Ich hatte mal ein Verfahren mit ähnlichem Sachverhalt wie in #16. Die Zwangsvollstreckung war über einen längeren Zeitraum eingestellt worden, der dann ablief. Der Betreuer des Schuldners hat dann irgendwann einen neuen Antrag nach § 765a ZPO gestellt. Das war kurz vor Ablauf der Einstellung oder in der Zeit nach Ablauf, aber noch ohne neuen Vollstreckungsauftrag des Gläubigers. Nach meiner Erinnerung hatte der Betreuer mir auf meine zunächst erfolgte Nachfrage auch Literatur oder Rechtsprechung benannt, dass ein neuer Vollstreckungsauftrag nicht zwingend erforderlich ist. Es war aber gleichermaßen unstreitig wie unzweifelhaft, dass der Gläubiger weiterhin räumen lassen möchte. Ich konnte die Angelegenheit dann vergleichen, gemäß späterer Erkundigung wurde der Vergleich auch eingehalten.
Wenn man in dieser Konstellation erst einen neuen Vollstreckungsauftrag verlangt, halte ich es für problematisch, dass der Gläubiger zunächst wieder einen erheblichen Geldbetrag wegen des Kostenvorschusses für die Räumung in die Hand nehmen muss, obwohl der Ausgang noch ungewiss ist.