Hinterlegung oder Feststellung Fiskus?

  • Hallo,

    die Erben der I. und II. Ordnung haben ausgeschlagen. Ich hätte nun Erbrecht Fiskus festgestellt. NL-Pfleger meinte aber, er würde das Geld (9000 EUR) hinterlegen für die unbekannten Erben.

    Wie handhabt ihr das so?

    Ich würde Hinterlegung bevorzugen, wenn es Anhaltspunkte für weitere Erben gibt, diese aber nicht auffindbar. Aber wenn so gar keiner bekannt ist ... Nach 30 Jahren wird die Hinterlegung doch auch dem Fiskus anfallen.

  • Zunächst:

    Wurden die Erben von Seiten des Nachlasspflegers über das vorhandene Vermögeninformiert und darauf hingewiesen, dass gg. eine Anfechtung der Ausschlagung möglichist?

    Verbleibt es dabei, dass die Erben der 1.+2. Ordnung ausgeschlagen haben, könnte ich mir durchaus vorstellen, dass man eher hinterlegt als Fiskus festzustellen sofern keine weitere Erbenermittlung betrieben wurde. Denn Fiskus kann man strengformal gesehen erst dann feststellen, wenn es innerhalb einer angemessenen Zeit (dem Nachlasspfleger) nicht gelungen ist, Erben zu ermitteln. Das bedeutet aber auch, dass er zunächst einmal eigentlich ermitteln muss.

    Diese Ermittlungen würden aber in diesem und ähnlich gelagerten Fällen dazu führen, dass der Nachlass "aufgebraucht" wird. 9.000 Euro Nachlass sind auch für einen Erbenermittler (der auf Erfolgsbasis arbeitet) wohl zu wenig Nachlass, wenn in 3. Ordnung ermittelt werden muss.

    Dann erscheint die Hinterlegung zu Gunsten der "unbekannten Erben" als sinnvolle Variante, die Pflegschaft zu beenden.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Der Fiskus verlangt aber "Bearbeitungsgebühren" und verzinst das Geld nicht.

    Aber das ist nicht der springende Punkt. Aus der Sicht des Gerichts ist einzig die Frage wichtig, ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen zur Feststellung des Fiskuserbrechts gegeben sind oder nicht. Dazu gibt der Sachverhalt zuwenig her.

    Ich möchte nochmals betonen, dass das Fiskuserbrecht "ultima ratio" ist und von daher erst und absolut erst dann zum Zuge kommt, wenn alle anderen Mittel erfolglos waren.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Der Fiskus verlangt aber "Bearbeitungsgebühren" und verzinst das Geld nicht.

    Aber das ist nicht der springende Punkt. Aus der Sicht des Gerichts ist einzig die Frage wichtig, ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen zur Feststellung des Fiskuserbrechts gegeben sind oder nicht. Dazu gibt der Sachverhalt zuwenig her.

    Ich möchte nochmals betonen, dass das Fiskuserbrecht "ultima ratio" ist und von daher erst und absolut erst dann zum Zuge kommt, wenn alle anderen Mittel erfolglos waren.

    Über dieses Stadium der Prüfung/Überlegung ist die TS doch längst hinaus - denn sie wägt nur ab zwischen Feststellung des Fiskuserbrechts oder Hinterlegung. Insofern musste sie im SV auch nicht mehr vortragen...

  • ...die Erben der I. und II. Ordnung haben ausgeschlagen. Ich hätte nun Erbrecht Fiskus festgestellt. NL-Pfleger meinte aber, er würde das Geld (9000 EUR) hinterlegen für die unbekannten Erben.

    ....

    Sorry, aber aus dem Sachverhalt kann nur gesehen werden, dass die Erben der 1. und 2. Ordnung ausgeschlagen haben.

    Da steht nichts davon, ob die Ausschlagungen unmittelbar nach dem Erbfall erfolgten oder die Erben erst ausgeschlagen haben, nachdem diese vom Nachlasspfleger ermittelt wurden.

    Und es steht auch nichts dazu, was der Pfleger denn bereits an Erbenermittlung in 3. Ordnung gemacht hat oder noch machen will bzw. wie lange er an dem Fall bereits tätig ist.

    Insofern sehe ich im Gegensatz zu Alterfalter aus dem dürftigen SV noch keine Grundlage dafür, die eine Feststellung des Fiskuserbrechts rechtfertigt. § 1964 BGB spricht von der Ermittlung der Erben, die innerhalb einer angemessenen Zeit unmöglich war...dazu lese ich eben aus dem SV nichts.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Wenn der Pfleger soweit ist, für die unbekannten Erben hinterlegen zu wollen, dann dürfte er das Thema Erbenermittlung abgechlossen haben. Dafür spricht auch


    Ich würde Hinterlegung bevorzugen, wenn es Anhaltspunkte für weitere Erben gibt, diese aber nicht auffindbar. Aber wenn so gar keiner bekannt ist ...

  • Es ist wohl unnötig, sich über die "Auslegung" eines verkürzt dargestellten Sachverhalts den Kopf zu zerbrechen. Was wir jeweils sagen wollten dürfte aber inzwischen klar geworden sein. Jetzt liegt es an der Entscheidung der Threadstarterin...die ja hoffentlich den gesamten SV im Detail kennt.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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