Hallo
In dem mir vorliegenden Fall klagt ein nicht anwaltlich vertretener Vermieter auf Räumung und Zahlung eines Mietzinsen in Höhe der Differenz zu der vom Mieter vorgenommenen (angeblich ungerechtfertigten) Mietminderung. Der Wohnort des Vermieter ist knapp 300 Kilometer vom Räumungsobjekt/Gerichtsort entfernt. Im Laufe des Prozesses hat der anwaltlich vertretene Beklagte die Wohnung freiwillig geräumt und den Schlüssel zum Vermieter übersandt, da bei der Wohnungsübergabe der Vermieter nicht anwesend war. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens meldet der Kläger nun erhebliche Fahrtkosten für eine Fahrt zu dem Räumungsobjekt an. Grund für die Fahrt sei gewesen, die Zählerstände auszulesen und zu prüfen, ob ein ordnungsgemäßer Auszug erfolgt ist. Der Erstattung dieser Kosten bereitet mir jedoch Bauschmerzen. Diese Kosten wären auch ohne die Räumungsklage angefallen und hätte der Vermieter selber zu tragen gehabt. Kann dieser Argument herangezogen werden um die Erstattungsfähigkeit zu verneinen oder bin ich auf dem Holzweg?
Liebe Grüße