Denkanstöße - gerichtsinterne Umstrukturierung in der Zwangsvollstreckung

  • Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen.

    Bei uns wird das neue PC-Programm ForumStar für die Zwangsvollstreckung eingeführt.

    Wir sind gerade dabei Details zwischen UdG's und RPfl'er zu klären.

    Eine Frage können wir nicht klar lösen:
    Bisher haben wir folgende Handhabung gemacht: Der UdG ist für die Zustellung von Amts wegen zuständig. Das hat zur Folge, dass wir Beschlüsse (z.B. § 850 k ZPO oder § 765 a ZPO) fertigen und dann nur noch schreiben, dass der jeweilige Beschluss expediert werden soll. Dazu verfügen wir, dass eine Frist gesetzt werden oder weggelegt werden soll. Der UdG muss also selber die Zustellung und Kosten machen, ohne von uns im Detail vorgeschrieben zu bekommen, wie er das machen soll.

    Jetzt haben wir uns überlegt, ob das so auch für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gilt. Folgt man der obigen Vorgehensweise, unterschreibt der RPfl den Pfänder und der UdG muss dann den Rest machen, also veranlassen, ob die Postzustellung oder die nach § 840 ZPO gemacht wird. Im Falle des § 840 ZPO muss der UdG dann auch das zuständige Drittschuldner-Gericht raussuchen.

    Habt Ihr für uns Kollegen (rechtliche) Hinweise, warum das so geht oder nicht geht und ob Ihr das auch so handhabt?

    Ganz liebe Grüße aus Berlin

    Quest

  • Weil es Rechtspflegeraufgabe ist, entscheiden und zu verfügen, nicht auch noch abzuarbeiten, wird es hier ebenso gemacht. fStar gibt da auch schöne Verfügungen (gerade für den PfüB-Erlass), welche der UdG dann relativ vorteilhaft abarbeitet.
    Einzige Überlegung bei uns war: wer gibt die DS-Gerichts-Posteitzahl ins System. Ergebnis, der UdG und nur wenn er die nicht findet, der Rpfl.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Ist es dem Entscheiden nicht immanent, festzulegen, was mit Entscheidung passieren soll?

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  • Nein, denn im Grundsatz ist diese immer durch die Geschäftsstelle in eigener Kompetenz bekannt zu machen. Formlos, gegen ZU, wie auch immer, kann Richter und Rechtspflegern außer bei Strafsachen wurscht sein. Dazu bedarf es gerade keiner Verfügung, weil es Teil des regelmäßigen Geschäftsgangs ist.

  • Probelm bei forum-STAR: Es setzt die bisherigen Geschäftsgänge (und Zuständigkeiten) teilweise außer Kraft.

    Für fast alle Beschlussformulare sind die "Zustellabfragen" so programmiert, dass nicht nur Adressat, sondern auch Zustellart anzugeben sind.

    Ergo - zeitaufwendiges selberbasteln oder hinnehmen. Die Möglichkeit, dass die Formulare wieder geändert werden besteht theoretisch auch - ist aber keine zeitnahe Lösungsmöglichkeit.

  • Mögliche Lösung:
    Die Geschäftsstelle fertigt (wie in der Geschäftsstellenordnung vorgesehen) Entwürfe in einfachen Sachen.

  • Theoretische vielleicht möglich. Jetzt kommt das ABER ;)

    Die Formulare sind aufeinander abgestimmt. Sicher könnte die Geschäftsstelle hier den Entwurf für die Verfügung zum Erlass des PfÜB vorbereiten und zur Unterschrift vorlegen.

    Dann hätte sie zwar selbst ausgewählt, wie zugestellt wird - verfügt hat es dann aber doch der Rechtspfleger.

    Derlei "Grunsatzfragen" haben wir im Rahmen der Einführuing von forum-STAR in fast jeder Abteilung. Wir sind aber auch nicht flexibel genug zu sagen - "macht alles die Geschäftsstelle". Theoretisch möglich, aber die Stellen geben es nicht her. Und im Ergebnis werden dann Aufgaben auf die Entscheider verlagert. Sie klicken sich durchs ganze Formular, damit die Geschäftsstellen nicht zusammenbrechen und die Abarbeitung möglichst einfach ist. Dass es (wirtschaftlich gesehen) effizienter wäre mehr Geschäftsstellen einzustellen und weniger Richter und Rechtspfleger, steht auf 'nem anderen Blatt.

  • Weniger die Frage nach dem Wie? als eher die Frage nach dem An wen? beschäftigt mich.
    Sollte ich einfach den Beschluss in die Akte legen und die Gst. rät dann, wer den bekommt?
    Nicht das Wie? steht für mich als Verfügung, sondern das Was?.

    Nein, denn im Grundsatz ist diese immer durch die Geschäftsstelle in eigener Kompetenz bekannt zu machen. Formlos, gegen ZU, wie auch immer, kann Richter und Rechtspflegern außer bei Strafsachen wurscht sein. Dazu bedarf es gerade keiner Verfügung, weil es Teil des regelmäßigen Geschäftsgangs ist.

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  • ... Einzige Überlegung bei uns war: wer gibt die DS-Gerichts-Posteitzahl ins System. Ergebnis, der UdG und nur wenn er die nicht findet, der Rpfl.

    Irgendwie bin ich beruhigt, dass es Euch damals genauso ergangen ist. Diese Frage, die ich ins Zitat genommen habe, diskutieren wir auch grade. Unsere UdG's waren ziemlich aus dem Häuschen (negativ gemeint), dass sie nun die DS-Gerichts-Posteitzahl ins System einpflegen sollen.

    Ok, ich sehe, dass wir denktechnisch nicht von den anderen Gerichten abweichen und wir einen ähnlichen Umstellungsprozess durchmachen. :daumenrau :cool:


    LG Quest

  • Sollte ich einfach den Beschluss in die Akte legen und die Gst. rät dann, wer den bekommt?


    Verstehe ich nicht - weswegen muss denn die Geschäftsstelle raten, wer etwas wie bekommt? Dort verfügt man doch üblicherweise über eine geeignete berufliche Qualifikation.

  • ........Bei uns wird das neue PC-Programm ForumStar für die Zwangsvollstreckung eingeführt.....

    Insbesondere bei Neueinführungen sind doch immer Admins und Systembetreuer (und wie man sie nennen mag) scharf auf Feedback und ständig auf Standby zur Fehlerbehebung.

    Was spricht dagegen, ihnen mitzuteilen, dass das Programm bezügl. der Folgeverfügung fehlerhaft ist?

    Es gibt genug Murks, mit dem man sich herumschlagen muss - ihr habt doch garantiert Ansprechpartner und irgendwo wurde das Zeug doch pilotiert....
    Manchmal ist Zurückhaltung ein sauberes Eigentor.

  • @ Geologe: Wir habens angesprochen. Man überlegt sich in dem zuständigen Team, ob es geändert wird. (Vermutlich nicht, weil Änderungen Geld kosten und Berlin pleite ist. Das war ein Satz, den wir öfters auf Änderungswünsche gehört haben.)

    Wir pilotieren gerade...

  • Dann sollte man gerade in der Pilotieren notfalls das Programm nicht nutzen, wenn es die rechtlichen Möglichkeiten nicht gestalten kann. Es darf nicht sein, dass das Recht zum Wurmfortsatz der kaputtgesparten Technik wird.
    Es mangelt offensichtlich an der Praxisreife.

    Im übrigen ist es auch nicht sinnvoll, Strukturen zu manifestieren, die in falsch verstandener Solidarität Entscheider von ihrer eigentlichen Arbeit fernhalten und im schlimmsten Fall durch Überlastung krank machen.
    (Das schließt natürlich nicht aus, dass man sich trotz grundsätzlich anderer Strukturen vor Ort im Team immer irgendwie kollegial arrangieren sollte.)

  • Dann sollte man gerade in der Pilotieren notfalls das Programm nicht nutzen, wenn es die rechtlichen Möglichkeiten nicht gestalten kann. Es darf nicht sein, dass das Recht zum Wurmfortsatz der kaputtgesparten Technik wird.
    Es mangelt offensichtlich an der Praxisreife.

    Im übrigen ist es auch nicht sinnvoll, Strukturen zu manifestieren, die in falsch verstandener Solidarität Entscheider von ihrer eigentlichen Arbeit fernhalten und im schlimmsten Fall durch Überlastung krank machen.
    (Das schließt natürlich nicht aus, dass man sich trotz grundsätzlich anderer Strukturen vor Ort im Team immer irgendwie kollegial arrangieren sollte.)

    GENAU!

  • ....... Man überlegt sich in dem zuständigen Team, ob es geändert wird. ...

    das muss man sich noch einmal vergegenwärtigen:

    • es unterläuft einem Team ein Fehler
    • das Team wird auf den Fehler hingewiesen
    • das Team ÜBERLEGT, ob der Fehler behoben werden soll

    Läuft das nicht landläufig unter dem Begriff "Verarsche" ?

  • Bei uns ist die Zustellverfügung vom Pfüb auf der Innenseite des Aktendeckels angebracht. Diese auszufüllen kostet mich max. 10 Sekunden. Die Geschäftsstelle stellt dann diese Verfügung mit FStar nach (Formular e2 glaube ich). Damit können dann die entsprechenden Anschreiben produziert werden.

    Mit FStar kann ich das keinem empfehlen, weil es einfach lächerlich ist, sich für eine Zustellverfügung 5 Minuten lang durch schlecht programmierte Abfragen zu quälen.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

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