Hallo zusammen,
ich habe eine Abtretungsurkunde vorliegen mit der eine Gesamt-Grundschuld (verschiedene Grundbuchämter) abgetreten wird. Nun stelle ich mir die Frage nach den Kosten. Die neuen Gebührentatbestände nach GNotG 14122 und 14141 (Erhöhungsbetrag) gehen ja nur auf Eintragung und Löschung eines Gesamtrechtes ein.
Die anderen GBA's haben mich über ihre Eintragung bereits unterrichtet, aber auch nichts zu den Kosten gesagt.
Sollte ich mich § 55 II GNotKG stürzen und mangels anderer Vorschrift die Kosten für die hiesige Eintragung gesondert erheben?
GNotKG Abtretung eines Gesamtrechtes bei Beteiligung mehrerer Grundbuchämter
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Ich würde wegen der Kosten nochmal bei den beteiligten GBA nachfragen und im übrigen 14130 anwenden.
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Grüß Euch,
hat von Euch in der Zwischenzeit wer eine "ober"gerichtliche Entscheidung erwirkt?
0,5 aus Nennbetrag pro GBA oder
0,5 aus Wert des Grundbesitzes pro GBA oder
0,5 aus Nennbetrag des ersten angegangenen GBA + Erhöhung um 0,1 analog der Löschung von Gesamtrechten
oder ...Der Möglichkeiten sind viele - die GNotKG schweigt.
Beste Grüße
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Siehe den kürzlich von Prinz eingestellten Beschluss des KG:
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post938195
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Wobei ich die Entscheidung für falsch halte. Siehe hier:
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post937492 -
Wir haben vom OLG Folgendes zur Stellungnahme bekommen:
Das BMJ schlägt vor, zur "Schließung der Gesetzeslücke" Veränderungen von Gesamtrechten den Eintragungen und Löschungen "gleichzustellen". Die Gebühr 14130 erhöht sich ab dem zweiten für jedes weitere beteiligte Grundbuchamt um 0,1 (neue Nr. 14131 im Kostenverzeichnis).
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Ist auch eine Ergänzung zu § 18 III GNotKG vorgesehen ?
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Ist auch eine Ergänzung zu § 18 III GNotKG vorgesehen ?
Ja, natürlich. Soll entsprechend angepasst werden:
"Nach dem Wort "Eintragung" wird ein Komma und das Wort "Veränderung" und nach der Angabe "14122" ein Komma und die Angabe "14131" eingefügt"
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0,1 Gebühr(-enerhöhung) für jedes weitere beteiligte Grundbuchamt bei Eintragung der Änderung eines Gesamtrechts bei mehreren Grundbuchämtern
OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. 9. 2014 – 8 W 333/14 (AG Böblingen) = ZfIR 2014, 756
0,1 Gebühr(-enerhöhung) für jedes weitere beteiligte Grundbuchamt bei Eintragung der Änderung eines Gesamtrechts bei mehreren Grundbuchämtern
OLG Dresden, Beschl. v. 13. 8. 2014 – 17 W 748/14 (AG Plauen) = ZfIR 2014, 756
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