Nein wir haben nicht vergessen, die Erklärung gemäß § 109 InsO abzugeben .
Das Insolvenzverfahren wird eröffnet und der Insolvenzverwalter gibt bezüglich der Wohnung des Schuldners eine Erklärung nach § 109 InsO ab. Weiterhin zeigt er Masseunzulänglichkeit an.
Später, nach Ablauf der Frist des § 109 InsO zieht der Schuldner um, hinterläßt seine bisherige Wohnung aber ohne Räumung. Der Mietzins wird von ihm natürlich auch nicht entrichtet.
Der Insolvenzverwalter wird jetzt mit der Begründung, er habe nach Auszug des Schuldners die kurzfristige Kündigung des Mietverhältnisses und die Räumung der Wohnung versäumt, gemäß § 61 InsO (analog ) in Anspruch genommen.
Dies kann meines Erachtens doch nur richtig sein, wenn die Erklärung nach § 109 InsO keine entgültige Wirkung hat. Die Gegenseite meint, dass der Schutzzweck des § 109 InsO bei freiwilligem "Auszug" des Schuldners keine Wirkung entfaltet und das Mietverhältnis "an den Insolvenzverwalter zurück fällt".