Reisekosten Räumungsobjekt erstattungsfähig

  • Hallo
    In dem mir vorliegenden Fall klagt ein nicht anwaltlich vertretener Vermieter auf Räumung und Zahlung eines Mietzinsen in Höhe der Differenz zu der vom Mieter vorgenommenen (angeblich ungerechtfertigten) Mietminderung. Der Wohnort des Vermieter ist knapp 300 Kilometer vom Räumungsobjekt/Gerichtsort entfernt. Im Laufe des Prozesses hat der anwaltlich vertretene Beklagte die Wohnung freiwillig geräumt und den Schlüssel zum Vermieter übersandt, da bei der Wohnungsübergabe der Vermieter nicht anwesend war. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens meldet der Kläger nun erhebliche Fahrtkosten für eine Fahrt zu dem Räumungsobjekt an. Grund für die Fahrt sei gewesen, die Zählerstände auszulesen und zu prüfen, ob ein ordnungsgemäßer Auszug erfolgt ist. Der Erstattung dieser Kosten bereitet mir jedoch Bauschmerzen. Diese Kosten wären auch ohne die Räumungsklage angefallen und hätte der Vermieter selber zu tragen gehabt. Kann dieser Argument herangezogen werden um die Erstattungsfähigkeit zu verneinen oder bin ich auf dem Holzweg?

    Liebe Grüße

  • Sind die Reisekosten überhaupt noch während des Prozesses entstanden?

  • Sind die Reisekosten überhaupt noch während des Prozesses entstanden?



    Ja. Die Erledigung wurde erst später von beiden Parteien angezeigt (zeitlich gesehen: Räumung am 1., Mitteilung seitens des Beklagten am 5., Termin am Objekt 7. und 10. Erledigungserklärung Kläger) . Sodann wurde nur noch streitig über die Mietminderungen verhandelt. Es erging ein Urteil mit Kostenquotelung.

    Einmal editiert, zuletzt von blub (22. September 2013 um 19:18) aus folgendem Grund: um Daten ergänzt

  • Es handelt sich nicht um prozessbezogene Kosten.

    Das Ablesen der Zähler und Kontrollieren der Wohnung nach Auszug hat keinen Prozessbezug im Hinblick auf das Räumungsverlangen.

  • Es handelt sich nicht um prozessbezogene Kosten.

    Das Ablesen der Zähler und Kontrollieren der Wohnung nach Auszug hat keinen Prozessbezug im Hinblick auf das Räumungsverlangen.



    Und das obwohl der Kläger nur durch die Kontrolle sagen konnte, ob sich das Räumungsverlangen wirklich erledigt hat? Denn nur durch die Kontrolle konnte doch der Kläger sichergehen, dass die Wohnung wirklich leer/geräumt ist. Ich habe zwar die Akte gerade nicht vor mir liegen, aber soweit ich weiß hat der Kläger das Schreiben hinsichtlich der Erledigung der Räumungsklage (welches am 10. bei Gericht eingegangen ist) auch erst an dem Terminstag am 7. aufgesetzt. Für ihn war das Räumungsverfahren daher erst nach Besichtigung erledigt.

  • Ohne im Moment etwas nachlesen zu können: zwar wird die Wohnungsbesichtigung notwendig gewesen sein um feststellen zu können, ob sich der Räumungsantrag erledigt hat, aber es handelt sich m. E. tatsächlich um Kosten, die auch ohne den Rechtsstreit angefallen wären. Als prozessbezogen sehe ich sie daher ebenfalls nicht. Ich würde vielleicht mal nach Entscheidungen suchen in denen es um die Frage der Erstattungsfähigkeit von kosten geht die angefallen sind zur Prüfung, ob ein Rechtsstreit anhängig gemacht wird. Das wäre ja letztlich der umgekehrte Fall. Vielleicht finde sich da etwas, aus dem man auch für den hier vorliegenden Fall Nektar saugen kann.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Kann mittlerweile jemand etwas zu der Erstattungsfähigkeit der Fahrtkosten (zum Termin) des Vermieters sagen, wenn die streitbehaftete Wohnung am Gerichtsort liegt, aber der Vermieter (und Kläger) sehr weit weg wohnt.

  • Ich würde wie blub argumentieren und dem Vermieter einen Erstattungsanspruch zugestehen: Die Erfüllung des Räumungsanspruches beinhaltet nicht nur die Besitzverschaffung (Schlüsselübergabe), sondern auch die Räumung der Mietsache von den eingebrachten Sachen (vgl. KG, Beschluß vom 13.04.2015 - 8 U 212/14). Denn u. U. liegt andernfalls nur eine (unzulässige) Teilräumung vor (vgl. KG, aaO., Rn. 6 mwN.). Der Vermieter kann die Erfüllung der Klageforderung deshalb nur prüfen, wenn feststeht, daß in der Wohnung nichts zurückgelassen worden ist. Wenn der Vermieter nicht eine Verwaltung (ggf. in der Nähe oder vor Ort der Mietsache) für die Mietsache beauftragt hat, kann er sich nur persönlich davon überzeugen. Also sind die dadurch entstehenden Parteikosten m. E. zum einen prozeßbezogen und zum anderen auch als notwendig anzusehen.

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