Kostenfestsetzung Räumung

  • Hallo!
    Ich habe einen Räumungsschutzantrag des Schuldners zurückgewiesen, ohne den Gläubigervertreter vorher anzuhören, weil der Antrag unzulässig war. Den Zurückweisungsbeschluss habe ich dem Gläubigervertreter (warum auch immer) zur Kenntnisnahme übersandt. Nun möchte der Gläubigervertreter seine Kosten hierfür festgesetzt haben. Ich frage mich, ob die bloße Entgegennahme und Kenntnisnahme dieses Beschlusses eine Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG auslöst. Leider finde ich dazu nichts. Kann mir jemand helfen?
    Danke!

  • Grundsätzlich müsste der Anwalt für die besondere Angelegenheit (§ 18 RVG) einen ausdrücklichen Auftrag vom Mandanten bekommen haben, zudem muss er auch noch tätig geworden sein. In der Zwangsvollstreckung kennt man ja die reduzierten Gebühren (3101, 3201) nicht, an die man ggf. denken könnte. Man wird also schon mal unterstellen müssen, dass ein ausdrücklicher Auftrag gar nicht vorliegt. Und selbst wenn es ihn gäbe, muss man sich immer die Frage stellen, ob die entstandenen Kosten im Sinne von § 788 ZPO notwendig waren. Das dürfte aber nicht der Fall sein, wenn das Gericht schon vor Kenntnis eines Antrages des Schuldners dessen Antrag zurückgewiesen hat. Der Beschluss dient dann der reinen Information, dass die Vollstreckung, für die ohnehin schon eine Gebühr verdient wurde, ohne Einschränkungen fortgesetzt werden kann. Und eine solche Information kann man nicht als "Tätigkeit" ansehen, die für eine Verfahrensgebühr vorauszusetzen ist.

  • Eine gebührenauslösende Tätigkeitsentfaltung im Vollstreckungsschutzverfahren liegt hier nicht vor.


    :meinung:

  • Gut - dann werde ich mal schauen, was der Anwalt davon hält. :)
    Vielen Dank!


    Der wird sicher darauf hinweisen, dass er die Entscheidung entgegen genommen hat. es gibt eine ansicht, wonach das schon die Gebühren entstehen lassen soll.

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