesetzlichen Unterhaltspflicht jeweils der andere Ehegatte nach der Pfändungstabelle zu § 850c ZPO als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen. Nur das Vollstreckungsgericht kann nach § 850 c IV ZPO auf Antrag eines Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass eine Person, der der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, bei der Berechnung der unpfändbaren Teile des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt, wenn sie eigene Einkünfte bezieht (siehe Entscheidung des BAG 4 AZR 508/81).
    Wird durch das Vollstreckungsgericht angeordnet, dass bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages ein Ehegatte nicht zu berücksichtigen ist, weil er über eigenes Einkommen verfügt, wirkt dieser Beschluss nur für den Gläubiger, zu dessen Gunsten dieser Beschluss ergangen ist. Es tritt keine Erweiterung der Pfändbarkeit des Arbeitseinkommens für alle Pfändungsgläubiger ein, die ihrerseits einen entsprechenden Beschluss erwirken können und müssen (BAG, Urt. v. 20.06.1984 - 4 AZR 339/82).

    Als Arbeitgeber würde ich mich auch hüten, eine derartige Entscheidung eigenständig zu treffen, da er dafür ja haftet. Warum sollte er dieses Risiko eingehen? Es ist Sache des Gläubigers, den Parteien diese Klarheit durch einen Beschluss des Vollstreckungsgerichts zu verschaffen. Dieses hat auch die Möglichkeit der Beweisaufnahme.

    Einmal editiert, zuletzt von ZVR (20. August 2013 um 23:54) aus folgendem Grund: Fehler berichtigt

  • :gruebel:

    Ähm, wieso Absatz 4? Das Kind hat kein eigenes Einkommen.

    Es erhält keinen Unterhalt und da greift Abs. 1: Es sind nur Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen, denen der Schuldner Unterhalt gewährt.

    Tut der Schuldner nicht, deshalb wird das Kind nicht mitberücksichtigt.

  • Klaro, das ist richtig, nachdem es sich ja nicht um den Fortfall eines Berechtigten wegen eigenen Einkommens im Sinne des § 850 c Abs. 4 ZPO handelt, sondern um eine Klarstellung der sich aus § 850 c Abs. 1 S. 2 ZPO ergebenden Rechtsfolgen wegen Nichtzahlung von Unterhalt. In Fällen, in denen der Schuldner seine Unterhaltspflicht nicht erfüllt, kommt eine Klarstellung durch das Vollstreckungsgericht nach § 850 c Abs. 1 S. 2 ZPO in Betracht.
    In welcher Höhe der Unterhalt tatsächlich geleistet wird, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, da eine Reduzierung der Pauschalbeträge gemäß § 850c Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht kommt (BGH FamRZ 2007, 1008 f.). Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die Inanspruchnahme der Freibeträge als unbillig erweist und deshalb die Verwirklichung des mit der Einführung von Pauschalbeträgen verfolgten Zwecks ausnahmsweise hinter dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers zurücktreten muss (BGH FamFR 2010, 536 f.) so z.B. AG Brake , Beschl. v. 07.01.2013 – 6 M 1418/12. Siehe: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…aramfromHL=true

    So auch Schmittmann/David „Über den Umgang mit Schuldnern“, 19. Aufl., S 479:
    "Hat ein Schuldner bei der seinerzeitigen Offenbarungsversicherung selbst angegeben, dass er seinen beiden Kindern keinen Unterhalt zahle, hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dahingehend zu ergänzen , dass die Kinder bei der Berechnung des pfandfreien Betrages nicht zu berücksichtigen sind (LG Stuttgart, JurBüro 2003, 156)".

  • Hallo zusammen,

    ich möchte das Thema mal wieder nach oben holen.

    Folgender Fall:
    Pfüb in Arbeitseinkommen Februar 2014.
    Jetzt beantragt der Gläubiger den Erlass einer klarstellenden Entscheidung, dass das Kind XY als unterhaltsberechtigte Person unberücksichtigt bleiben soll.
    Der Arbeitgeber berücksichtigt das Kind.

    Das Kind soll keine eigenen Einkünfte haben. Der Unterhalt wird nicht gezahlt.

    Jetzt ist ja relativ breiter Konsens, dass in solchen Fällen eine "klarstellende" Entscheidung des Vollstreckungsgerichtes zulässig sein soll.

    Was ist denn (abgesehen davon, dass es (fast) alle ohne nähere Betrachtung für "okay" halten) die sachliche Begründung, bzw. die Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit?

    Die Entscheidung ist als solche im §850 c ZPO nicht vorgesehen, so dass ich mich etwas schwer tue...

    Besteht denn eine Bindung der Beteiligten an diese Entscheidung? (ich denke eher nein-im Gegensatz zu 850 c IV ist die Entscheidung nicht im Gesetz vorgesehen)

    Der BGH führt hierzu im Beschluss v. 13.12.2012, IX ZB 7/12 unter RN 7 aus, dass (zumindest wenn keine Bindungswirkung besteht) für so einen Beschluss kein Rechtsschutzbedürfnis für die Beantragung besteht, da eine verbindliche Klärung nur im Einziehungsprozess vorgenommen werden könne.

    Ich finde die Entscheidungsbegründung des BGH doch sehr nachvollziehbar, was meint ihr dazu?

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

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